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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 16 WF 173/03
Rechtsgebiete: ZPO, Wohngeldgesetz, SGB III, BSHG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 | |
Wohngeldgesetz § 18 Nr. 4 | |
SGB III § 194 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 | |
BSHG § 122 | |
BSHG § 16 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss
Karlsruhe, 13. Februar 2004
gegen
wegen Ehescheidung hier: Prozesskostenhilfe
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung in dem ihr Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 17. September 2003 aufgehoben. Die Antragstellerin hat keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.
Gründe:
(nicht dem Antragsgegner mitzuteilen)
Das Amtsgericht hat ein einzusetzendes Einkommen zwischen 50 und 100 € errechnet und hat die daraus sich ergebenden monatlichen Raten mit 30 € festgesetzt. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens hat es 250 € Wohnkosten nicht berücksichtigt - bzw. in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 01. Oktober 2003 nur mit 86 €. Die Antragstellerin lebt in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Gem. § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz hat die Wohngeldstelle des Landratsamtes des R-Kreises in ihrem Bescheid vom 04. Juni 2003 eine Vergleichsberechnung angestellt und ist unter Einbeziehung des monatlichen Gesamteinkommens des Partners der Antragstellerin dazu gekommen, dass ein Wohngeldanspruch nicht bestehe. Das Amtsgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass, wohnte die Antragstellerin alleine, sie Wohngeld erhielte, so dass sich ihre Belastung mit Wohnkosten von 250 € auf höchstens 86 € monatlich vermindern würde.
Die gegen die Ratenzahlungsanordnung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts läuft darauf hinaus, dass die mit der Antragstellerin in Wohngemeinschaft lebende Person für Zwecke der Prozesskostenhilfe zu einer Beteiligung an den Wohnkosten der Antragstellerin herangezogen wird oder unmittelbar zur Finanzierung des Prozesskostenbedarfs der Antragstellerin. Ein Gedanke dieser Art mag für das Wohngeld § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz zugrunde liegen. Ähnliche Bestimmungen finden sich in § 194 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 SGB III für die Arbeitslosenhilfe und in §§ 122, 16 BSHG für die Sozialhilfe. Sie enthalten jedoch keinen allgemeinen Gedanken, der auch auf das Recht der Prozesskostenhilfe übertragen werden könnte. § 115 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO bestimmen, dass die Partei ihr Einkommen einzusetzen hat und dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören. Diese Definition des Einkommens ist übernommen aus § 76 Abs. 1 BSHG, wie dann auch wegen der vom Einkommen abzusetzenden Beträge auf § 76 Abs. 2 und Abs. 2 a BSHG Bezug genommen wird. Eine weitergehende Bezugnahme auf das Bundessozialhilfegesetz, etwa auf §§ 122, 16 BSHG findet sich nicht. Dies bedeutet für die in § 122 BSHG angesprochenen eheähnlichen Gemeinschaften, dass für Zwecke der Prozesskostenhilfe nur die Einkommensverhältnisse des Antragstellers von Bedeutung sind, nicht aber auch diejenigen des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 16 WF 150/03; Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl. § 115 Rn 7 und 8 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003 Rn. 212 m.w.N.). Damit scheidet auch die Möglichkeit aus, die Antragstellerin darauf zu verweisen, sich das Wohngeld anrechnen zu lassen, welches sie wegen des Einkommens der mit ihr gemeinsam wohnenden Person wegen § 2 Wohngeldgesetz nicht erhält.
Die Antragsgegnerin hat auch gegenüber dem Partner der Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Soweit vereinzelt eine bedürftige Partei so gestellt wird, als habe sie einen solchen, geschieht dies in entsprechender Anwendung der §§ 122, 16 BSHG (OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juni 1991 - 13 WF 487/91 - NJW-RR 1992, 1348) was jedoch, wie erwähnt, daran scheitern muss, dass der diesen Bestimmungen zugrunde liegende Rechtsgedanke auf das Recht der Prozesskostenhilfe nicht übertragbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 04. Dezember 1987 - 4 WF 251/87 - FamRZ 1988, 306; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 115 Rnn 7 und 8 m.w.N.).
Dafür, dass die Antragstellerin dem Partner der Lebensgemeinschaft entgeltpflichtige Versorgungsleistungen erbringt, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen würden diese nur dann von Bedeutung sein, wenn tatsächlich ein Entgelt gezahlt werden würde (OLG Köln, Beschluss vom 02. Mai 1994 - 25 WF 92/04 - FamRZ 1995, 372).
Der Tatsache, dass der Partner der Antragstellerin sich tatsächlich an den mtl. 500 € betragenden Wohnkosten mit 250 € beteiligt, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bei der Antragstellerin nur 250 € Wohnkosten angesetzt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Dezember 2000 - 13 WF 698/00 - FamRZ 2001, 1153).
Soweit der Partner der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag "überwiegend die Lebenshaltungskosten der Antragstellerin und deren minderjähriger Tochter mit (trägt)", kann dem durch Kürzung des Grundfreibetrages Rechnung getragen werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Dezember 2000 a.a.O.). Kürzt man diesen um 200 €, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 14 €; Monatsraten sind damit nicht zu erbringen.
Ende der Entscheidung
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