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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 16 WF 43/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 2 Alternative 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 567
ZPO § 570
Mit der Beschwerde gegen eine auf § 124 Nr. 2 Alternative 2 ZPO gestützte Aufhebung der Prozesskostenhilfe kann die nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO angeforderte Erklärung nachgeholt werden (wie bereits OLG Karlsruhe 2. ZS - FamRZ 1997, 756).
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 43/01

Karlsruhe, 26. Juli 2001

Familiensache

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 28. Februar 2001 aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 07. Juli 1999 wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe:

Die Antragstellerin beantragte unter dem 07. Juli 1999 Prozesskostenhilfe für einen mit Antrag vom 27. Mai 1999 eingeleiteten Ehescheidungsrechtsstreit. Sie fügte diesem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen bei, die Auskunft gaben über die ein ihr gehörendes Zweifamilienhaus betreffenden wirtschaftlichen Verhältnisse. Über den Antrag wurde bis zur Verkündung des Schlussurteils am 01. September 2000 nicht entschieden. Unter dem 28. November 2000 forderte die Familienrichterin die Antragstellerin auf, sich dazu zu äußern, ob sie Erwerbseinkommen habe, im Bejahungsfalle Verdienstbescheinigungen vorzulegen, im Verneinungsfalle zu erklären, "wovon sie lebt". Die Antragstellerin äußerte sich hierzu zu den Gerichtsakten nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Ihrer Beschwerde fügt sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14. Februar 2001, Verdienstbescheinigung vom 13. November 2000 sowie Gehaltsabrechnungen für Februar bis Juni 2000 und für Oktober und November 1999 bei.

Die Familienrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Standpunkt vertreten, dass, nachdem das Verfahren mit Urteil vom 01. September 2000 abgeschlossen und die mit Verfügung vom 28. November 2000 gesetzte Frist abgelaufen, die Vorlage von Unterlagen im Beschwerdeschriftsatz unbeachtlich sei.

Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die Antragstellerin hatte Anspruch auf rechtzeitige Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch vom 07. Juli 1999. Da dies nicht geschehen ist, ist sie so zu stellen, als sei die Verfügung vom 28. November 2000 eine Anfrage nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.

Dem Amtsgericht ist zwar dahin beizupflichten, dass die Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft wirkt und dass es nicht möglich ist, noch nach Abschluss des Rechtsstreits, erst recht nicht mehr nach Ablauf einer nach Abschluss des Rechtsstreits noch gesetzten Frist, erstmalig die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Darum geht es jedoch hier nicht. Die Antragstellerin hat sich bereits mit ihrem Antrag vom 07. Juli 1999 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt. Die entsprechend § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO angeforderte Erklärung kann auch noch nachgeholt werden, wenn die Partei gegen die auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützte Aufhebung der Bewilligung Beschwerde einlegt. Denn § 124 Nr. 2 Alternative 2 ZPO hat keinen Sanktionscharakter, sondern dient lediglich der Korrektur eines nicht mehr mit der Sachlage übereinstimmenden Bewilligungsbeschlusses (OLG Karlsruhe, 2. ZS - Beschluss vom 21. Juni 1996 - FamRZ 1997, 756). Da die Antragstellerin so zu stellen ist, als sei sie nur gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgefordert worden, sich zu erklären, ob - gegenüber dem 07. Juli 1999 - eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, ist ihr auch zu gestatten, die Erklärung noch im Beschwerdeverfahren nachzuholen.

Da eine sachliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bisher nicht stattgefunden hat, diese aber gemäß § 571 ZPO noch von dem Amtsgericht hätte vorgenommen werden müssen, sieht der Senat von einer eigenen Sachentscheidung ab.

Ende der Entscheidung

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