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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 17 U 100/07
Rechtsgebiete: BauSparkG, BGB, GG, GemO (Sachsen-Anhalt)


Vorschriften:

BauSparkG § 1 Abs. 3
BGB § 164
GG Art. 28 Abs. 2
GemO (Sachsen-Anhalt) § 100 Abs. 2
GemO (Sachsen-Anhalt) § 100 Abs. 5
Der Abschluss eines Bausparvertrags durch eine Gemeinde bzw. einen kommunalen Zweckverband bedarf keiner kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung. Eine Kreditaufnahme im Sinne des Haushaltsrechts liegt erst bei Annahme der Zuteilung auf Abruf des Bauspardarlehens vor.

Der Abschluss eines Bausparvertrags durch den Verbandsgeschäftsführer eines kommunalen Wasserverbands über eine Bausparsumme von 3 Millionen Euro begründet nicht ohne weiteres den Verdacht eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht.


Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 100/07

Verkündet am 06. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Rückzahlung aufgrund unwirksamen Bausparvertrages geleisteter Zahlungen

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Landgericht Dr. Zeppernick Richter am Oberlandesgericht Lindner

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2007 - 10 O 462/06 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 46.442,03 €.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein kommunaler Wasserverband in Sachsen-Anhalt, begehrt im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse die Rückerstattung seiner Sparbeiträge in Höhe von 46.442,03 €.

Der Kläger schloss am 23. Dezember 2004, vertreten durch den damaligen Verbandsgeschäftsführer, bei der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 3.000.000 € ab (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 berief sich der Kläger gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender kommunalrechtlicher Genehmigung und verlangte die Rückzahlung der bisher geleisteten Sparbeiträge in Höhe von insgesamt 285.000 €. Die Beklagte behandelte das Schreiben als Kündigung des Bausparvertrags und erstattete dem Kläger das aktuelle - im Wesentlichen um die Abschlussgebühr in Höhe von 48.000 € reduzierte - Guthaben in Höhe von 238.579,77 € (Abrechnung Anlage B 2).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein Bausparvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Zum einen fehle es an der kommunalrechtlich erforderlichen Genehmigung, zum anderen habe der Fall eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht vorgelegen, da der ehemalige Verbandsgeschäftsführer aus öffentlichrechtlichen Gründen offensichtlich zum Abschluss eines Bausparvertrags nicht berechtigt gewesen sei. Deshalb hat der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der noch offenen Differenz zwischen den eingezahlten Sparbeiträgen und der bereits erfolgten Rückerstattung nebst Zinsen gefordert.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Bausparvertrag sei wirksam zustande gekommen.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 16. Mai 2007 (Az: 10 O 462/06) die Klage abgewiesen. Der Abschluss des streitgegenständlichen Bausparvertrags unterliege nicht der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß §§ 140, 100 Abs. 2 und 5 der Gemeindeordnung für das Land S. (GO LSA) i.V.m. § 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes S. (GKG-LSA). Mit dem Vertragsschluss sei zunächst nur die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlussgebühr verbunden, während die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nach Zuteilung nicht automatisch erfolge, sondern einer weiteren Entscheidung des Klägers bedürfe. Der Kläger könne sich hinsichtlich der Unwirksamkeit des Vertrags auch nicht auf den Missbrauch der Vertretungsmacht berufen, da jedenfalls keine Evidenz gegeben sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe des Urteils wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger, der mit der Berufung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags sein ursprüngliches Ziel auf Erstattung der bei der Beklagten noch vorhandenen Sparbeiträge in Höhe von 46.442,03 € weiter verfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts, das sie für zutreffend hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Senat folgt in allen Punkten der rechtsfehlerfreien und überzeugend begründeten Rechtsauffassung des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Rückerstattung von gezahlten Bausparbeiträgen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Bausparvertrag ist wirksam zustande gekommen. Weder bedurfte der Abschluss des Vertrags der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (1), noch war für die Beklagte bei Abschluss des Bausparvertrags die fehlende Vertretungsmacht des Verbandsgeschäftsführers offensichtlich (2).

