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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: 16 WF 160/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 S. 3
Wird die Beschwerdefrist des § 25 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 GKG versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Beschluss

16 WF 160/03

Karlsruhe, 06. Oktober 2003

In Sachen

Tenor:

Die Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. G., M., gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 18. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2002 den Streitwert auf 5.450 DM festgesetzt. Rechtsanwalt Dr. G. hat am 08. Januar 2003 beantragt, den Streitwert auf 8.508 DM festzusetzen, diesen Antrag am 27. Juli 2003 wiederholt und am 03. September 2003 Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Januar 2002 eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da die Frist des § 25 Abs. 3 S. 3 GKG verstrichen ist.

Der Rechtsstreit mit dem Streitgegenstand Kindesunterhalt wurde am 18. Januar 2002 durch Vergleich beendet. Damit wurde die 6-Monats-Frist des §§ 25 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 GKG in Lauf gesetzt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 1993 - 14 W 653/93 - AnwBl. 1995, 266). Allerdings war Rechtsanwalt Dr. G. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Vertreter einer Partei an dem Rechtsstreit beteiligt; sein Mandat endete bereits vor dem 23. August 2001. Dies hinderte jedoch nicht, dass die Frist auch gegen ihn zu laufen begann. § 25 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 3 GKG haben den Zweck, aus Gründen der Rechtssicherheit den Streitwert festzuschreiben. Im Einzelfall mag es ein über den Ablauf der Frist hinaus bestehendes Interesse an einer Änderung der Streitwertsfestsetzung geben; dieses hat jedoch gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten zurückzutreten, die vom Zeitpunkt des Fristablaufs auf deren Bestand vertrauen dürfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. September 1998 - 15 WF 2905/98 - NJW-RR 1999, 653; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Juli 1992 - BS VI 62/92 - NvwZ-RR 1993, 167; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 10 S 18/96 - NvwZ-RR 1997, 196). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht; denn das insoweit allein maßgebliche Gerichtskostengesetz sieht diese prozessuale Möglichkeit für die Fälle, in denen ein Beteiligter die in § 25 Abs. 3 S. 3 GKG vorgesehene Beschwerdefrist ohne sein Verschulden versäumt hat, nicht vor. Es gewährt diese Frist nämlich nicht als eine Rechtsmittelfrist, sondern als eine - weit bemessene - Ausschlussfrist. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (VGH Mannheim, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Nürnberg, JurBüro 1981, 1548).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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