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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 16 WF 41/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 329
ZPO § 315
Ein nur mit einem Handzeichen unterschriebener Kostenfestsetzungsbeschluss ist unwirksam. Er kann auch auf Rechtsmittel des die Festsetzung weiterer Kosten betreibenden Kostengläubigers ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot aufgehoben werden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 41/03

Karlsruhe, 20. Mai 2003

wegen Ehegattenunterhalt

hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

Beschluss

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 10. Februar 2003 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, es seien entgegen dem Kostenausgleichsantrag des Beklagten eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie Fotokopierkosten nicht angesetzt worden.

Der angefochtene Beschluss ist mit einem Handzeichen, nicht mit dem vollen Namen der Rechtspflegerin unterzeichnet. Ein Handzeichen, die bewusste und gewollte Namensabkürzung, eine Paraphe, erfüllt die Anforderung an eine Unterschrift nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 315 Rn. 1 unter Hinweis auf BGH vom 21. Oktober 1998 - IV ZB 15/98 -; für den vorbereitenden Schriftsatz Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 130 Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein nichtunterzeichneter Kostenfestsetzungsbeschluss ist unwirksam (vgl. zuletzt für den Konkurseröffnungsbeschluss BGHZ 137, 49, 58 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zwar kann die fehlende Unterschrift nachgeholt werden (a.a.O. S. 53). Die Rechtspflegerin hat sich jedoch geweigert, die Paraphe durch eine vollständige Unterschrift zu ersetzen.

Scheinbeschlüsse, wie der vorliegende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2003, können mit den üblichen Rechtsmitteln angegriffen werden (vgl. für das Scheinurteil Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 511 Rn. 36 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeangriff nicht die gänzliche Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses rügt; denn die Frage, ob eine wirksame Ausgangsentscheidung vorliegt, hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen. Die durch den Senat nunmehr verfügte Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10. Februar 2003 hat die Wirkung, dass der Anschein eines Kostenfestsetzungsbeschlusses beseitigt wird.

Die Aufhebung verschlechtert zwar die Rechtsstellung des Beklagten und Beschwerdeführers, weil dieser mit seinem Rechtsmittel nur das Ziel verfolgt hat, dass weitere Kosten gegen die Klägerin zur Erstattung festgesetzt werden. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nur dann, wenn überhaupt eine wirksame Entscheidung der Vorinstanz vorliegt.

Da die sofortige Beschwerde zur gänzlichen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führte, sind Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Die Anordnung einer Kostenerstattung verbietet sich schon deshalb, weil die Rechtsstellung beider Parteien sich verschlechtert: die Klägerin sieht sich weiterhin einer weitergehenden Erstattungsforderung ausgesetzt; zu Lasten des Beklagten wird der bis dahin für ihn wirkende Anschein eines ihm begünstigenden Kostenfestsetzungsbeschlusses beseitigt.

Ende der Entscheidung

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