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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 17 U 177/03
Rechtsgebiete: ZPO, KO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 51
KO § 204
InsO § 207
Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Klägerin in den Prozess eintritt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 177/03

Verkündet am 12. April 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Werkvertrag/Werklieferungsvertrag

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Landgericht Dr. Schoppmeyer Richter am Oberlandesgericht Lindner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Juni 2003 - 6 O 61/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 15.918 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Werklohn aus einem auf ihr Angebot vom 17.03.1995 (Anlage K 1; I 84) zurückgehenden Bauvertrag, abgerechnet durch Schlussrechnung vom 03.07.1995 (Anlage K 2; I 86). Die Werkleistung ist mangelfrei und abgenommen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen aus der Schlussrechnung noch offen stehende Restbetrag von 31.132,14 DM (= 15.917,61 €).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beklagten auch die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatten (Seite 6 der Klagerwiderung vom 12.02.2003; I 110), weil die streitgegenständliche Forderung aufgrund einer Globalzession an die Sparkasse D. abgetreten sei. Dies habe die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 15.12.1997 (Anlage B 5) selbst mitgeteilt.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Beklagten hätten sich zu Recht auf die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung berufen mit der Folge, dass die Klage gemäß § 1027 a ZPO a. F. als unzulässig abzuweisen sei. Die Schiedsgerichtsvereinbarung habe formfrei geschlossen werden können, weil der Schiedsvertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft gewesen sei. Die Parteien hätten die Schiedsgerichtsklausel auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbeziehen können. Die streitgegenständliche Werklohnforderung aus der Schlussrechnung vom 03.07.1995 entstamme einem Zusatzvertrag zu dem ursprünglichen Vertragsverhältnis vom 11.11.1992 über die Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes M. auf der Basis des Verhandlungsprotokolls vom 02.11.1992. Die Nachunternehmerbedingungen der Beklagten Ziffer 1 (NU 89) mit der Schiedsgerichtsklausel in Nr. 13 seien wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Beklagten hätten sich auch auf die Einrede der getroffenen Schiedsabrede berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie hält an der Auffassung fest, dass eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen worden sei. Bei dem Vertragsverhältnis auf der Grundlage des Angebots vom 17.03.1995 handele es sich um ein gesondertes Vertragsverhältnis, das sich nicht als Zusatzauftrag zu dem Vertragsverhältnis vom 11.11.1992 darstelle. Es könne nicht auf die Formulierung im Angebot vom 17.03.1995 über "zusätzliche Arbeiten" abgestellt werden.

Die Klägerin hält ferner an der erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, der abgeschlossene Vergleich beziehe sich nur auf die im Schriftwechsel erwähnte Schlussrechnung vom 02.12.1994. Die Forderung aus der streitgegenständlichen Schlussrechnung vom 03.07.1995 sei davon nicht erfasst.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Mannheim, Az: 6 O 61/02, vom 17.06.2003, zugestellt am 25.06.2003, aufzuheben sowie

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 31.132,14 DM (= 15.918,00 €) nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 03.09.1995 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts und wiederholen auch in der zweiten Instanz die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung.

