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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 17 U 121/02
Rechtsgebiete: BGB, StVO
Vorschriften:
BGB § 598 | |
BGB § 606 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
StVO §§ 1 ff. |
2. Ansprüche auf Ersatz des am überlassenen PKW entstandenen Schadens beurteilen sich daher nach Deliktsrecht, wobei eine analoge Anwendung der Verjährungsregelung des § 606 BGB regelmäßig ausscheidet.
3. Der Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt keinen nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Schaden dar, da er nicht auf eine Beschädigung des überlassenen PKW, sondern auf eine Beschädigung des unfallbeteiligten Drittfahrzeugs zurückzuführen ist. Auch § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1 ff. StVO gewährt in diesen Fällen keinen Schadensersatzanspruch.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 26. Februar 2003
In Sachen
wegen Forderung
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2003 durch
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.05.2002 - 3 O 20/02 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen Beschädigung seines Fahrzeuges BMW 318i, amtl. Kennzeichen, Erstzulassung 04.01.1988.
Nach einem Discobesuch hatte der Kläger der zu seinem Bekanntenkreis gehörenden Beklagten den genannten PKW am 04.01.1998 zur Heimfahrt überlassen. Diese stieß mit dem von ihr gesteuerten PKW des Klägers an einer Kreuzung mit einem vorfahrtsberechtigten anderen Kraftfahrzeug zusammen. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug erheblich beschädigt. Von einer Geltendmachung des Schadens sah der Kläger längere Zeit ab. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst mit Anwaltsschreiben vom 02.08.2001 vergeblich zum Schadensausgleich auf und beantragte am 15.10.2001 den Erlass eines Mahnbescheids über 10.911,65 DM zuzüglich Kosten. Nachdem die Beklagte gegen den ihr zugestellten Mahnbescheid am 24.10.2001 Widerspruch erhoben hatte, wurde das Verfahren am 11.01.2002 an das Landgericht Karlsruhe zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Der Kläger bezifferte dort den ihm entstandenen Schaden mit 5.579,04 €, wobei er den unmittelbaren Fahrzeugschaden mit 3.834,69 € berechnete und darüber hinaus einen Rückstufungsnachteil in der Haftpflichtversicherung von 1.086,49 € geltend machte. Die Beklagte hat bereits in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Urteil vom 24.05.2002 - 3 O 20/02 - hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, Schadenersatzansprüche des Klägers unabhängig davon verjährt, ob man die Überlassung des Pkws als Leihverhältnis mit der Verjährungsregelung des § 606 BGB einordne oder als Gefälligkeitsverhältnis bewerte, das eine deliktsrechtliche Schadenersatzverpflichtung mit der Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. auslöse. Der Kläger habe weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse der Beklagten vorgetragen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Rückstufungsnachteil unabhängig von der Verjährungsfrage nicht ersatzfähig, da es sich hierbei nicht um einen aus der Beschädigung des klägerischen Kraftfahrzeugs herrührenden Vermögensschaden handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens erster Instanz sowie der weiteren rechtlichen Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend:
Der Rückstufungsnachteil in der Haftpflichtversicherung sei zumindest nach den Vorschriften der §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 8 StVO von der Beklagten zu ersetzen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. sei durch ein von der Beklagten am 27.05.1999 mündlich abgegebenes Anerkenntnis unterbrochen worden. Nach dem Erlass des klagabweisenden Urteils des Landgerichts K. habe der Kläger Herrn A. vom Ausgang des Rechtsstreits unterrichtet. Dieser habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass man anlässlich des Geburtstages von Herrn A. zusammengesessen sei und die Beklagte in diesem Zusammenhang erklärt habe, sie werde den dem Kläger entstandenen Schaden durch Ratenzahlungen ausgleichen.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts K. vom 24.05.2002 - 3 O 20/02 - wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.579,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 14.08.2001, sowie 7,66 € vorgerichtliche Mahnkosten des Klägers und 20,45 € vorgerichtliche Auslagenpauschale des Klägervertreters zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:
