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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.01.2004
Aktenzeichen: 16 WF 201/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 620 c S. 2
ZPO § 621 g S. 2
FGG § 64 Abs. 3 S. 3 HS 2
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9
FGG § 57 Abs. 2
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 621 g i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Jugendamt grundsätzlich beschwerdebefugt. Dies gilt nicht in Fällen des § 620 c S. 2 ZPO nach Ablehnung einer einstweiligen Anordnung oder nach gänzlicher oder teilweiser Aufhebung einer solchen.
16 WF 201/03

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachsen - Beschluss

Karlsruhe, 30. Januar 2004

wegen Entzug der Personensorge

Tenor:

1. Die Beschwerde des beteiligten Stadtjugendamtes Mannheim wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem beteiligten Stadtjugendamt Mannheim auferlegt.

3. Streitwert: 500 €

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Das Amtsgericht Mannheim hat in einem isolierten Sorgerechtsverfahren auf Antrag des Jugendamtes der Kindesmutter die elterliche Sorge betreffend ihr am xx.2003 geborenes Kind xx mit einer einstweiligen Anordnung vom 30.07.2003 auf einen Vormund übertragen und das Jugendamt Mannheim als Amtsvormund bestellt (§§ 1666, 1666 a BGB). Mit Beschluss vom 22.10.2003 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung dahingehend eingeschränkt, dass die Kindesmutter berechtigt ist, einen Krankenhausaufenthalt auf der Mutter-Kind-Station im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden Wiesloch für die Dauer von sechs Wochen mit ihrem Kind zu verbringen. Hiergegen wendet sich das Stadtjugendamt der Stadt Mannheim als Amtsvormund.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Jugendamt ist zwar grundsätzlich beschwerdeberechtigt (1). Indessen handelt es sich bei der angefochtenen Abänderungsentscheidung um eine solche, die gem. § 620 c S. 2 i.V.m. § 621 g Satz 2 ZPO für das Jugendamt unanfechtbar ist (2).

1. Bis zur Regelung der bis dahin gewohnheitsrechtlich möglichen und zur Abgrenzung von der einstweiligen Anordnung nach §§ 620 ff ZPO verbreitet "vorläufig" genannten Anordnung in den die elterliche Sorge (und andere Gegenstände) betreffenden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit war ein Beschwerderecht des Jugendamtes nicht bestritten. Die Beschwerde gegen die Ablehnung wie den Erlass einer vorläufigen Anordnung war als einfache Beschwerde gem. § 19 Abs. 1 FGG ausgestaltet; die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes beruhte auf § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG. Der nur für befristete Rechtsmittel geltende Abs. 2 der Bestimmung stand ihr deshalb nicht entgegen. Es war damit auch überflüssig, in § 64 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FGG eine weitere Unterausnahme für die auf § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG beruhende Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes zu machen. Soweit diese verbreitet im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 620 ff ZPO verneint wurde (KG, Beschluss vom 23.01.1979 - 17 WF 4357 - FamRZ 1979, 740; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. 01.1991 - 2 WF 189/90 - FamRZ 1991, 969; ohne besondere Erwähnung des § 621 g ZPO neuerdings noch Keidel / Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 Rn 37 d), geschah dies ersichtlich deshalb, weil das Verfahren nach §§ 620 ff ZPO nur die Eheleute betreffe und Dritte sich hieran nicht beteiligen könnten (KG a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt galt nicht für isolierte Sorgerechtsstreitigkeiten und gilt auch weiterhin nicht. Allerdings ist mit der gesetzlichen Regelung der bisherigen vorläufigen Anordnung als einstweilige Anordnung nach § 621 g ZPO durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 deren Anfechtung nur noch mittels sofortiger Beschwerde möglich, so dass es an sich auch für diese einer Unterausnahme für das Jugendamt bedarf, wie sie für die befristete Beschwerde nach den §§ 621 e und 629 Abs. 2 ZPO in § 63 Abs. 3 S. 3 Halbsatz 2 FGG vorgesehen ist.

