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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 16 WF 149/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Geldstrafen können bei der Ermittlung des für den Prozesskostenbedarf einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 2 ZPO) nicht als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) abgesetzt werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Geschäftsnummer: 16 WF 149/07

31. August 2007

in der Sache

wegen Ehescheidung; hier: Prozesskostenhilfe

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.

Beschwerdegebühr: 50 € (GKG KV Nr. 1812)

Gründe:

(nicht der Antragsgegnerin mitzuteilen)

Das Amtsgericht hat ein einzusetzendes Einkommen von 118 € festgestellt und Monatraten von 45 € festgesetzt. Der Antragsteller will als weitere Belastung berücksichtigt sehen, dass er auf eine Geldstrafe monatlich 150 € bezahlt. Sein Rechtsmittel ist nicht begründet.

Geldstrafen können nicht als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) vom Einkommen abgesetzt werden (vergl. - soweit ersichtlich - zuletzt OLG München FamRZ 2007, 1340 m. Anm. d. Red. und m.w.N., auch zur a. A.). Dies widerspräche ihrem Zweck. Andererseits darf auch nicht dadurch, dass die Kosten eines (notwendigen) Rechtsstreits und die Geldstrafe zusammenkommen, das Existenzminimum der bedürftigen Partei gefährdet werden. Im Bereich der Sozialhilfe wird dem dadurch Rechnung getragen, dass man den bedürftigen Bürger darauf hinweist, dass die Strafvollstreckungsbehörde weitere Zahlungserleichterungen gewähren kann (§ 459 a StPO; vergl. Ziff. 82.28 Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg). Durch den Verweis auf § 459 a StPO lässt sich der Zweck der Geldstrafe wahren. Würde man die auf sie zu entrichtenden Raten vom Einkommen absetzen, wäre es tendenziell möglich, dass der Verurteilte die Geldstrafe mittelbar über ersparte Prozesskosten finanziert. Laufen die für die Geldstrafe bewilligten Raten länger als 48 Monate, kann man deren Auslaufen nicht mehr zum Anlass nehmen, die Prozesskostenhilferaten zu erhöhen oder erstmals anzuordnen (§ 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ZPO). Für die Dauer der auf eine Geldstrafe zu entrichtenden Raten oder ihre Anpassung an den Wegfall von Prozesskostenhilferaten gibt es dem gegenüber keine zeitliche Begrenzung.

Ende der Entscheidung

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