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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 16 WF 16/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20 a
FGG § 64 b Abs. 4
Eine nach § 20 a FGG unanfechtbare Kostenentscheidung liegt auch dann vor, wenn sich die Kostenentscheidung als Nachholung der bei der Hauptsacheentscheidung zunächst bewusst unterlassenen darstellt. Dies gilt auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung überhaupt nicht erforderlich war.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 16/03

Karlsruhe, 25. Februar 2003

wegen Belästigungsverbot

hier: Kosten

Beschluss

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 04. Dezember 2002 - 2B F 228/02 - wird verworfen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

Die Antragstellerin hatte unter Berufung auf § 1 Gewaltschutzgesetz und § 64 FGG beantragt, dem Antragsgegner verschiedene Handlungen zu verbieten. Im Termin vom 04. Dezember 2002 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, wonach sich der Antragsgegner verpflichtete, bestimmte Hausanwesen nebst Hofeinfahrten und Gehwegen nicht zu betreten, Zusammentreffen mit der Antragstellerin zu vermeiden und keinerlei Kontakt mit ihr aufzunehmen, außer brieflichen; kurzfristige elterliche Kontakte in Angelegenheiten der elterlichen Sorge sollten durch Vermittlung näher bezeichneter Dritter durchgeführt werden. Nach Genehmigung der Vereinbarung beschloss das Amtsgericht:

1. Die Vereinbarung der Beteiligten zur Vermeidung von Belästigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner vom 04.12.2002 wird gerichtlich bestätigt.

2. Dem Antragsgegner wird vorsorglich für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Ziff. 1 und 2 der bestätigten Vereinbarung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Der Geschäftswert des Hauptsacheverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

4. Eine Entscheidung über die Kosten ergeht am Ende der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung verkündete das Amtsgericht folgenden weiteren Beschluss:

1. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt der Antragsgegner.

2. ...

Zur Begründung dieser Entscheidung nahm das Amtsgericht Bezug auf § 100 a KostO und § 13 a FGG.

Die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig. Auf § 20 a Abs. 2 FGG kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Nach dieser Bestimmung findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt die sofortige Beschwerde statt, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Dies ist indessen der Fall. Die Entscheidung in der Hauptsache erschöpft sich zwar darin, dass das Amtsgericht die Vereinbarung vom 04. Dezember 2002 gerichtlich bestätigt hat. Offensichtlich schwebte dem Amtsgericht die Fallgestaltung vor, dass eine in einem FGG-Verfahren getroffene Vereinbarung, etwa zum Recht des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind, der gerichtlichen Bestätigung bedarf, damit die Umgangsregelung selbst gem. § 33 a FGG vollzogen werden kann. In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung in Wahrheit eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts mit dem Inhalt der Vereinbarung. Eine solche Entscheidung in der Hauptsache ist offensichtlich auch mit Ziffer 1 des Beschlusses vom 04. Dezember 2002 gewollt. Die angefochtene Kostenentscheidung stellt sich dann dar als Nachholung der bei der Hauptsacheentscheidung zunächst bewusst unterlassenen. Wird über die Hauptsache entschieden ohne Verfügung im Kostenpunkt, obwohl dies veranlasst gewesen wäre, so kann die Kostenentscheidung nach § 18 Abs. 1 FGG nachgeholt werden. Sie gilt dann als Teil der Hauptsacheentscheidung mit der Folge, dass eine selbständige Anfechtung dieser nachträglichen Kostenentscheidung nicht zulässig ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 20 a Rn. 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Maßgeblich ist im Übrigen allein, dass eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist, mag diese auch überflüssig gewesen sein. Überflüssig war sie deshalb, weil gem. § 64 b Abs. 4 FGG die Zwangsvollstreckung auch aus gerichtlichen Vergleichen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindet, dort insbesondere § 890 ZPO. Voraussetzung dafür, dass aus einem gerichtlichen Vergleich mittels Ordnungsgeld und Ordnungshaft die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist lediglich, dass das Ordnungsgeld angedroht ist (h.M.; vgl. etwa OLG Köln, OLGR 2000, 412; OLG Hamm, MDR 1988, 506; OLG Karlsruhe, 6. ZS, Die Justiz 1986, 407; OLG Koblenz, FamRZ 1978, 605; OLG Karlsruhe, 1. ZS, Beschluss vom 03.12.1974 1 W 88/74). Die gerichtliche Bestätigung der Vereinbarung war also jedenfalls nicht deshalb erforderlich, damit die Zwangsvollstreckung aus ihr eröffnet sein würde. Welche sonstigen Erwägungen dieser gerichtlichen Bestätigung zu Grunde gelegen haben mögen, bleibt dunkel. Daran ändert jedoch nichts, dass sie eine Hauptsacheentscheidung darstellt, welche die Anfechtung der nachgeholten Kostenentscheidung ausschließt.

Ende der Entscheidung

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