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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 17 U 151/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 364
Auslegung eines Darlehensvertrages bezüglich der Auszahlung der Versicherungssumme zur Darlehenstilgung bei Ablauf der Lebensversicherung als Leistung erfüllungshalber.
Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 151/05

Verkündet am 21. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. Februar 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Oberlandesgericht Lindner Richter am Landgericht Dr. Singer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Mai 2005 (Az. 10 O 121/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.693,51 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie über die Versicherungsleistung einer an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung hinaus keine weitere Tilgungsleistung zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta schulden.

Die Kläger schlossen am 12.10.1992 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über DM 258.000 und DM 172.000 ab. Als Restschuld zum Ende der Zinsbindungsfrist ist der jeweilige Darlehensnennbetrag vereinbart. Unter "besondere Vereinbarung" fügten die Parteien in beiden Verträgen folgende Klausel ein:

"Die Tilgung erfolgt durch eine neu abgeschlossene Lebensversicherung bei der Ö-Versicherung."

In den Darlehensverträgen sind die Darlehen ausdrücklich als "Festdarlehen" bezeichnet und in Ziff 1.7. ist jeweils vereinbart, dass das Darlehen am 01.10.2007 zurückzuzahlen sei. Für beide Darlehensverträge ließ sich die Beklagte die Ansprüche der neu abgeschlossenen Lebensversicherung abtreten. In Ziffer 3 a) vereinbarten die Parteien, dass bei (...) Veränderung des Sicherungswertes der im Vertrag vorgesehenen, zu bestellenden Sicherheiten, durch die das Risiko der ordnungsgemäßen Rückführung des Darlehens gegenüber dem Zustand bei Vertragsabschluss nicht unwesentlich erhöht wird, die Beklagte vom Darlehensnehmer die Bestellung weiterer, geeigneter Sicherheiten verlangen kann. In der Abtretungsvereinbarung vom 12.10.1992 heißt es: "Die Abtretung erfolgt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, bedingten oder befristeten Forderungen [der Beklagten] gegen [die Kläger] aus ihrer Geschäftsverbindung...". Im Versicherungsschein der Lebensversicherung wird eine Kapitalleistung bei Vertragsablauf in Höhe von DM 276.502 ausgewiesen. Diese Leistung erhöht sich nach dem Versicherungsschein um die Überschussanteile. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge in Anlage K 1 bzw. B 1 - B 4, auf die Abtretungserklärung in Anlage B 5 und den Versicherungsschein in Anlage K 2 = Anlagen B 6 - B 8 verwiesen.

Im Oktober bzw. Dezember 2002 nahm die Beklagte eine Anpassung der Darlehenskonditionen vor, die in einer Ergänzung zum Darlehensvertrag jeweils festgehalten wurde (Anlage K 5). In Ziffer 5 der Ergänzung des Darlehensvertrages über den Nennbetrag von 172.000 DM ist vereinbart, dass das Darlehen am 01.10.2007 und in Ergänzung des Darlehensvertrages über den Nennbetrag von 258.000 DM, dass das Darlehen zum 30.12.2007 zurückzuzahlen ist (Anlage K 5).

Mit Schreiben vom 01.11.2004 wurde den Klägern von ihrer Lebensversicherungsgesellschaft mitgeteilt, dass die voraussichtliche Ablaufleistung der Lebensversicherung einschließlich Überschussanteile 178.162 € (= 348.454,58 DM) beträgt (Anlage K 3 i. V. m. Anlage K 6).

Die Kläger meinen, der Beklagten stehe über die abgetretene Lebensversicherung hinaus keine weitere Tilgungsleistung zu. Sie haben vor dem Landgericht den in der Berufungsinstanz wiederholten Feststellungsantrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Mai 2005 Bezug genommen (§ 540 ZPO). Das Schreibversehen hinsichtlich des Nennbetrags eines Darlehens (LGU 3, 2. Abs., 3. Zeile) wurde korrigiert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Kläger wenden sich gegen das Urteil des Landgerichts und verfolgen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihre Klage in vollem Umfang weiter.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Mannheim, verkündet am 19.05.2005, Az. 10 O 121/04 wird abgeändert;

