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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 16 WF 36/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 254
ZPO § 91 a
Hat der im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte die Auskunft erteilt und haben beide Parteien den Rechtstreit insgesamt für in der Hauptsache erledigt erklärt, weil der klagende Ehegatte einen Anspruch nicht beziffern kann, darf bei der Kostenentscheidung ein materieller Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden, den der klagende Ehegatte gegen den beklagten deshalb hat, weil dieser mit der Auskunft in Verzug war.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 36/02

Karlsruhe, 18. April 2002

wegen Zugewinnausgleich

hier: Kostenbeschwerde

Beschluss:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 04. Januar 2002 dahin abgeändert, dass der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerderechtszugs.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:

Der Kläger hatte gegen die Beklagte Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich erhoben. Auskunft begehrte er allein über den Wert einer von der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung. Diesen Wert zu beziffern hatte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2001 aufgefordert, in welchem es heißt:

"Wir fordern ihre Mandantin auf ausführlich über die Höhe des zum Datum der Zustellung des damaligen Scheidungsantrages maßgeblichen Wertes zu geben."

Dieses Schreiben ließ die Beklagte unter dem 19. September 2001 folgendermaßen beantworten:

"Zur Feststellung der von Ihnen gewünschten Beträge ist eine Berechnung durch die X Lebensversicherungs-AG erforderlich.

Diese liegt noch nicht vor. Wir kommen unaufgefordert, sobald diese vorliegt, auf die Sache zurück."

Bis zur Zustellung der Stufenklage am 16. Oktober 2001 hatte die Beklagte die geforderte Auskunft noch nicht erteilt. Dies geschah mit Schriftsatz vom 05. November 2001, mit dem die Beklagte eine entsprechende Berechnung der X Lebensversicherungs-AG vom 26. Oktober 2001 vorlegte.

Die Parteien erklärten sodann zunächst den Auskunftsantrag für erledigt. Sodann erklärte der Kläger auch den Zahlungsantrag in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte beantragte, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Sie habe sich unverzüglich mit ihrer Versicherung ins Benehmen gesetzt, um die gewünschte Auskunft zu erhalten. Die Klage sei verfrüht erhoben worden. In der Erklärung des Klägers zu dem Zahlungsanspruch selbst liege eine Rücknahme der Klage.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Beklagten sind gem. § 91 a ZPO die Kosten aufzuerlegen.

1. Über die Kosten ist nach § 91 a ZPO zu entscheiden.

a) Allerdings ist nach erhobener Stufenklage eine auf den Auskunftsanspruch beschränkte Erledigung der Hauptsache nicht möglich, wenn das zu erledigende Ereignis darin bestehen soll, dass die Auskunft erteilt wird. Ist dies der Fall, hat der Stufenkläger den bis dahin unbezifferten Zahlungsanspruch zu beziffern. Dies geschieht im Wege der zulässigen Klagänderung. Geändert wird die aus Auskunftsanspruch, einem Hilfsanspruch, und unbeziffertem Zahlungsanspruch bestehende Stufenklage als solche.

b) Auch ist im ersten Rechtszug die Stufenklage als solche nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt worden. Der Kläger hat zwar eine Erledigungsklärung abgegeben, die Beklagte hat der Erledigungserklärung jedoch nicht zugestimmt. Denn sie hat den Standpunkt vertreten, in der Erklärung der Erledigung des unbezifferten Zahlungsantrages liege eine Klagrücknahme. So hat dies auch das Amtsgericht gesehen und die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt.

c) Dass auch dies nicht möglich war, weil der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die sofortige Beschwerde vom 29. Januar 2002 auf den Boden einer übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache gestellt. Dort heißt es (AS. 42):

"Demgemäß verbleibt es nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache bei der allgemeinen Vorschrift des § 91 a ZPO."

