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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: 17 U 119/01
Rechtsgebiete: GesO


Vorschriften:

GesO § 10 I Nr. 4
Unterbreitet die spätere Gemeinschuldnerin etwa zehn Monate vor Verfahrenseröffnung den Gläubigern einen als ernsthaft und aussichtsreich geschilderten Sanierungsvorschlag, kann fahrlässige Unkenntnis eines Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit nicht ohne weiteres angenommen werden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

17 U 119/01

Verkündet am: 10. September 2002

In Sachen

wegen Insolvenzanfechtung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann

Richter am Oberlandesgericht Hefermehl

Richterin am Landgericht Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08. Mai 2001 - 3 O 461/00 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten Zahlung auf Grund Insolvenzanfechtung. Mit Beschluss des AG Potsdam vom 8.2.1999 wurde der Kläger zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der N. GmbH bestellt. Diese befand sich spätestens seit der Jahreswende 1997/98 in ein wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ein Vermögensstatus vom 24.03.1998 wies eine Unterdeckung von 382.000 DM aus. Die Gesamtsumme der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten belief sich auf ca. 1,3 Mio. DM. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin versuchte eine vergleichsweise Regelung mit den Gläubigern, zu denen auch die Beklagte mit einer Forderung in Höhe von 55.494 DM gehörte, zu finden. Mit Anwaltsschreiben vom 03.02. und 23.02.1998 schilderte die Gemeinschuldnerin ihre Liquiditätsprobleme und legte die Notwendigkeit einer Sanierung des Unternehmens dar. In diesen Schreiben wurde den Gläubigern vorgeschlagen, auf 50 % der Forderung zu verzichten. Die Beklagte erklärte sich am 21.04.1998 mit einer Abgeltungszahlung in Höhe der Hälfte ihrer Forderung einverstanden. Daraufhin wurde umgehend der Vergleichsbetrag von der Gemeinschuldnerin an die Beklagte überwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Klageabweisung.

Dem Kläger als Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der N GmbH in Berlin (= Schuldnerin) steht der geltend gemachte Anfechtungsanspruch auf Rückzahlung des von der Schuldnerin am 24.04.1998 an die Beklagte gezahlten (Vergleichs-)Betrages in Höhe von DM 27.747 nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht gegeben sind.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als anfechtbare Rechtshandlung die Zahlung der Schuldnerin in Betracht kommt, die die Beklagte als Gläubigerin am 24.04.1998 in Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs erhalten hat. Die hier allein in Frage kommende Insolvenzanfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO setzt voraus, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zahlungsunfähig war und die Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach kennen musste.

1. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar geworden ist, dass der Schuldner fällige, ernsthaft eingeforderte Ansprüche wegen eines "voraussichtlich dauernden" Mangels an Zahlungsmitteln nicht mehr erfüllen kann. Zwar ist es ausreichend, wenn dies hinsichtlich weniger Gläubiger mit wesentlichen Forderungen zutrifft, wobei an das Merkmal des ernsthaften Einforderns geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH WM 1998, 2345/2346 = NJW-RR 1999, 272 f.). Auch der Umstand, dass der Schuldner noch einzelne Gläubiger befriedigt, schließt die Zahlungseinstellung im Sinne der Anfechtungsvorschriften nicht aus (BGH NJW 1995, 2103; ZIP 2002, 1408/1412). Im Streitfall lag nach dem auf den 09.03.1998 aufgestellten Vermögensstatus der Schuldnerin angesichts Gesamtverbindlichkeiten von DM 1.391.000 und Vermögenswerten von DM 1.009.000 zwar eine Unterdeckung in Höhe von DM 382.000 vor. Andererseits hat die Schuldnerin aber seit April 1998 auch in der Folgezeit ihrer weiteren Geschäftstätigkeit bis zur Stellung des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung Mitte November 1998 nicht nur Löhne und Gehälter an ihre Arbeitnehmer gezahlt, sondern sich mit einem Großteil ihrer Gläubiger wegen fälliger Forderungen mit einem Gesamtvolumen von über DM 900.000 verglichen und zur Erfüllung des Vergleichs Zahlungen von insgesamt DM 493.884,20 an diese geleistet (Anlage K 16). Vor diesem Hintergrund spricht vieles für die Behauptung der Beklagten, dass jedenfalls im Frühjahr 1998 der Mangel an Zahlungsmitteln (noch) kein andauernder war, sondern eine bloße Zahlungsstockung vorlag, die mit Hilfe des von der Schuldnerin angestrebten Gesamtvergleichs mit den damaligen Gläubigern (auf der Basis eines hälftigen Forderungsverzichts) behoben werden sollte. Dass der alleinige Geschäftsführer der Schuldnerin selbst von der Erwartung ausgegangen ist, durch die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern könne eine Sanierung des Unternehmens erreicht werden, zeigt der Inhalt seines Antragsschreibens vom 16.11.1998 gegenüber dem Insolvenzgericht (Anlage K 17). Er weist darin - zutreffend - darauf hin, dass alle fälligen Löhne sowie Zahlungen an Sozialkassen und das Finanzamt pünktlich geleistet worden seien und dass Verbindlichkeiten mit Zweidrittel der Gläubiger im Vergleichswege hätten ausgeglichen werden können. Durch Forderungsverluste aufgrund von Konkursen und wegen ausgebliebener Zahlungen namentlich genannter Schuldnerfirmen sei aber jetzt - Mitte November 1998 - zu vermuten, dass die Schuldnerin nicht mehr alle Verbindlichkeiten rechtzeitig bezahlen könne. Die mitgeteilten Umstände deuten darauf hin, dass die Schuldnerin erst mit dem Scheitern der Sanierung zahlungsunfähig war. Die Frage, ob die Schuldnerin bei der Vergleichszahlung an die Beklagte im April 1998 nur vorübergehend zur Zahlung unvermögend war oder schon damals ihre Zahlungen endgültig eingestellt hatte, bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagten eine etwaige Zahlungseinstellung den Umständen nach hätte bekannt sein müssen.