2. es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträgen Nr. über DM 258.000 sowie Nr. über DM 172.000 vom 12.10.1992 zur vollständigen Rückführung der Darlehen über die Versicherungsleistung aus der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung Nr. bei der S. AG hinaus keine weiteren Tilgungsleistungen schulden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten meinen, aus der im Darlehensvertrag enthaltenen Klausel ergebe sich nicht, dass hierdurch weitergehende Ansprüche auf Rückführung der Darlehen wegen einer sich evtl. ergebenden Deckungslücke ausgeschlossen werden sollen. Die Lebensversicherung sei der Beklagten nicht an Erfüllungs statt, sondern sicherungshalber abgetreten worden. Spätestens nach der Zinsanpassung im Jahr 2002 seien die Rückzahlungstermine der Darlehen und die Laufzeit der Lebensversicherung nicht mehr aufeinander abgestimmt gewesen. Bei Vertragsabschluss hätte den Klägern klar sein müssen, dass eine Kapitalleistung einer Lebensversicherung über DM 276.502 nicht zur vollständigen Tilgung der Darlehenssumme von DM 430.000 ausreiche.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. Februar 2006 wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1. Das für die negative Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist die rechtlich geregelte Beziehung der Kläger zu der Beklagten und somit ein Rechtsverhältnis. Die Beklagte berühmt sich eines Rückzahlungsanspruchs, der über die im Schreiben der Versicherung vom 10.11.2004 angekündigte Ablaufleistung der Lebensversicherung einschließlich Überschussanteile hinausgeht (vgl. Schreiben der Beklagten vom 20.12.2004, Anlage K 4). Dass der Rückzahlungsanspruch aus den beiden Darlehen erst im Jahr 2007 fällig ist, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Die Kläger haben ein schutzwürdiges Interesse an der baldigen Feststellung, auch wenn die Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche in der Zukunft liegt. Denn bereits gegenwärtig besteht eine Unsicherheit. Der Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aus beiden Darlehen ist im Übrigen auch nicht ungewiss, sondern steht bereits jetzt fest.

2. Die in beiden Darlehensverträgen eingefügte Klausel "Die Tilgung erfolgt durch eine neu abgeschlossene Lebensversicherung bei der Ö.-Versicherung M." ist nach ihrem Wortlaut nicht eindeutig. Die Klausel lässt nicht nur die Auslegung zu, die Tilgung solle ausschließlich durch die neu abgeschlossene Lebensversicherung erfolgen, die Lebensversicherung werde also an Erfüllungs statt gegeben. Der Wortlaut schließt auch eine Auslegung nicht aus, wonach die Kläger über die abgeschlossene Lebensversicherung hinaus weitere Tilgungsleistungen zu erbringen haben, die Lebensversicherung somit lediglich erfüllungshalber hingegeben wird. Die Klausel lautet nicht etwa, dass die Tilgung "nur" durch eine neu abgeschlossene Lebensversicherung erfolgt und sie lautet auch nicht dahingehend, dass die Gesamtrückzahlung des Darlehens primär aus dem angesparten Lebensversicherungssumme erfolgt. Die Klausel hat nach ihrem Wortlaut keinen eindeutigen Inhalt und ist somit der Auslegung fähig und bedürftig.

3. Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung der Auslegung der Klausel durch das Landgericht nicht auf die Kontrolle von Rechtsfehlern im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche bzw. allgemein anerkannte Auslegungsregeln beschränkt (so noch der Senat im Hinblick auf das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001, OLGR Karlsruhe 2003, 507, 508, OLG München MDR 2004, 112; KG MDR 2004, 647). Das Berufungsgericht hat vielmehr nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Die erstinstanzliche Auslegung ist auch nicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist, sondern das Berufungsgericht hat die Auslegung vorzunehmen, die es selbst als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalls für geboten hält (BGHZ 160, 83, 87). 4. Die Klausel "Die Tilgung erfolgt durch eine neu abgeschlossene Lebensversicherung" ist dahingehend auszulegen, dass die Tilgung nicht auf den durch die Lebensversicherung ausgezahlten Betrag beschränkt ist, sondern die Kläger das Risiko einer gegebenenfalls entstehenden Deckungslücke tragen. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist nicht an Erfüllungs statt geleistet. Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Mangels eines übereinstimmenden Willens ist die Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.