Die Beklagten halten auch im Berufungsverfahren ihre Einwendung aufrecht, eine Forderung der Klägerin bestehe jedenfalls nicht, weil die streitgegenständliche Forderung von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich umfasst werde und mit dem von den Beklagten gezahlten Vergleichsbetrag abgegolten sei. Im Übrigen verweisen sie ergänzend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rh. vom 19.07.1996 - 3 N 129/95 - ist über das Vermögen der S. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Der bestellte Konkursverwalter hat sodann als Partei kraft Amtes einen Mahnbescheid gegen die Beklagten erwirkt und - nach dem Übergang ins streitige Verfahren - als Kläger den Anspruch durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigen vom 07.01.2003 begründen lassen. Durch Beschluss vom 14.02.2003 hat das Konkursgericht das Konkursverfahren gemäß § 204 KO eingestellt. Der Beschluss ist im Bundesanzeiger vom 01.03.2003 und im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 03.03.2003 bekannt gemacht worden. Unter dem 11.06.2003 ist die Klägerin von Amts wegen gemäß § 141 a FGG im Handelsregister gelöscht worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rh. vom 22.12.2004 ist der Wirkungskreis des bereits anderweitig bestellten Nachtragsliquidators O. S. (früher Geschäftsführer der Klägerin) auf die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche erweitert worden, der die bisherige Prozessführung insgesamt genehmigt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Klage ist allerdings zulässig. Sie ist aber unbegründet, weil die Klägerin aufgrund der Globalzession an die Sparkasse D. nicht Inhaberin der eingeklagten Forderung ist und zudem weil die Parteien sich unter Mitwirkung der Sparkasse D. auf einen Vergleich (§ 779 BGB) verständigt hatten, in den die Klageforderung einbezogen war. Die Beklagten haben die vereinbarte Vergleichszahlung geleistet und den Vergleich damit erfüllt.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Nach entsprechender Rubrumsberichtigung ist nunmehr klagende Partei die durch den Nachtragsliquidator ordnungsgemäß vertretene S. GmbH i. L., welche nach der Einstellung des Konkursverfahrens gemäß § 204 KO und Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses an die Stelle des ursprünglich die Klage führenden Konkursverwalters getreten ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Freigabe der Klageforderung aus der Konkursmasse, die durch Schreiben des Konkursverwalters vom 05.02.2003 erklärt worden sein soll, zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite geführt oder jedenfalls die Übernahme des Rechtsstreits durch die Gemeinschuldnerin ermöglicht hat oder ob der Konkursverwalter nach dem Grundsatz des § 265 Abs. 2 ZPO den Rechtsstreit gleichwohl fortzuführen hatte. Er ist jedenfalls durch die Beendigung des Konkursverfahrens als Kläger aus dem Prozess ausgeschieden. Der Konkursverwalter über das Vermögen der Klägerin war als Partei kraft Amtes weder gesetzlicher Vertreter noch Organ der Gemeinschuldnerin. Er wahrte in eigener Parteistellung die Rechte der Gemeinschuldnerin und die der Konkursgläubiger an der Konkursmasse (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 51 Rn. 7). Mit der Bekanntmachung der Entscheidung des Konkursgerichts über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 204 KO (Einstellung mangels Masse) hat der ursprüngliche Kläger seine Stellung als Konkursverwalter und auch als Partei kraft Amtes im anhängigen Prozess verloren. Gleichzeitig hat seine Prozessführungsbefugnis geendet (MünchKommInsO/Hefermehl, Band 2, § 207 Rn. 82). Dies führt bei der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die frühere Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation als Klägerin in den Prozess eintritt (MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., Band 1, § 240 Rn. 24). Den mit der Konkursaufhebung oder Beendigung des Konkursverfahrens einhergehenden Wechsel in der Person seines Prozessgegners muss der Schuldner einer streitbefangenen Forderung hinnehmen (BGH NJW 1992, 2894).

Wegen der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ist durch die Beendigung des Konkursverfahrens keine Unterbrechung eingetreten (§ 246 Abs. 1 ZPO). Ein Aussetzungsantrag ist nicht gestellt worden (vgl. auch OLG Köln ZIP 1987, 1004). Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass der Senat durch entsprechende Hinweise für eine ordnungsgemäße Bezeichnung der klagenden Partei und deren ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsstreit zu sorgen hatte, die durch die Erweiterung des Wirkungskreises des bereits anderweit bestellten Nachtragsliquidators - jedenfalls nunmehr im Berufungsrechtszug -gewährleistet ist. Auf die Parteifähigkeit der Klägerin hatte ihre Löschung im Handelsregister gemäß § 141 a FGG keinen Einfluss, da in dem eingeklagten Anspruch noch ein Vermögensgegenstand zu sehen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO § 50 Rn. 4 ff.).

b) Der Klage steht auch nicht eine Schiedsgerichtsvereinbarung entgegen. Die Parteien haben eine solche nicht wirksam getroffen. Insbesondere ist nach der Auffassung des Senats die Klausel Nr. 13 der AGB der Beklagten Ziffer 1 (NU 89) von den Parteien nicht in den Vertrag einbezogen worden.

