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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 16 WF 32/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 629 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 04. Juni 2003
wegen Ehescheidung
hier: Prozesskostenhilfe
Beschluss
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 03. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsgegner stimmt einem Scheidungsantrag der Antragstellerin zu und beantragt, ihm die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn P., geb. am ... 1998 zu übertragen. Die Antragstellerin stimmt ihrerseits diesem Antrag zu.
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, seine Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil er an dem Verfahren nicht mitwirke. In der Folgesache Versorgungsausgleich sei es nötig gewesen, gegen ihn Zwangsgeld festzusetzen. In der Folgesache Elterliche Sorge habe er Gesprächstermine beim Jugendamt nicht wahrgenommen und auf eine Anfrage, ob der Sorgerechtsantrag zurückgenommen werde, nicht reagiert.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtsverfolgung des Antragsgegners ist insgesamt mutwillig.
Von Mutwilligkeit einer Partei im Sinne des § 114 ZPO spricht man auch dann, wenn sie nicht am Verfahren mitwirkt und dadurch die Gefahr des Prozessverlustes heraufbeschwört (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rn. 36 m.w.N.). Dies ist bei dem Antragsgegner der Fall. Über seinen Antrag, ihm die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn P. zu übertragen, wird das Gericht erst dann entscheiden, wenn das Jugendamt die in § 50 SGB VIII und § 49 a Abs. 1 Nr. 9 FGG vorgesehene gutachtliche Äußerung abgegeben hat. Über den Scheidungsantrag, dem der Antragsgegner zustimmt, wird das Gericht gem. § 629 ZPO nur einheitlich mit der Regelung der elterlichen Sorge und den sonstigen Folgesachen entscheiden. Dadurch, dass der Antragsgegner sich nicht mit dem Jugendamt ins Benehmen setzt, verursacht er, solange die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen, eine theoretisch endlose Verzögerung des Verfahrens, welche einem Prozessverlust gleich kommt.
....
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die für die erfolglose Beschwerde in Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Gebühr von 25 € erhebt der Kostenbeamte von Amts wegen.
Ende der Entscheidung
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