Zu Recht hat das Landgericht dabei auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände in die Auslegung einbezogen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und hat auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck und die Interessenlagen der Parteien abgestellt. Zutreffend hat es die streitige Klausel auf dieser Grundlage dahingehend ausgelegt, dass die Tilgung der Darlehensverträge nicht ausschließlich auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung beschränkt ist, die Beklagte mit dieser Klausel daher nicht von den Klägern das Risiko des Bestehens einer Deckungslücke mit Ablauf der Verträge übernommen hat. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung gegen diese Auslegung der Klausel. Die nachfolgend aufgeführtenen Umstände belegen dieses Auslegungsergebnis.

a) Die Kläger haben in den Darlehensverträgen ausdrücklich eine Rückzahlungsverpflichtung übernommen.

Unter Ziffer 1.7 haben die Parteien vereinbart: "Festdarlehen: Das Darlehen ist am 01.10.2007 zurückzuzahlen". Als Festdarlehen werden solche Darlehen bezeichnet, bei denen am Ende der vereinbarten Laufzeit der Kredit in einer Summe getilgt wird (Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd 2, 2. Aufl., § 81 Rn. 63). Anders als in dem vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschiedenen und von den Klägern zitierten Verfahren (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322 = OLGR 2003, 467 = WM 2003, 2412) sind im Streitfall die Darlehen ausdrücklich als Festdarlehen bezeichnet und die in den Verträgen vorgesehenen Regelungen für die Rückzahlung nicht gestrichen, sondern ausdrücklich ausgefüllt. Die Beklagten haben durch die Regelung in Ziffer 1.7 der Verträge ausdrücklich eine Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung übernommen.

Derartige Festdarlehen oder Festbetragskredite werden (aus steuerlichen Gründen) häufig in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung nachgefragt. Regelmäßig werden dabei Festdarlehen und Lebensversicherungsvertrag so gekoppelt, dass das Darlehen am Ende der Laufzeit in einer Summe durch die Versicherungsleistung zurückgezahlt werden soll (Bruchner, a. a. O., § 81 Rn. 214). Dabei kann auch unterstellt werden, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1992 davon ausgingen, die Kapitalleistung in Höhe von 276.502 DM zuzüglich Überschussbeteiligung werde ausreichen, die zur Tilgung beider Darlehen erforderlichen Beträge in Höhe von 430.000 DM aufzubringen. Die Kläger konnten jedoch nicht sicher davon ausgehen, dass der Überschussanteil ausreichen werde, die Differenz zwischen Kapitalleistung bei Vertragsende und Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensvaluta abzudecken. Der Versicherungsschein der Lebensversicherung weist ausdrücklich die Kapitalleistung bei Vertragsleistung in Höhe von 276.502 DM aus und gibt lediglich an, dass sich die Leistung um Überschussanteile erhöhen wird. Die Kläger hatten keinerlei Anlass anzunehmen, dass ein Überschuss in Höhe der Differenz garantiert werde. Auch den Klägern muss klar gewesen sein, dass der Überschussanteil, da zukunftsbezogen, bei Vertragsabschluss noch ungewiss war.

Die Kläger konnten deshalb nicht annehmen, dass die Beklagte in dem Darlehensvertrag das Risiko dafür übernehmen und auf die restliche Darlehensrückzahlung verzichten würde, wenn die Vertragssumme zuzüglich Überschussanteile bei Vertragsablauf die Höhe der Darlehenssumme nicht erreicht. Gegen eine solche Annahme spricht die ausdrücklich im Darlehensvertrag übernommene Rückzahlungsverpflichtung gem. Ziff. 1.7 des Festdarlehens zu dem dort genannten Termin. Dagegen spricht aber auch, dass die Beklagte sich die Übernahme dieses gewöhnlich bei den Darlehensnehmern liegenden Risikos der Kalkulation mit den Überschussanteilen mit einem Risikoaufschlag hätte bezahlen lassen. Dass sich die Übernahme dieses Risikos in den Bedingungen, insbesondere in der Zinshöhe, niedergeschlagen hätte, wird nicht behauptet.

b) Gegen die Übernahme des Deckungsrisikos durch die Beklagte spricht auch, dass nach Ziffer 3a der Darlehensverträge bei einer Verschlechterung des Sicherungswertes die Beklagte weitere Sicherheiten verlangen kann.