Zwischen den Parteien sei ein Leihverhältnis begründet worden, sodass die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 - zumindest in analoger Anwendung - heranzuziehen sei. Der Rückstufungsnachteil in der Haftpflichtversicherung sei als reiner Vermögensschaden des Berufungsklägers nicht erstattungsfähig. Auch bei Anwendung der deliktsrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a. F. seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt. Aus dem neuen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO n. F. zurückzuweisen sei, lasse sich ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nicht entnehmen, da eine Äußerung bei bloß zufälliger Anwesenheit des Berechtigten nicht genüge. Im Übrigen habe die Beklagte ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben. Sie sei auch nicht bei der Geburtstagsfeier des Herrn A. am 27.05.1999 anwesend gewesen. Dies sei ihr schon deswegen nicht möglich gewesen, weil sie - was zwischenzeitlich unstreitig geworden ist - an diesem Tag ab 21:51 Uhr bis 06:00 Uhr morgens in Nachtschicht gearbeitet habe. Über den Schaden oder den Unfallhergang sei lediglich ein, zwei Tage nach dem Unfall gesprochen worden. Auch dabei habe der Kläger von ihr weder Zahlung verlangt noch die Abgabe einer Erklärung, dass sie für den Schaden aufkomme.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R., L. und L. sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 06. November 2002 (II 69 f.), vom 18. Dezember 2002 (II 123 f.), vom 15. Januar 2003 (II 157 f.) und vom 29.01.2003 (II, 165) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
1. Allerdings steht dem Kläger grundsätzlich ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zu, der der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. unterliegt.
a) Entgegen der Annahme der Beklagten handelt es sich bei der Überlassung des Pkws um ein ohne Rechtsbindungswillen eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis und nicht um einen Leihvertrag oder ein leihähnliches Vertragsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB nicht - auch nicht in entsprechender Anwendung - heranzuziehen ist. Ob die Überlassung eines Gegenstandes im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses oder aufgrund einer rechtlich zur Gebrauchsüberlassung verpflichtenden Vertragsvereinbarung erfolgt, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. Dabei kommt dem Anlass und dem Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und der Interessenlage der Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHZ 21, 102, 107; 88, 373, 382; 92, 164, 168; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Einleitung vor § 241 RN 5; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Einführung vor § 598, RN 7). Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger sein Fahrzeug der Beklagten nicht mit Rechtsbindungswillen überließ. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um eine kurzfristige, spontane Überlassung des Pkws handelte, um der Beklagten, einer Bekannten des Klägers, eine Rückkehr zu ihrer Wohnung zu ermöglichen. Bei dem der Beklagten zur Verfügung gestellten Pkw handelte es sich auch nicht um eine Sache mit außergewöhnlich hohem Wert, da das Fahrzeug bereits 10 Jahre alt war und nach den vom Sachverständigen bestätigten Angaben des Klägers einen Verkehrswert von ungefähr 7.500 DM aufwies. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger verwehrt gewesen wäre, vor Fahrtantritt die bekundete Bereitschaft zur Aushändigung des Pkws an die Beklagte zu widerrufen. Bei sachgerechter Würdigung dieser Umstände ist das Verhalten des Klägers entsprechend der bei solchen Situationen üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten als Gefälligkeit des täglichen Lebens einzuordnen, das für den Kläger keine rechtlichen Verpflichtungen begründen sollte (vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1971, 660, 661, Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einführung vor § 598 RN 7). Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich folglich ausschließlich nach den deliktsrechtlichen Bestimmungen der §§ 823 ff. BGB.