2. Was die subjektiven Voraussetzungen in der Person des Anfechtungsgegners betrifft, so schadet ihm bereits einfache Fahrlässigkeit, sofern ihm Tatsachen bekannt sind, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen (vgl. BGH WM 1998, 2345/2347). Dabei kann die Gewährung einer inkongruenten Deckung geeignet sein, Misstrauen gegen die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu begründen.

Im Streitfall hat die Beklagte mit der Vergleichszahlung keine inkongruente Deckung erhalten, da ihr eine seit 1997 fällige Forderung in Höhe von DM 55.494,40 zustand. Nach den konkreten Gesamtumständen bestand für sie auch bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt keine Veranlassung, zusätzliche Erkundigungen über die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin einzuziehen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass ihr - anders als in der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.1998 - mit der Zahlung des Vergleichsbetrages fast zehn Monate vor der Verfahrenseröffnung keine inkongruente Deckung gewährt worden ist und dass ihr außer dem von der Schuldnerin mitgeteilten Zahlenmaterial im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss keine weiteren Umstände bekannt waren, die den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen könnten. Entlastend wirkt sich insbesondere aus, dass die Beklagte aufgrund der Schreiben der Rechtsanwälte G & Kollegen vom 03. und 23.02.1998 (Anlage K 6 und K 7) ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, dass seitens der anwaltlich beratenen Schuldnerin der erfolgversprechende Versuch unternommen werden sollte, mit den Gläubigern zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen, um die offen gelegten Liquiditätsprobleme bei der Schuldnerin zu überbrücken sowie um mit Hilfe des vereinbarten hälftigen Forderungsverzichts in Höhe von insgesamt rund einer halben Million DM die Vertragspflichten zu erfüllen und die Sanierung des Unternehmens zu erreichen. Im Anwaltsschreiben vom 03.02.1998 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass für eine mit dem Vergleich angestrebte Sanierung gute Chancen bestehen. Die Sanierungsbemühungen stellten sich daher für die Beklagte als ernsthaft und aussichtsreich dar. Jedenfalls war für sie aufgrund der ihr mitgeteilten Informationen - 7 Monate vor dem Eröffnungsantrag - nicht erkennbar, dass der Vorschlag zu einer außergerichtlichen Einigung im Widerspruch zur damaligen tatsächlichen Finanzlage der Schuldnerin stand und damit nur die Durchführung eines an sich notwenigen Gesamtvollstreckungsverfahrens umgangen werden sollte. Es kommt hinzu, dass die Beklagte angesichts der für sie unwesentlichen Forderungshöhe unwidersprochen keinen Grund hatte, dem von der Schuldnerin angestrebten Vergleich besondere Bedeutung beizumessen und zusätzliche Informationen zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin einzuholen.

Da somit die subjektiven Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO) gegenüber der Beklagten nicht nachgewiesen sind, ist diese nicht verpflichtet, den erhaltenen Vergleichsbetrag von DM 27.747 nebst Zinsen wieder der Masse zuzuführen.

Auf die Berufung war daher die Anfechtungsklage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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