Kann jedoch die Beklagte bei Verschlechterung des Sicherungswertes eine Verstärkung der Sicherheiten verlangen, ist dies ein Argument dafür, dass weiterhin die Kläger die Verpflichtung und das Risiko der vollständigen Tilgung - einschließlich der Unterdeckung nach Ablaufzeit der Lebensversicherung - tragen. Eine solche Regelung steht einer Auslegung entgegen, nach der die Darlehen - unabhängig von der Höhe der Ablaufleistung der Lebensversicherung - allein durch diese getilgt werden sollen. In diesem Fall wäre eine solche Klausel nicht erforderlich. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Klausel wegen der Neueintragung der Grundschuld, zu der sich die Kläger ebenfalls verpflichtet haben, nicht erforderlich gewesen wäre, da dieses Sicherungsinstrument regelmäßig keiner erheblichen Wertveränderung unterliegt. Die Klausel bezieht sich daher vor allem auf die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung.

c) Darüber hinaus spricht gegen die Übernahme des Deckungsrisikos durch die Beklagte, dass die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung ausdrücklich zur Sicherung "aller bestehenden und künftigen auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen [die Kläger] aus ihrer Geschäftsverbindung ..." erfolgt ist (Abtretungserklärung vom 12.10.1992, Anlage B 5). Zu Recht führt das Landgericht aus, der Regelungsinhalt der Sicherungsabtretung zeige, dass die Lebensversicherung nach dieser Regelung auch als Sicherheit für weitere bestehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung dienen sollte und schon aus diesem Grund nicht an Erfüllungs statt abgetreten worden sein kann.

d) Nur ergänzend ist auszuführen, dass gegen die Hingabe der Lebensversicherung an Erfüllungs statt und damit der Übernahme der Deckungslücke durch die Beklagte auch ins Feld geführt werden kann, dass die Zeitpunkte der Fälligkeit der Rückzahlung der Darlehen und des Vertragsablaufs der Lebensversicherung nicht exakt aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere liegt der Versicherungsablauf der Lebensversicherung nicht etwa vor oder jedenfalls zeitgleich mit Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung der Festdarlehen. Vielmehr waren anfangs die Darlehen am 01.10.2007 zurückzuzahlen und Vertragsablauf der Lebensversicherung war erst Ende Oktober 2007. Nach der von den Parteien am 19.09.2002 bzw. 02.12.2002 (Anlagen B 13 und 14) vereinbarten Ergänzungen waren die Darlehen am 01.10.2007 bzw. am 30.12.2007 zurückzuzahlen. Obwohl die Parteien den Rückzahlungszeitpunkt geändert haben, haben sie ihn nicht an das Vertragsende der Lebensversicherung angepasst. Auch insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der zitierten Entscheidung des 15. Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2003, 2322). Soweit die Kläger ausführen, die unterschiedlichen Rückzahlungszeitpunkte seien dadurch zustande gekommen, dass die Vereinbarung über die Konditionenanpassung jeweils getrennt per Post übersandt worden sei, zeigt dies, dass die Verträge jedenfalls nicht zwingend auf die Lebensversicherung abgestimmt waren.

e) Gegen die Annahme, die Beklagte trage aufgrund der besonderen Vereinbarung das Risiko der Unterdeckung spricht schließlich auch, dass die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wem etwaige Überschüsse der Lebensversicherung zustehen. Hätten die Parteien tatsächlich trotz Kenntnis der ungewissen Höhe einer Überschussleistung vereinbaren wollen, dass die Rückzahlung der Darlehensverträge allein durch die Auszahlung der Lebensversicherungssumme erfolgen solle, dann hätten sie auch eine Vereinbarung darüber getroffen, wem gegebenenfalls Überschüsse zustünden.

f) Gegen eine Auslegung der Klausel im Sinne der Übernahme des Deckungsrisikos durch die Beklagte spricht letztlich auch der in § 364 Abs. 2 BGB als Auslegungsregel zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke.