b) Der Kläger kann jedoch seine Schadensersatzansprüche nur auf § 823 Abs. 1 BGB stützen. Dies hat zur Folge, dass der von ihm geltend gemachte Rückstufungsnachteil in der Haftpflichtversicherung nicht ersatzfähig ist. Denn § 823 Abs. 1 BGB gewährt nur Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, die durch die Eigentumsverletzung an dem überlassenen Pkw (Beschädigung bzw. Zerstörung) entstanden sind. Um einen solchen Vermögensnachteil handelt es sich bei dem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung nicht, denn diese ist nicht auf die Beschädigung des klägerischen Pkws, sondern auf die Schäden zurückzuführen, die an dem weiteren am Unfall beteiligten Fahrzeug entstanden sind (vgl. BGHZ 66, 298, 400 m.w.N.; BVerwG, NJW 1995, 411, 412). Ein solcher Rückstufungsschaden wäre damit nur unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB erstattungsfähig, da diese Vorschrift auch reine Vermögensschäden umfasst. Entgegen der Annahme des Klägers hat die Beklagte durch den von ihr (mit) verschuldeten Unfall jedoch kein Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung verletzt. Denn die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 8 StVO schützen zwar Verkehrsteilnehmer und Nichtverkehrsteilnehmer, sie haben aber nicht zum Ziel, materielle Schäden des Eigentümers des vom Schädiger geführten Unfallfahrzeuges abzuwenden (BGH, NJW 1992, 1227 f. m.w.N.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 1 StVO RN 32 m.w.N.).
2. Die sich somit allein aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche des Klägers sind jedoch verjährt (§ 222 Abs. 1 BGB a. F.). Diese Ansprüche unterliegen zwar nicht der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 606 BGB, denn selbst wenn das im Streitfall vorliegende Gefälligkeitsverhältnis Züge einer Leihe aufweisen sollte (sog. Gefälligkeitsleihe), kämen die besonderen Haftungsregelungen der § 598 ff. BGB nicht zur Anwendung. Bei diesen Regelungen handelt es sich nämlich um ein vom Gesetzgeber besonders ausgeformtes Vertragsverhältnis, das einen beiderseitigen Verpflichtungswillen der Beteiligten voraussetzt (BGH, NJW 1992, 2474, 2475). Folglich können einzelne Bestimmungen, die zur Gestaltung dieses besonderen Vertragsverhältnisses beitragen, nicht auf ein dem Deliktsrecht unterliegendes Gefälligkeitsverhältnis übertragen werden (vgl. BGH a.a.O. zur Frage der Übertragung der Haftungsbeschränkung des § 599 BGB). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war jedoch die deliktsrechtliche Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids (15.10.2001) verstrichen. Das Ergebnis der aufgrund des neuen, berücksichtigungsfähigen Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.
a) Gem. § 852 Abs. 1 BGB a. F., der nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auf den Streitfall Anwendung findet, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Voraussetzungen lagen - wie das Landgericht unangefochten festgestellt hat - spätestens mit Ablauf des 04.01.1998 vor. Damit endete die dreijährige Verjährungsfrist im Januar 2001, sofern nicht verjährungsunterbrechende oder -hemmende Tatbestände verwirklicht worden wären. Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch nicht anzunehmen. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich verjährungshemmende Maßnahmen nicht entnehmen. Ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis der Beklagten (§ 208 BGB a. F.) hat der hierfür beweisbelastete Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
b) Der Kläger hat sich zwar darauf in zweiter Instanz darauf berufen, die Beklagte habe ihm im Beisein des Zeugen R. am 27.05.1999 versichert, sie werde ihm den entstandenen Schaden ratenweise erstatten. Träfe diese Behauptung zu, läge hierin ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis gem. § 208 BGB a. F., da die Beklagte in diesem Falle das Bestehen einer Schadenersatzverpflichtung dem Kläger als Berechtigten gegenüber eingeräumt hätte. Das Gericht konnte jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit gewinnen, dass eine solche als Anerkenntnis zu wertende Erklärung seitens der Beklagten am 27.05.1999 abgegeben wurde. Zwar