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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 16 WF 139/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
Bausparraten können Kosten der Unterkunft darstellen, wenn die von der bedürftigern Partei für sich angeschaffte Unterkunft mit einem Vorausdarlehen finanziert ist, welches mit dem auf den Bausparvertrag anzusparenden Kapital und dem erwarteten Bauspardarlehen zurückbezahlt werden soll.
Oberlandesgericht Karlsruhe 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Geschäftsnummer: 16 WF 139/07

02. August 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Ehescheidung; hier: Prozesskostenhilfe

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 10. Juli 2007 abgeändert. Die Monatsraten werden auf 95 € festgesetzt.

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt und ein einzusetzendes Einkommen von 537 € angenommen. Dies ergibt folgerichtig die festgesetzten Monatsraten von 225 €. Der Antragsgegner hält nur Monatsraten von 95 € für geboten.

Er macht geltend, dass er bereits mit Monatsraten von 30 € aus Anlass eines weiteren Rechtsstreits belastet sei. Das Amtsgericht hat hier folgerichtig darauf hingewiesen, dass auch bei einem einzusetzenden Einkommen von nur 507 € Monatsraten von 225 € zu zahlen sind.

Der Antragsgegner macht weiter geltend, bei den Wohnkosten sei eine Bausparrate von monatlich 211 € abzusetzen, weil die anzusparende Bausparsumme in die Finanzierung der selbstbewohnten Eigentumswohnung eingebunden sei. Dem ist nach den vorgelegten Urkunden zu folgen. Die Eigentumswohnung ist u.a. mit einem Vorausdarlehen von rund 105.000 € finanziert. Das Vorausdarlehen einer Bausparkasse setzt voraus, dass der vorzufinanzierende Bausparvertrag abgeschlossen ist und die Bausparraten bezahlt werden. Die Bausparrate tritt an die Stelle der Tilgung. Unterließe der Antragsgegner die Zahlung der Bausparraten, hätte dies die Kündigung des Vorausdarlehens ebenso zur Folge, wie wenn er die Tilgung eines gewöhnlichen mit Zins und Tilgung zu bedienenden Darlehens einstellen würde. Bei dem monatlichen Aufwand für das Vorausdarlehen macht der Antragsteller folgerichtig nur Zinsen geltend.

Allerdings ist der Antragsgegner auch Inhaber eines Bausparvertrages mit einem Guthaben von 3.900 €, den er als stillgelegt bezeichnet. Die Bausparsumme kann nach einem Schreiben der Bausparkasse vom 10. Juli 2007 jederzeit abgerechnet werden, gegebenenfalls gegen Verlust von Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage und gegen Vorfälligkeitsentschädigung, wenn eine Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht eingehalten wird. Beides ist grundsätzlich zumutbar (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1987 - 16 WF 156/87 - FamRZ 1988, 858; Beschluss vom 3. März 2005 - 16 WF 179/04). Dass auch dieses Guthaben für die Finanzierung benötigt wird, ist nicht behauptet, ergibt sich auch nicht aus dem vorgenannten Schreiben. Es wäre auch nicht im Sinne der §§ 115 Abs. 3 ZPO; 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zur alsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung einer Eigentumswohnung für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bestimmt. Die Verwertung des Guthabens ist indessen hier unzumutbar, weil der Antragsgegner die Prozesskosten ohnedies durch Monatsraten von 95 € in voller Höhe aufbringt. Der Zahlung eines Teils der Prozesskosten aus einem unter erheblichen Verlusten flüssig gemachten Vermögensposten stünde dann nur der Zinsgewinn der öffentlichen Hand gegenüber. Dem Antragsgegner ist nicht zumutbar (§ 115 Abs. 3 ZPO), auch zu dessen Realisierung jene Verluste auf sich zu nehmen (vergl. Senat a.a.O.).

Dasselbe würde gelten für den der Höhe nach nicht bezifferten Rückkaufswert einer beitragsfrei gestellten Lebensversicherung, wenn dieser eine nennenswerte Höhe hätte.

Einzusetzendes Einkommen nach allem: 537 € - 211 € - 30 € = 296 €.

Monatsraten: 95 €

Ende der Entscheidung

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