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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 16 WF 31/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1684 Abs. 2
FGG § 33
Will ein Elternteil die Wohlverhaltenspflicht des anderen Elternteils gerichtlich erzwingen, ist hierfür kein bestimmter Antrag erforderlich.

Grundlage für die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld kann jedoch nur ein konkretes Gebot oder Verbot sein.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 31/04

Karlsruhe, 18. März 2004

Beschluss

Gründe:

Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - H. vom 24.01.2003 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist das Kind D., geboren am ...2000, hervorgegangen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien ein zweiwöchiges Umgangsrecht vereinbart. Die Vereinbarung wurde familiengerichtlich ... genehmigt.

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Sohnes der Parteien D. zum Antragsteller beeinträchtigt und die Erziehung erschwert. Außerdem beantragt er, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld anzudrohen.

Durch Beschluss vom 09.01.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Loyalität folge bereits aus dem Gesetz. Sie sei nicht sanktionsfähig. Die Anträge seien nicht in einen Antrag auf Durchführung eines Umgangsvermittlungsverfahrens umdeutbar. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 15.01.2004 zugestellt. Am 29.01.2004 wurde gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, insoweit Prozesskostenhilfe verweigert wurde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form - und fristgerecht eingelegt. Sie ist teilweise begründet.

Dem Antragsteller ist für den Antrag 1 der Antragsschrift vom 03.11.2003, mit dem er verlangt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Sohnes der Parteien Dennis zum Antragsteller beeinträchtigt und die Erziehung erschwert, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Wohlverhaltensklausel ergibt sich zwar direkt aus dem Gesetz (§ 1684 Abs. 2 BGB); nach dem durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 eingeführten § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB kann das Familiengericht die Beteiligten aber durch Anordnungen zur Erfüllung der in § 1684 Abs. 2 BGB geregelten Pflicht anhalten. Für das Familiengericht kommt je nach den Umständen und den besonderen Problemen des konkreten Falles unter Beachtung des Kindeswohls eine Vielfalt an Gebots - und Untersagungsverfügungen in Betracht (Johannsen / Henrich / Jaeger, Eherecht, § 1684 BGB, Rn. 15). Um den Spielraum des Gerichts nicht einzuschränken, muss es der Partei, die eine solche Anordnung erwirken will, in diesem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich sein, auch ohne konkrete Benennung einer bestimmten und konkreten Anordnung, einen Antrag auf Erlass einer solchen Anordnung zustellen. Als ein solcher noch unbestimmter Antrag, wobei die konkrete Maßnahme bzw. Anordnung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ist der Antrag 1 des Antragstellers auszulegen.

Hierfür ist ihm deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Beschwerde ist insoweit stattzugeben.

Die Prozesskostenhilfe wurde ihm vom Amtsgericht zu Recht versagt für den Antrag, mit dem er die Androhung von Zwangsgeld begehrte. Hierfür fehlt es noch an einer konkreten Anordnung, die erst Grundlage für eine Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldverhängung nach § 33 FGG sein kann (Johannsen / Henrich / Jaeger a.a.O.). Der verfahrenseinleitende Antrag ist zu unbestimmt, um daran schon eine Zwangsgeldandrohung zu knüpfen. Erst die vom Gericht auf den noch unbestimmten Antrag angeordnete Maßnahme kann ergeben, ob deren Befolgung mit Zwangsgeldandrohung und -festsetzung überhaupt durchgesetzt werden kann. Für den Antrag, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld anzudrohen, ist dem Antragsteller deshalb die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt worden. Die sofortige Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Da die sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich war, ermäßigt sich die zu erhebende Gebühr auf 12,50 EUR (GKG -Kostenverzeichnis Nr. 1956).

Ende der Entscheidung

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