hat der vom Kläger in zweiter Instanz benannte Zeuge R. das Vorbringen des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Seinen Bekundungen zufolge hat er die Beklagte zusammen mit dem Kläger in ihrer Wohnung aufgesucht, um sie zum Besuch der einen Stockwerk höher stattfindenden Geburtstagsfeier des gemeinsamen Bekannten A. zu veranlassen. Bei dieser Gelegenheit vom Kläger auf den verursachten Schaden angesprochen habe die Beklagte erklärt, sie werde den Schaden in Ratenzahlungen ausgleichen, so wie es ihr möglich sei. Hierbei sei jedoch nicht über eine konkrete Höhe der Raten (300 DM) gesprochen worden. Vielmehr sei der Kläger damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte überhaupt eine Ratenzahlung leiste. Das geführte Gespräch habe ca. 10-15 min gedauert. Insgesamt seien ungefähr 30-45 min verstrichen, bevor die Parteien im Beisein von Herrn R. an der ein Stockwert weiter oben stattfindenden Geburtstagsfeier des Herrn A. teilgenommen hätten. Die Wohnung der Beklagten habe man ungefähr gegen 18 - 19 Uhr aufgesucht. Das Fest habe weit nach Mitternacht angedauert, so bis gegen 2 Uhr bzw. 3 Uhr morgens. Die Beklagte sei bis nahezu zum Schluss anwesend gewesen.
Die Bekundungen des Zeugen R. sind für sich betrachtet schlüssig und nachvollziehbar. Auch hat das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte, um an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu zweifeln. Gleichwohl hegt das Gericht Zweifel daran, ob die Schilderungen des Zeugen R. auf einem sicheren eigenen Erinnerungsbild beruhen, das nicht durch äußere Einflüsse, insbesondere durch Zeitablauf und zwischenzeitliche Gespräche mit anderen Personen, in entscheidenden Punkten getrübt wurde. Dabei hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
aa) Der Zeuge R. konnte zwar konkrete und präzise Angaben zum Verlauf des in den Wohnräumen der Beklagten am 27.05.1999 geführten Gespräches machen. Über den weiteren Verlauf des Abends sind bei ihm jedoch nur noch bruchstückhafte Erinnerungen vorhanden, die nicht vollständig mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen sind. So hat der Zeuge R. bekundet, die Beklagte sei bei dem Fest, das gegen 2 Uhr bzw. 3 Uhr morgens geendet habe, bis nahezu zum Schluss anwesend gewesen. Dies steht jedoch in Widerspruch mit der zwischenzeitlich unstreitig gestellten Tatsache, dass die Beklagte an diesem Abend bereits um 21:51 Uhr ihre Arbeit bei der Fa. W. aufgenommen hat. Eine schlüssige Erklärung dafür, weswegen der Zeuge R. zwar die Dauer der Anwesenheit der Beklagten bei der Geburtstagsfeier von Herrn A. nicht mehr in sicherer Erinnerung hatte, ihm gleichwohl aber umfangreiche Einzelheiten des ebenfalls an diesem Abend geführten Gespräches zwischen den Parteien über eine Ratenzahlung der Beklagten geläufig sind, lässt sich nicht finden. Zwar war das Erinnerungsvermögen des Zeugen - wie von ihm angegeben - im Verlauf der Geburtstagsfeier durch Alkoholgenuss getrübt worden. Dies erklärt aber noch nicht, weswegen er zwar an ein kurze Zeit vor der Geburtstagsfeier geführtes Gespräch konkretere Erinnerungen hat, sich aber an die unmittelbar anschließenden Ereignisse nicht mehr zuverlässig erinnern kann. Die Beklagte hat ausweislich des vorgelegten Monatsjournals ihre Nachtschicht bereits um 21:51 Uhr angetreten hat, muss also das Fest spätestens um 21:45 Uhr verlassen haben. Dass zu diesem Zeitpunkt vom Zeugen R. bereits solche Mengen von alkoholischen Getränken konsumiert worden wären, dass er den frühen Aufbruch der Beklagten nicht bemerkt haben sollte, ist eher unwahrscheinlich. Dabei ist auch zu beachten, dass der Zeuge R. seinen Bekundungen zufolge ein persönliches Interesse an der Beklagten hegte und daher Wert darauf gelegt hatte, sie zu dem Geburtstagsfest hinzuzuholen. Vor diesem Hintergrund erscheint es eher ungewöhnlich, dass dem Zeugen der frühe Weggang der Beklagten verborgen geblieben bzw. im Gegensatz zu sonstigen Vorkommnissen an diesem Abend nicht mehr erinnerlich ist. Auffallend ist hierbei auch, dass selbst der Zeuge B., der kein außergewöhnliches persönliches Interesse an der Beklagten hegte, den frühzeitigen Aufbruch der Beklagten bemerkte.
