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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.02.2006
Aktenzeichen: 16 WF 170/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
ZPO § 621 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss
Karlsruhe, 06. Februar 2006
wegen Unterhalts
hier: Richterablehnung
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Beschlusses Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Gesuch des Beklagten, Richterin ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet, weil das Ablehnungsgesuch unzulässig geworden ist. Es ist nicht mehr damit zu rechnen, dass die abgelehnte Richterin noch eine sachliche Entscheidung in dem zwischen den Parteien anhängigen Unterhaltsrechtsstreit zu treffen haben wird. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat angezeigt, dass zwischen den Parteien bei ihm ein Ehescheidungsrechtsstreit anhängig ist. Der Unterhaltsrechtsstreit wird deshalb gem. § 621 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht Ludwigshafen abzugeben sein.
In Fällen, in denen der abgelehnte Richter aus seinem bisherigen Dezernat ausscheidet, ist anerkannt, dass ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch unzulässig wird, da das Rechtsschutzbedürfnis wegfällt (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1997, 305; OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2000, 417; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02. August 1996 - 5 SA 14/96 - Juris Rechtsprechung; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1996, 84; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 158; Senat OLGR Karlsruhe 2005, 255 = FamRZ 2005, 1260). Nichts anderes gilt für den Fall, dass sich die Tätigkeit des abgelehnten Richters sich nur noch darauf beschränkt, einen Unterhaltsrechtsstreit ohne weitere Prüfung an das Amtsgericht abzugeben, bei dem die Scheidung anhängig geworden ist. Dafür, mittels einer Richterablehnung durchzusetzen, dass ein anderer Richter die Abgabe oder Verweisung nach § 621 Abs. 3 ZPO vollzieht, fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Für die erfolglose Beschwerde mit gem. Kost. Verz. Nr. 1811 zum Gerichtskostengesetz eine Gebühr von 50 € erhoben.
Ende der Entscheidung
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