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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 16 WF 192/06
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1631 b | |
FGG § 14 | |
FGG §§ 70 ff | |
FGG § 70 d | |
FGG § 70 m |
Bei sachgemäßer Wahrnehmung des vermeintlichen Rechts - etwa durch Zustimmung zu der beantragten Unterbringungsgenehmigung - ist der Person auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 23. November 2006
Beschluss
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 27.10.2006 aufgehoben.
Dem Vater wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., Mannheim für die Dauer seiner formellen Beteiligung am Unterbringungsverfahren bewilligt.
Ratenzahlung unterbleibt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der am 28.9.1990 geborenen J.. Für J. hat das Amtsgericht -Familiengericht- Mannheim in einem Verfahren nach § 1631b BGB mit Beschluss vom 12.08.2005 für die Dauer eines Jahres die geschlossene Unterbringung genehmigt. Inhaber der Personensorge für J. ist das Stadtjugendamt Mannheim.
Mit Schriftsatz ihres Pflegers vom 02.06.2006 wurde die Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme um ein halbes Jahr beantragt. Der Schriftsatz wurde den Eltern übersandt.
Mit Beschluss vom 14.06.2006 hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Termin zur Anhörung von J. bestimmt. Der Beschluss wurde dem Vater zugestellt. Dieser wurde als Beteiligter im Rubrum aufgenommen und zum Anhörungstermin geladen.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2006 hat der Vater, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mitgeteilt, dass er dem Antrag nicht entgegen trete und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Einem Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten wurde entsprochen.
Mit Beschluss vom 28.07.2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim dem Vater mitgeteilt, er sei nicht Verfahrensbeteiligter, da er nicht sorgeberechtigt sei.
Mit Beschluss vom 27.10.2006, zugestellt am 03.11.2006, hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag des Vaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Da dem Vater die elterliche Sorge entzogen worden sei, sei er nicht verfahrensbeteiligt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 08.11.2006 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Vaters, mit der er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zeitraum vom 14.06.2006 bis 01.09.2006 begehrt. Nachdem das Amtsgericht den Vater förmlich am Verfahren beteiligt habe, sei ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zwar hat das Familiengericht den Vater mit Schreiben vom 28.07.2006 zu Recht darauf hingewiesen, dass er kein Beteiligter des Unterbringungsverfahrens ist.
Beteiligter ist materiell, wer durch das Verfahren in seinen Rechten betroffen werden kann. Dies ist bei dem Vater nicht der Fall. Untergebracht werden soll seine Tochter. Auch in seinem Elternrecht ist er nicht betroffen, weil ihm die Personensorge nicht zusteht. Auch aus einem Beschwerderecht nach § 70 m FGG kann er nicht seine Stellung als Beteiligter ableiten. Denn ihm steht keine Beschwerde zu, da er nicht zu dem in §§ 70 m, 70 d FGG genannten Personenkreis gehört. Die Tochter lebt und lebte nicht bei Einleitung des Verfahrens bei ihm (§ 70 d Abs. 1 Nr. 2 FGG). Er hat auch gegenwärtig nicht die Personensorge (§ 70 d Abs. 2 FGG).
Formell Beteiligter wird, wer sich zur Wahrung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechte am Verfahren beteiligt. Tatsächliche Rechte hat der Vater gegenwärtig nicht. Zur Wahrung vermeintlicher Rechte ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen.
Formell Beteiligter wird auch, wer vom Gericht zur Wahrung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechte beigezogen wird. Zu unterscheiden davon ist, dass das Gericht einer Person nach § 70 d FGG Gelegenheit zur Äußerung gibt oder sie persönlich anhört. Damit kommt das Gericht nur seiner Pflicht zur Sachaufklärung nach; der schriftlich oder persönlich Angehörte wird dadurch noch nicht Beteiligter. Auch die Anhörung anderer, als in § 70 d FGG genannter Personen macht diese noch nicht zu Beteiligten. Deren Anhörung ist durch § 70 d FGG nicht ausgeschlossen, sodass ein Umkehrschluss ("Wer nicht unter § 70 d FGG fällt und gleichwohl angehört wird, ist formell Beteiligter") nicht möglich ist. In diesen Fällen beruht die Anhörung auf § 12 FGG.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Familiengericht den Vater bei Einleitung des Verfahrens als Beteiligten in das Verfahren einbezogen hat. Ihm wurde der einleitende Antrag des Pflegers formlos zur Kenntnis gegeben. Damit wurde der Anschein erweckt, ihm solle rechtliches Gehör gewährt werden. Zugestellt wurde ihm sodann der die Anordnung eines Sachverständigengutachtens enthaltende Beschluss vom 14. Juni 2006, in welchem er als Beteiligter aufgeführt ist. Weiter wurde er zu einem Anhörungstermin geladen. Damit ist der Vater formell Verfahrensbeteiligter geworden. Er durfte auch aus dem Verhalten des Gerichts den Schluss ziehen, dass es auf die Wahrnehmung väterlicher Rechte ankomme. Dass die Verfahrensbeteiligung fehlerhaft erfolgt ist, ist insoweit ohne Belang. Nachdem er durch das Gericht am Verfahren formell beteiligt worden ist und sich als materiell Beteiligter ansehen durfte, konnte er sich anwaltlicher Hilfe bedienen und hierfür Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Der Vater hat auch seine vermeintlichen Rechte sachgerecht wahrzunehmen versucht. Er ist dem Antrag des Pflegers auf Verlängerung der Unterbringung nicht entgegen getreten. Ebenso wie beim Verfahren nach § 1666 BGB (hierzu: Senat, FamRZ 2004, 706), hat ein Elternteil die Möglichkeit - und durfte der Vater eine solche Möglichkeit für sich in Anspruch nehmen -, erforderliche Maßnahmen durch Zustimmung hierzu vor Gericht zu unterstützen. Hierfür ist ihm folgerichtig auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Geltend machen kann der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV RVG in Höhe von 108 €. Diese ist während der Dauer der Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren entstanden.
Der Senat hat das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geprüft. Danach ist dem Vater ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Ende der Entscheidung
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