1. Zwar hätte das Fehlen einer kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung bei einer Kreditaufnahme im Sinne des § 100 Abs. 2 bzw. Abs. 5 i.V.m. § 140 Abs. 1 bis 3 GO LSA die Nichtigkeit des Kreditvertrags zur Folge (vgl. Wiegand/Grimberg, Kommentar zur GO LSA, 3. Aufl. 2003, § 100 Rn. 5). Auch würde § 100 GO LSA gemäß § 16 GKG-LSA für den klagenden Wasserverband entsprechend gelten. Der Abschluss eines Bausparvertrags stellt aber weder eine Kreditaufnahme im Sinne des § 100 Abs. 2 GO LSA dar (a), noch begründet er eine Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 100 Abs. 5 GO LSA (b).

a) Kredit im Sinne des § 100 GO LSA ist nach § 46 Nr. 18 GemHVO a.F. das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite (so Kleine, in: Kleine/Kolb u.a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand September 2005, § 100 GO LSA Nr. 1; Wiegand/Grimberg a.a.O., § 100 Rn. 1). Mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Bausparvertrags hat der Kläger jedoch kein Kapital aufgenommen. Allein die Tatsache, dass der Bausparvertrag mit dem Ziel abgeschlossen wurde, nach vertragsgemäßer Entrichtung des Sparbetrages den zinsgünstigen Bausparkredit zu erlangen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen Sparvertrag mit einer Kreditanwartschaft (vgl. dazu Lehmann/Schäfer/Cirpka, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 4. Aufl. 1992, S. 45). Die spätere Kreditgewährung ist zwar wirtschaftlich gesehen ein wesentlicher Bestandteil des Bausparvertrags, doch liegt rein haushaltsrechtlich die Kreditaufnahme erst bei Annahme der Zuteilung auf Abruf des Bauspardarlehens vor. Der Abschluss des Bausparvertrags als solcher bedarf deshalb keiner Genehmigung (so ausdrücklich zu dem im wesentlichen wortgleichen § 87 GO Baden-Württemberg auch Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar Band 2, 4. Aufl., 15. Lieferung Dezember 2006, § 87 GO Rn. 14 und zu der ebenfalls wortgleichen Vorschrift des § 82 GO für den Freistaat Sachsen Quecke/Schmid u.a., Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Kommentar Band 2, 4. Lieferung 1994, § 82 GO Rn. 35). Die Einzahlung von Geldern in einen Bausparvertrag richtet sich nach den allgemeinen Geldanlagevorschriften (Kunze/Schmidt a.a.O. Rn. 14). Eine genehmigungspflichtige Kreditaufnahme liegt erst bei Zuteilung des Bausparvertrags und Abruf des Bauspardarlehens vor (vgl. Quecke/Schmid u.a., a.a.O., § 82 Rn. 35). In diesem Sinne müssen auch die Kommentierungen der Gemeindeordnung des Landes S. verstanden werden, die - wenn auch ohne die notwendigen Differenzierungen - Bausparverträge als genehmigungspflichtige Kreditverträge aufführen (Kleine/Kolb u.a., a.a.O., § 100 GO LSA Nr. 1; Wiegand/Grimberg, a.a.O., § 100 GO LSA Rn. 1).

b) § 100 Abs. 5 GO LSA führt vorliegend ebenfalls nicht zur Genehmigungs-bedürftigkeit des Abschlusses des Bausparvertrags, da eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung über die Aufnahme eines Bausparkredits erst nach Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt (vgl. Kunze/Schmidt a.a.O. Rn. 14).

Für die hier vorgenommene Auslegung spricht schließlich auch Art 28 Abs. 2 GG. Die Genehmigungspflichtigkeit von Kreditaufnahmen stellt als Instrument der präventiven Staatsaufsicht einen - wenn auch rechtlich zulässigen - Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden dar (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2001, Az. 6 U 254/01, Tz. 126 f. - zitiert nach Juris), das auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst. Bei der Auslegung des § 100 GO LSA ist das grundgesetzlich verbürgte Selbstverwaltungsrecht zu berücksichtigen, um den Eingriff nicht unnötig zu erweitern. Zwar mag der Abschluss eines Bausparvertrags insbesondere bei einer Tarifvariante mit niedrigen Ansparzinsen ohne Inanspruchnahme eines späteren Kredits wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Sinn und Zweck der in den Gemeindeordnungen enthaltenen Genehmigungspflichten bei Kreditaufnahmen ist aber nicht der Schutz der Kommunen vor unwirtschaftlichen Geschäften, sondern die Regulierung der Kreditaufnahmen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft und der Schutz vor finanzieller und wirtschaftlicher Selbstgefährdung (vgl. OLG Dresden a.a.O.).

