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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: 16 WF 135/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
BGB § 1360 a
Das Taschengeld eines Ehegatten ist Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 135/04

Karlsruhe, 03. Dezember 2004

In Sachen

Beschluss

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Frau I. Pi. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 18. August 2004 dahin abgeändert, dass Frau I. Pi. ab 01. Oktober 2004 Monatsraten von 15 € auf die Prozesskosten erster und zweiter Instanz zu zahlen hat.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Beschwerdeführerin gem. § 120 Abs. 4 ZPO Monatsraten von 60 € auferlegt. Die Beschwerdeführerin möchte die Monatsraten auf 15 € herabgesetzt sehen. Sie hat mit ihrer Beschwerde Erfolg.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, Raten auf die Prozesskosten aus ihrem Taschengeld aufzubringen, welches sie von ihrem Ehemann erhält. Ein solches entspricht verbreiteter Rechtsprechung (OLG Koblenz, FamRZ 2000, 104; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 592; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 73; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 1470; anderer Auffassung OLG Bamberg, JurBüro 1994, 751). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Da der Taschengeldanspruch als pfändbar angesehen wird (vgl. etwa OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 570 und die Nachweise in den zitierten Entscheidungen), ist kein Raum für die Erwägung, Taschengeld diene zur Abdeckung ganz persönlicher Bedürfnisse und sei daher nicht als zur Kostendeckung verfügbares Einkommen einzusetzen (OLG Bamberg a.a.O.).

2. Indessen müssen auch von Bezügen in Form des Taschengeldes die Absetzungen vorgenommen werden, welche das Gesetz für Einkommen beliebiger Art vorsieht. Es handelt sich dabei im vorliegenden Fall um Aufwendungen der Beschwerdeführerin zur Erfüllung von Unterhaltspflichten. Sie überweist monatlich 65 € an ihre in U. in Not lebende Mutter und finanziert Freizeitaktivitäten ihres Kindes. Das Kind ist die am 1995 geborene Tochter P. Für diese erhält sie ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2002 ab 01. Dezember 2002 lediglich 185,85 € monatlich abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind. Wenn sie angibt, nur (noch) Freizeitaktivitäten ihres Kindes mit ihrem Taschengeld zu finanzieren, dürfte sie in der Zwischenzeit zwar höheren Unterhalt erhalten. Gleichwohl ist es ihr nicht zu verwehren, notgedrungen bescheidene Beträge für den Unterhalt ihres Kindes zu verwenden.

Soweit die Beschwerdeführerin deshalb nur 15 € mtl. an Monatsraten aufbringen will, ist dies nicht zu beanstanden.

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