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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: 16 WF 83/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1628
BGB § 1671
BGB § 1687 Abs. 1 Satz 3
1.) Die Befugnis, über Urlaubsreisen eines Kindes zu entscheiden, ist über § 1628 BGB, nicht über § 1671 BGB zu regeln.

2.) Urlaubsreisen haben nur ausnahmsweise schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes.


Oberlandesgericht Karlsruhe 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Beschluss v. 29. Mai 2007

Geschäftsnummer: 16 WF 83/07

In dem Verfahren

wegen Elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ... 2006, wohnhaft bei der Mutter

hier: Einstweilige Anordnung

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 13.03.2007 aufgehoben und der Antrag der Mutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen den Kosten der Hauptsache.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die elterliche Sorge für den am ... 2006 geborenen Sohn .... Die Parteien haben am ... 2003 geheiratet, seit ... 2006 leben sie, bis Ende ... 2006 zeitweise innerhalb der Ehewohnung, getrennt. ... lebt bei der Mutter. Zwischen den Parteien ist weiter ein Umgangsverfahren auf Antrag des Vaters anhängig. Mit Beschluss vom 13.03.2007 hat das Familiengericht Heidelberg durch einstweilige Anordnung einen betreuten Umgang des Vaters mit dem Kind angeordnet (31 F 18/07).

Mit dem Sorgerechtsantrag hat die Mutter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts gestellt, dass ihr die Entscheidung über Urlaubsreisen mit ... in ihrem Beisein allein übertragen werden soll. Diese Regelung sei erforderlich, nachdem der Vater entgegen seiner zuerst erteilten Zustimmung eine Reise der Mutter mit dem Kind im November 2006 grundlos nicht gestattet habe. Dagegen habe er -unstreitig- im Sommer 2006 einer Reise der Mutter mit dem Kind nach D. zugestimmt. Da die Mutter mit ihrem an Krebs erkrankten Vater noch möglichst viel Zeit mit Urlaubsreisen verbringen wolle, die wegen des wechselnden Krankheitsverlaufs nur kurzfristig gebucht werden könnten, sei ihr gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Urlaubsreisen zu übertragen.

Der Vater hat Zurückweisung des Antrags beantragt. Der Reise im November 2006 habe er nicht zugestimmt, da ... nicht gesund gewesen sei.

Das Jugendamt hat am 25.01.2007 ... Bericht erstattet.

Mit Beschluss vom 13.03.2007 hat das Familiengericht Heidelberg nach Anhörung der Beteiligten durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... vorläufig auf die Mutter übertragen. Dies sei im Interesse des Kindeswohls entsprechend dem Jugendamtsbericht zur Minimierung des Konfliktpotentials zwischen den Parteien erforderlich.

Der Beschluss wurde der Vertreterin des Vaters am 23.03.2007 zugestellt. Mit am 10.04.2007 (Dienstag nach Ostern) beim Familiengericht Heidelberg eingegangenen Schriftsatz hat der Vater sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Beschlusses vom 13.03.2007 beantragt.

Der Vater trägt vor:

Er habe aus guten Gründen der Reise im November 2006 nicht zugestimmt. Zuerst sei er davon ausgegangen, die Mutter wolle mit ... nach D. reisen. Da ... nicht gesund gewesen sei, habe er dem nicht zustimmen können. Der -wie ihm später mitgeteilt worden sei- nach Ä. geplanten Reise habe er auch im Hinblick auf die Gefahr terroristischer Anschläge nicht zugestimmt. Die einmalige Versagung einer Urlaubsreise könne die getroffene Entscheidung nicht rechtfertigen. So habe der Vater auch jetzt wieder einer Reise der Mutter mit ... in die Do. zugestimmt.

Die Mutter beantragt

Zurückweisung der Beschwerde.

Die Mutter trägt vor:

Aufgrund des Verhaltens des Vaters sei auch die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter gerechtfertigt. So habe der Vater nur schleppend der Ausstellung eines Ausweises für das Kind zugestimmt und verlange bei leichtesten Erkrankungen ärztliche Atteste. Außerdem sei jetzt schon absehbar, dass die Auswahl des Kindergartens zwischen den Eltern streitig werde. Der Vater habe die Reise der Mutter mit ... im November 2006 willkürlich verhindert.