Es ist aber kaum anzunehmen, dass mit der genannten gesetzlichen Regelung der einstweiligen Anordnung in FGG - Familiensachen die bis dahin anerkannte grundsätzliche Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes gänzlich beseitigt werden sollte. Sie dem Jugendamt weiterhin zu belassen widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 FGG. Diese Bestimmung soll verhindern, dass angesichts der unüberschaubaren Zahl der Beschwerdeberechtigten in § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 - hier Nr. 9 - FGG der Eintritt der formellen Rechtskraft behindert wäre, weil die anzufechtende Entscheidung zuvor dieser unüberschaubaren Zahl bekannt gemacht werden müsste. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes, also eines einzelnen weiteren Beteiligten neben den Eltern, behindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht. Sie ist schließlich auch grundsätzlich erforderlich, damit das Jugendamt weiterhin "eine Art staatliches Wächteramt im Sinne des Kindeswohls" wahrnehmen kann (Johannsen / Henrich / Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., 2003 § 620 c ZPO Rn 4).

2. Damit ist jedoch auch in Fällen des § 620 c S. 2 ZPO dem Jugendamt kein Beschwerderecht einzuräumen, welches nicht einmal den Eltern zustünde.

Unanfechtbar sind nach dieser Bestimmung die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung und die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer solchen. Für den Fall, dass mit einer einstweiligen Anordnung ein Teilbereich der elterlichen Sorge geregelt wurde, hat der Senat unterschieden zwischen dem damit verbundenen Eingriff in die elterliche Sorge und - soweit ein weitergehender Eingriff mit der sofortigen Beschwerde erstrebt werden soll - der Ablehnung dieses weitergehenden Eingriffs durch das Familiengericht. Im ersteren Fall steht sowohl dem betroffenen Elternteil (vgl. bereits OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.1978 - 5 WF 682/78 - FamRZ 1979, 157; OLG Köln, Beschluss vom 20.11.1978 - 21 UF 242/78 - FamRZ 1979, 320) als auch - folgt man den Erwägungen zu (1) - dem Jugendamt die sofortige Beschwerde zu. Im letzteren Fall ist die Entscheidung sowohl für die Eltern als auch für das Jugendamt unanfechtbar (Beschluss vom 20.05.2003 - 16 WF 69/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Nichts anderes gilt, wenn, wie hier, eine die elterliche Sorge betreffende einstweilige Anordnung teilweise abgemildert wird. Es besteht auch kein durchgreifendes Bedürfnis für eine Anfechtung durch das Jugendamt. § 620 c S. 2 ZPO soll den Fortgang des Eheverfahrens gewährleisten. Derselbe Gedanke gilt auch für ein isoliertes, die elterliche Sorge betreffendes Verfahren. Von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass oder die Abänderung einer einstweiligen Anordnung macht das Gesetz nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen ein besonders gravierender Eingriff in die Rechtsstellung eines Elternteils erfolgt und leicht endgültige Verhältnisse geschaffen werden können (vgl. etwa MK / Finger, ZPO 2. Aufl., § 620 c Anm. 1 unter Hinweis auf den Regierungsentwurf zum Ersten Ehereformgesetz BT- Drucksache 7/650 S. 200 f; Johannsen / Henrich / Sedemund-Treiber, a.a.O. Rn. 2: besonders schwerwiegende Entscheidungen; beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine solche liegt jedenfalls nicht typischerweise bereits schon dann vor, wenn eine durch eine einstweilige Anordnung begehrte Regelung ganz oder teilweise abgelehnt oder eine durch einstweilige Anordnung vorgenommene Regelung aufgehoben oder abgemildert wird. Eine besonders schwerwiegende Entscheidung kann zwar im Einzelfall auch mit der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung oder deren Aufhebung verbunden sein. Es verbietet sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von einer Einzelfallprüfung abhängig zu machen, weil sie nicht einer Rechtssicherheit gewährleistenden Typisierung zugänglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 3 S. 1 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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