2. Der Abschluss des Bausparvertrags ist auch nicht nach den Grundsätzen des offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam.

a) Grundsätzlich trägt der Vertretene das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Mit dem Zweck der Vertretungsmacht ist es - insbesondere in den Fällen ihrer Unbeschränkbarkeit gegenüber Dritten - unvereinbar, dem Geschäftsgegner eine besondere Prüfungspflicht aufzuerlegen, ob und in welchem Umfang der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von der Vertretungsmacht in einer den Interessen des Vertretenen entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Eine solche Prüfungspflicht ist mit der vom Gesetz bezweckten Sicherheit des Rechtsverkehrs unvereinbar (MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl. 2006, § 164 Rn. 115). In Fällen der unbeschränkbaren Vertretungsmacht soll es dem redlichen Rechtsverkehr vielmehr gerade erspart bleiben, Nachforschungen vorzunehmen (BGH NJW 1966, 1911; 1984, 1461, 1462). Nur wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Geschäftspartner in der Weise erkennbar wird, dass der Vertreter in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, so dass begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters vorliegt, soll ausnahmsweise der Geschäftsgegner das Risiko tragen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nach den Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners geradezu aufdrängt. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW 1994, 2082, 2083; BGH NJW-RR 2004, 1637; MünchKommBGB/Schramm, a.a.O., § 164 Rn. 115 m.w.N.).

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zutreffend hat das Landgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass bereits fraglich ist, ob der damalige Verbandsgeschäftsführer des Klägers überhaupt gegen interne Beschränkungen aus § 12 Abs. 3 der Verbandssatzung verstoßen hat, da er sich mit dem Abschluss des Bausparvertrags zunächst nur zur Zahlung der Abschlussgebühr in Höhe von 48.000 € verpflichtete und laut Satzung zu Verfügungen bis zu einem Wert von 100.000 € berechtigt war. Die differenzierten Argumente des Berufungsführers zum systematischen Zusammenhang von § 12 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 sowie innerhalb der Nr. 2 der Verbandssatzung mögen im Ergebnis vielleicht überzeugend sein, sprechen aber gerade gegen eine Evidenz eines unterstellten Missbrauchsfalls.

Selbst wenn man mit dem Berufungsführer fordern wollte, dass die Satzung des Klägers der Beklagten hätte bekannt sein müssen, weil sie im Amtsblatt des Landkreises J. Land veröffentlicht wurde, könnte jedenfalls nicht erwartet werden, dass sich die Beklagte auch vertiefte Gedanken zu der systematischen Auslegung dieser Satzung machen muss, um eine Überschreitung der Vertretungsmacht als offensichtlich zu erkennen. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Vertretungsmacht - zu der sie aus oben genannten Gründen schon nicht verpflichtet ist - zwischen Abschlussgebühr und Gesamtsumme differenzieren muss.

c) Auch die weiteren in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente sprechen nicht gegen die vom Landgericht vorgenommene Wertung. Allein die Tatsache, dass ein kommunaler Zweckverband einen Kredit aufnimmt, erscheint dem Senat nicht so ungewöhnlich, dass die Beklagte deshalb Verdacht hätte schöpfen müssen. Zu Recht weist die Beklagte auf die allgemein und gerichtsbekannte Verschuldungssituation der öffentlichen Hand hin. Sollte der Kläger, wie die Berufungsschrift vorträgt, für die Durchführung seiner Aufgaben auf Kredite tatsächlich nicht angewiesen sein, sondern auch größere Vorhaben und Anlagen allein aus Rücklagen und laufenden Entgelten und Gebühreneinnahmen finanzieren können - eine Tatsache die nach Auffassung des Senats deutlich eher geeignet wäre, ein gewisses Misstrauen zu wecken - musste die Beklagte dies jedenfalls nicht wissen. Ebenfalls erschließt sich dem Senat nicht, warum der Kläger grundsätzlich nicht einen Bausparvertrag für die spätere Realisierung eines Bauvorhabens im Rahmen seines Verbandszweckes abschließen können soll bzw. warum sich daraus ein evidenter Missbrauchsverdacht ergeben sollte. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BauSparkG sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen auch solche zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten. Zutreffend weist die Berufungsgegnerin zudem auf § 1 Abs. 3 BauSparkG (a.E.) hin, wonach auch gewerbliche Bauvorhaben, die im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen stehen und zur Versorgung des Gebietes beitragen, als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten. Schließlich ist die Höhe der Bausparsumme von 3.000.000 € nicht geeignet, um die Evidenz des Missbrauchs zu begründen. Dass Anlagen, die ein kommunaler Zweckverband errichtet, deutlich teurer sein können, als die üblicherweise finanzierten Einfamilienhäuser, erscheint vielmehr naheliegend.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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