Danach ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass ein Schuldner, der zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit übernimmt, die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt. Im Zweifelsfall ist somit keine Hingabe an Erfüllungs statt, sondern erfüllungshalber anzunehmen. Nach diesem gesetzlichen Leitbild des § 364 Abs. 2 BGB wird in Anwendung des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens im Fall der Kombination eines Festdarlehens mit einer Kapitallebensversicherung das Risiko, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung nicht zur vollständigen Rückführung des Darlehens ausreicht, im Zweifelsfall dem Darlehensnehmer zugewiesen (vgl. Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 265). Eine dieser Zweifelsregelung entgegenstehende ausdrückliche Vereinbarung, nach der die Forderung auf Rückzahlung der Darlehen mit Auszahlung der Lebensversicherung erlöschen soll, haben die Parteien nicht getroffen. Die Kläger können sich - wie oben im Einzelnen ausgeführt - auch nicht auf Umstände berufen, die eine Auslegung der Darlehensverträge rechtfertigen würde, bei der das gesetzliche Leitbild des § 364 Abs. 2 BGB zu Lasten der Darlehensgeberin verdrängt wird. 5. Ohne Erfolg rügen die Kläger, diese Auslegungsergebnis berücksichtige nicht, dass die Klausel individuell per Schreibmaschine in den Vertrag eingefügt worden ist und damit eine vom Normalfall abweichende Regelung getroffen werden sollte.

Die Kläger verkennen, dass der Wortlaut der Klausel zwar die Erwartung widerspiegelt, die Ablaufleistung werde ausreichen, die Kredite zu tilgen, der Wortlaut es jedoch nicht ausschließt, dass die Kläger das Risiko der Unterdeckung tragen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Tilgungsabrede im Darlehensvertrag nicht eindeutig. Auch soweit die Kläger ausführen, dass sie angesichts der Eindeutigkeit der Formulierung im Darlehensvertrag weder von einem Risiko der Beklagten noch von einer eigenen Chance auf Überschüsse ausgegangen seien, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn maßgeblich ist nicht, was die Kläger wirklich wollten, sondern ob dies bei Anwendung einer der Beklagten zumutbaren Sorgfalt hätte erkannt werden können. Dabei ist auf einen gedachten redlichen Empfänger abzustellen, der die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (§ 157 BGB).

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich auf § 5 AGBG bzw. § 305 c Abs. 2 BGB, wonach sich die Auslegung des Vertrages im Zweifel zu Lasten der beklagten Bank auswirken müsse. Das Eingreifen dieser Unklarheitenregelungen setzt voraus, dass bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zweifel bestehen. Die Regelung kommt erst zur Anwendung, wenn die Auslegung der fraglichen Klausel zu dem Ergebnis führt, dass diese objektiv mehrdeutig ist und nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, NJW 2002, 3232; Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 266). Dies ist vorliegend aber - wie oben gezeigt - gerade nicht der Fall. Unter Anwendung der Auslegungskriterien für eine Willenserklärung und den Vertrag nach §§ 133, 157 BGB ist der Senat unter Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden in tatrichterlicher Würdigung davon überzeugt, dass die streitige Klausel keine Hingabe der Lebensversicherung an Erfüllungs statt regeln und dass das Risiko einer Unterdeckung somit bei den Klägern verbleiben sollte. Im Übrigen war die Klausel gerade nicht Gegenstand des Formularvertrages gewesen, sondern individuell eingefügt.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es letztlich eine Frage der Auslegung und damit des Einzelfalls ist, ob eine Bank mit einer solchen Klausel das Risiko der Unterdeckung übernehmen will. Da das Risiko der Höhe der Überschussanteile aus der Lebensversicherung nach dem Versicherungsvertrag beim Kunden liegt, bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ein Darlehensgeber dieses Risiko der Unterdeckung mit einer solchen Klausel übernehmen will. Einer solchen Annahme stehen insbesondere die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung und die Verpflichtung zur Nachsicherung im Fall der Verschlechterung der Sicherheit entgegen.

Den Klägern steht somit ein Anspruch auf die beantragte Feststellung nicht zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war - entgegen der Anregung des Klägervertreters in der mündlichern Verhandlung - nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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