bb) Die aufgezeigten Widersprüche zwischen den Bekundungen des Zeugen R. und den tatsächlichen zeitlichen Gegebenheiten legen nahe, dass der Zeuge R. keine ungetrübte Erinnerung an den Verlauf des 27.05.1999 und das von ihm geschilderte Gespräch hat, sondern - aller Wahrscheinlichkeit nach unbewusst - die damaligen Geschehnisse im Nachhinein - zusammen mit dem Kläger - rekonstruiert hat. Der Kläger verfügte seinen eigenen Angaben zufolge über keine eigenen Erinnerungen über ein im Mai 1999 mit der Beklagten geführtes Gespräch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht konnte der Kläger lediglich angeben, die Beklagte habe im Juni 1999 auf ihre Ersatzpflicht angesprochen ausweichend reagiert (LGU 6). Erst im Verlauf der zweiten Instanz hat er sich auf eine Unterredung mit der Beklagten am 27.05.1999 im Beisein des Zeugen R. berufen und hierbei angegeben, er habe erst aufgrund eines mit Herrn A. nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und einer anschließend mit dem Zeugen R. erfolgten Unterredung die Einzelheiten eines am 27.05.1999 mit der geführten Beklagten ermitteln können. Dabei hat er den Zeugen R. zunächst zur Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung vom 26. Juli 2002 (AS II 27) veranlasst, die nicht vollständig dem eigenen Erinnerungsbild des Zeugen entsprach, sondern - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2002 eingeräumt - bezüglich der dort genannten Ratenhöhe (300 DM monatlich) vom Kläger vorgegeben war. Wenn der Zeuge R. sich somit bei seiner schriftlichen Erklärung vom 26. Juli 2002 von den Vorgaben des Klägers beeinflussen ließ, lässt sich folglich auch nicht ausschließen, dass seine Bekundungen anlässlich seiner Zeugenvernehmung ebenfalls durch die mit dem Kläger geführte Unterredung im Juli 2002 (mit)geprägt worden sind. Hierfür spricht auch die Lebenserfahrung. Konkrete eigenständige unverfälschte Erinnerungen an ein Jahre zurückliegendes Ereignis sind regelmäßig nur dann zu erwarten, wenn der Betroffene an den Geschehnissen ein besonderes Interesse hatte oder über ein außergewöhnlich gutes Erinnerungsvermögen verfügt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Für den Zeugen R. bestand kein spezieller Anlass, gerade die Einzelheiten dieses Gespräches in Erinnerung zu behalten, ohne dass sich zugleich der weitere Verlauf des Abends in seinem Gedächtnis verfestigte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger als unmittelbarer Betroffener die geschilderten Einzelheiten nicht in Erinnerung behalten hat, sondern seinen eigenen Angaben zufolge darauf angewiesen war, durch nachträgliche Ermittlungen den Anlass, den Tag und den Inhalt des angegebenen Gespräches festzustellen. Dass der Zeuge R. über kein - im Vergleich zum Kläger - überragendes Erinnerungsvermögen verfügt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ihm vom weiteren Verlauf der Geburtstagsfeier nur Bruchstücke in Erinnerung geblieben sind. Insbesondere konnte er keine zuverlässigen Angaben zur Dauer der Anwesenheit der Beklagten sowie zur Identität der Geburtstagsgäste machen. Wie der Zeuge L. bekundet hat, waren - anders als vom Zeugen R. angegeben - nicht nur die Parteien, der Zeuge R. und die Gastgeber mit ihrem Kind anwesend. Vielmehr sollen an dem Fest ungefähr 10 - vom Zeugen B. namentlich benannte - Personen teilgenommen haben. Auch die Zeugin L. hat angegeben, bei der Feier seien auf jeden Fall 10 Gäste anwesend gewesen.