II.

Die gemäß § 620c Satz 1 statthafte sofortige Beschwerde des Vaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet.

1. Für eine einstweilige Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter besteht kein Regelungsbedürfnis. Für eine einstweilige Sorgerechtsregelung besteht nur dann ein Regelungsbedürfnis, wenn das Wohl des Kindes den Aufschub der Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, Rdn. 39 zu § 620 ZPO). Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ... ist nicht erforderlich, da die Eltern über den grundsätzlichen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter einig sind. Streitig ist allein, ob der Vater verpflichtet war, der Urlaubsreise der Mutter mit ... im November 2006 nach Ä. zuzustimmen und ob die Mutter auf die Verweigerung der Zustimmung einen Antrag nach § 1628 BGB stützen kann. Mit diesem Konfliktpunkt eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu begründen, ist nicht zu rechtfertigen.

2. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des von der Mutter beantragten Inhalts ist nicht gerechtfertigt. Die Mutter möchte die Alleinentscheidungsbefugnis für Urlaubsreisen mit .... Grundsätzlich handelt es sich insoweit um eine einzelne Angelegenheit der elterlichen Sorge, die auf eine situative Entscheidung beschränkt und damit über § 1628 BGB und nicht über § 1671 BGB zu regeln ist (vgl. auch OLG Köln FamRZ 2005, 644).

Die von der Mutter gewünschte Übertragung der Entscheidungsbefugnis für diesen Bereich ist jedoch in diesem Umfang nicht erforderlich. Denn eine Regelung nach § 1628 BGB setzt voraus, dass es sich bei der streitigen Sachfrage um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Nur hinsichtlich dieser Fragen ist gemäß § 1687 BGB ein Konsens zwischen den sorgeberechtigten Elternteilen erforderlich. Nicht jede Urlaubsreise erfüllt jedoch dieses Merkmal. Zwar wird vertreten, dass Reisen kleinerer Kinder in Länder eines ihnen nicht vertrauten Kulturkreises Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung darstellen (OLG Köln a.a.O. m.w.N.), doch ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Maßgeblich ist die Situation im geplanten Urlaubsgebiet, ebenso die persönlichen Verhältnisse der Familie (vgl. Senat, B. v. 23.12.2004, 16 UF 156/04: Urlaubsreise eines 11-jährigen mit dem Vater nach China ist keine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung, nachdem die Familie mit dem chinesischen Kulturkreis vertraut ist). So gibt es auch außereuropäische Urlaubsziele, die nach Ansicht des Senats ohne Zustimmung des anderen Elternteils besucht werden können. Danach sind die bisher von der Mutter mit dem Kind durchgeführten Reisen nach D. und die Do. unter dem Hintergrund fehlender Reisewarnungen für diese Gebiete, der gebuchten Hotels und der klimatischen Verhältnisse nicht als Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung anzusehen mit der Folge, dass eine Zustimmung des Vaters zu derartigen Reisen entbehrlich ist.

3. Soweit der Antrag der Mutter so auszulegen ist, dass für "zustimmungspflichtige" Reisen die Übertragung des Entscheidungsrechts begehrt wird, ist auch ein derartiger Antrag nicht begründet. Die einmalige Weigerung des Vaters, einer Reise zuzustimmen, rechtfertigt keine derartige Entscheidung, nachdem der Vater nachvollziehbare Gründe für seine Weigerung vorgetragen hat.

4. Die von der Mutter mit der Beschwerdeerwiderung weiter vorgetragenen Bedenken gegen eine Beibehaltung der elterlichen Sorge (Dissens in gesundheitlichen Angelegenheiten, Problematik bei der Ausstellung des Reisepasses und absehbarer Konflikt bei der Wahl des Kindergartens) rechtfertigen ebenfalls keine andere Bewertung. Diese begründen zum einen nicht die ausgesprochene und mit der Beschwerde angefochtene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Regelung dieser Problemkreise so dringlich ist, dass nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gewartet werden könnte.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 620g ZPO, der als lex specialis die allgemeinen Vorschriften der §§ 91ff ZPO verdrängt (Zöller, a.a.O., Rdn. 8 zu § 620g ZPO auch zu den Ausnahmeregelungen).

Ende der Entscheidung

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