d) Dass der Stufenkläger nach Auswertung der ihm erteilten Auskunft die zweite Stufe nicht beziffern kann, stellt zwar kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar. Die angemessene Prozesshandlung des Stufenklägers ist im Unterhaltsprozess die Klagrücknahme unter Hinweis auf § 93 d ZPO. Nach einer Stufenklage sonstiger Art kann der Kläger dann, wenn der Beklagte mit der Erteilung der Auskunft in Verzug war, die Stufenklage ändern und seinen Verzugsschaden einklagen, der in den mit der Stufenklage nutzlos aufgewandten Kosten bestehen kann. Ist beides nicht möglich, insbesondere weil der Beklagte nicht in Verzug war, bleibt dem Kläger nur die Klagerücknahme. Erklärt er diese nicht, kann der Beklagte beantragen, Termin zu bestimmen, auf Grund dessen die unzulässig gewordene unbezifferte Zahlungsklage abzuweisen ist.

Indessen haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über die Kosten nunmehr nach § 91 a ZPO zu entscheiden ist.

2. Nach Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Allerdings hat sich die Stufenklage als von vornherein unbegründet erwiesen. Der Kläger hat auch nicht von der ursprünglichen Klage Abstand genommen und im Wege der Klageänderung das Interesse verlangt. Darauf aber schon eine Kostenbelastung des Klägers zu stützen (so aber noch Senatsbeschluss vom 21. Juni 1989 - 16 WF 90/89 - FamRZ 1990, 74; die dort vertretene Rechtsauffassung gibt der Senat auf; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 1988 - 6 WF 93/88 - FamRZ 1988, 1071; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. August 1984 - 6 W 23/83 - NJW 1986, 939) wäre in unzulässiger Weise formal und ließe insbesondere außer Betracht, dass sich der Kläger die ihm gerade auferlegten Kosten über einen materiellen Schadensersatzanspruch von der Beklagten erstatten lassen könnte.

Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (2. Zivilsenat - Beschluss vom 21. August 1998 - 2 WF 154/97 - FamRZ 1999, 1216; wohl auch 3. Zivilsenat - Beschluss vom 28. Juli 1998 - 3 W 40/98 - NJW-RR 1998, 1454; auch bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 1986 - 3 WF 163/86 - FamRZ 1987, 85; jeweils mit weiteren Nachweisen) geht deshalb den Weg, bei der Billigkeitsentscheidung, die im Rahmen des § 91 a ZPO erforderlich ist, den oben erwähnten Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Die Beklagte wurde wirksam wegen des Auskunftsanspruchs des Klägers in Verzug gesetzt. Das Schreiben vom 30. August 2001 gab die Auskunftsforderung des Klägers zwar nur verstümmelt wieder, war aber verständlich und ist auch von der Beklagten richtig verstanden worden. Eine der Beklagten bis zum 13. September 2001 gesetzte Frist mag zu kurz gewesen sein, so dass eine angemessene Frist zu laufen begann. Diese war jedoch mit einem knappen Monat bis zum Eingang der Stufenklage am 27. September 2001 abgelaufen. Zu fehlendem Verschulden hat die darlegungsbelastete (BGHZ 32, 219, 222) Beklagte nur vorgetragen, sie habe sich unverzüglich mit dem Lebensversicherer in Verbindung gesetzt. Dies ist in doppelter Hinsicht ohne Belang: Mit "unverzüglich" gebraucht die Beklagte einen Rechtsbegriff, ohne die diesem zu Grunde gelegten Tatsachen (Datum, an dem sie eine Anfrage abgesandt hat) zu nennen. Im übrigen wäre eine Verzögerung des Lebensversicherers der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen und damit von ihr wie eigenes Verschulden zu vertreten. Die Beklagte war also im Verzug. Den daraus herrührenden Schadensersatzanspruch des Klägers berücksichtigt der Senat gemäß § 91 a ZPO billigerweise so, dass der Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind.

Ohne Belang ist, dass die die Beklagte belastende Kostenentscheidung nur möglich ist, weil die Beklagte, obwohl sie dazu nicht verpflichtet war, der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt hat; andernfalls wäre nämlich die Klage auf Kosten des Klägers durch streitiges Urteil abzuweisen gewesen. Damit ist nur der Streit darüber, ob der Kläger einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch hat, in den um den Inhalt der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung vorverlagert worden.

3. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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