Nach alledem hegt das Gericht nicht überwindbare Zweifel daran, dass die Beklagte am 27.05.1999 tatsächlich - wie vom Zeugen R. geschildert - eine Ratenzahlungsverpflichtung eingegangen ist. Möglicherweise hat sie nur - wie vom Kläger in erster Instanz behauptet - ausweichend auf dessen Zahlungsforderung reagiert oder - wie von der Beklagten behauptet - an diesem konkreten Tag (27.05.1999) überhaupt kein Gespräch mit dem Kläger geführt. Die vom Kläger zunächst geschilderte ablehnende Reaktion der Beklagten würde auch erklären, weswegen es dem Kläger nicht gelungen ist, die Beklagte zur Unterzeichnung eines Schriftstücks zu veranlassen. Auch die zeitliche Einordnung des geschilderten Gespräches ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Bekundungen des Zeugen R. zu dem zeitlichen Ablauf von entsprechenden Vorgaben des Gastgebers A. geprägt sind, der das Erinnerungsbild des Klägers in diesem Punkt - allerdings ohne an dem Gespräch selbst teilgenommen zu haben - überhaupt erst wiederhergestellt haben soll. Es erscheint wahrscheinlich, dass der durch Herrn A. auf ein bestimmtes Datum festgelegte Kläger die zeitliche Einordnung wiederum dem Zeugen R. vorgegeben hat. Dieser hat nämlich bekundet, der Kläger sei auf ihn zugekommen und habe ihn danach gefragt, ob er sich noch daran erinnern könne, was anlässlich des Geburtstages von Herrn A. im Jahre 1999 zwischen ihm und der Beklagten gesprochen worden sei. Dem Zeugen wurde damit bereits ein inhaltlich und zeitlich begrenztes Beweisthema konkret vorgegeben. Nach alledem lässt sich nicht ausschließen, dass das vom Zeugen R. bekundete Verhalten der Beklagten entweder nicht in dieser Form und/oder nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist. Damit hat der Kläger ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis der Beklagten im Jahre 1999 nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Weitere Unterbrechungstatbestände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kommt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - den von Herrn A. und Frau K. unterzeichneten Erklärungen vom 09.11.2001 keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da die dort festgehaltene Erklärung der Beklagten Anfang 1998 erfolgt sein soll und daher einen Verjährungsablauf zum Januar 2001 nicht hätte hindern können.
cc) Auch verjährungshemmende Tatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass zwischen den Parteien Verhandlungen über die Eintrittspflicht der Beklagten geführt worden sind (§ 852 Abs. 2 BGB).
dd) Anhaltspunkte dafür, dass es der Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt wäre, sich auf die Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu berufen, bestehen ebenfalls nicht. Die Beklagte hat lediglich von dem ihr gesetzlich zugebilligten Recht Gebrauch gemacht. Dass sie durch ihr Verhalten den Kläger treuwidrig gehindert hat, seine Ansprüche rechtzeitig zu verfolgen, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor. Der Streitfall wirft keine Fragen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf, sondern lässt sich anhand gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung unter Würdigung der Einzelfallumstände beurteilen.
Ende der Entscheidung
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