Im Verhandlungsprotokoll vom 02.11.1992 (Anlage B 2) hatten die Parteien allerdings vorgesehen, dass für Streitigkeiten ein Schiedsgericht vereinbart wird. Die Schiedsgerichtsvereinbarung sollte in einer gesonderten, diesem Verhandlungsprotokoll als Anlage 1 beigefügten Urkunde festgehalten werden. Diese im Verhandlungsprotokoll festgehaltene Erklärung verdrängte als speziellere und nach Nr. 1 des Verhandlungsprotokolls vorrangige Regelung die nur ergänzend einbezogenen Bedingungen der Beklagten Ziffer 1 für Nachunternehmer (NU 89). So ist die Nr. 1 "Vertragsgrundlagen" zu verstehen und auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Daneben konnte nicht auf Nr. 13 der NU 89 zurückgegriffen werden, weil die Parteien die ins Auge gefasste Schiedsgerichtsabrede einer gesonderten individualvertraglichen Vereinbarung vorbehalten hatten (vgl. auch § 4 AGBG). Dem entspricht, dass - nach dem von der Klägerin bestrittenen Vortrag der Beklagten - mit der schriftlichen Auftragserteilung vom 11.11.1992 (Anlage B 1) dem Schreiben als Anlage beigefügt gewesen sein sollen das Verhandlungsprotokoll und - was die Klägerin bestreitet - die Schiedsgerichtsvereinbarung. Die Beklagten haben aber eine solche weder hinsichtlich ihres Inhalts näher spezifiziert noch haben sie eine solche Vereinbarung vorgelegt oder Beweis für ihre Existenz angeboten. Demnach haben die Parteien zwar eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung treffen wollen, diese aber tatsächlich nicht, auch nicht später und zumindest nicht in der vereinbarten Schriftform (§ 154 Abs. 2 BGB), abgeschlossen.

c) Eine Ermächtigung der Sparkasse D. zur gerichtlichen Geltendmachung der an sie - von der Klägerin nicht bestritten - durch Globalzession abgetretenen Forderung unter Einschluss der Befugnis, Zahlung an sich selbst zu verlangen (gewillkürte Prozessstandschaft), behauptet die Klägerin nicht. Auf die Frage, ob eine solche Ermächtigung auch im Konkursfall und bei einer im Übrigen vermögenslosen GmbH Rechtswirkung entfalten kann, kommt es daher nicht an (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO vor § 50 Rn. 50). Die Klägerin geht - anderes macht sie jedenfalls nicht substantiiert geltend - aus eigenem Recht vor, sodass die Klage insoweit zulässig ist. Ob die Klägerin tatsächlich Inhaberin der eingeklagten Forderung ist, betrifft eine Frage der Begründetheit der Klage.

2. Die Klage ist nicht begründet.

a) Der Senat war durch § 528 ZPO nicht gehindert, die Prozessabweisung in erster Instanz auf die Berufung der Klägerin durch eine Sachabweisung zu ersetzen (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO § 528 Rn. 32). Eine unzulässige Abänderung zum Nachteil des Berufungsführers (reformatio in peius) liegt darin nicht. Der Senat hatte auch selbst in der Sache zu entscheiden. Eine Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO kam mangels eines entsprechenden Antrags einer Partei nicht in Betracht.

b) Die Klage war schon deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin nicht Inhaberin der mit der Klage geltend gemachten Forderung aus ihrer Schlussrechnung vom 03.07.1995 ist. Die Beklagten haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und unwidersprochen vorgetragen, die Forderung sei aufgrund einer Globalzession an die Sparkasse D. abgetreten. Denn die Klägerin hat sich in ihrer Replik dazu nicht weiter geäußert und dieses Vorbringen damit hingenommen. Der Einwand der Beklagten trifft auch in der Sache zu, was dadurch bestätigt wird, dass die Klägerin selbst die Beklagten vorgerichtlich unter Hinweis auf die Globalzession aufgefordert hatte, die Zahlung der nicht bestrittenen Werklohnforderung an die Sparkasse D. zu leisten (Schreiben vom 15.12.1997; Anlage B 5).

c) Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung besteht aber auch deshalb nicht (mehr), weil sie in den Vergleich (§ 779 BGB) einbezogen war, auf den sich die Parteien in Abstimmung mit der Sparkasse D. verständigt hatten. Die Beklagten hatten mit Schreiben vom 07.04.1998 (Anlage B 7) angeboten, einen Betrag von 150.000 DM einschl. MWSt. zu zahlen, wenn damit sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten als Arbeitsgemeinschaft im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Bahnhofsvorplatz M. Nord, insbesondere aus der Schlussrechnung vom 02.12.1994, vollständig und endgültig ausgeglichen sind. Der Konkursverwalter über das Vermögen der Klägerin stimmte der Zahlung eines solchen (Abgeltungs-)Betrages zu. Er erklärte ferner ausdrücklich Zustimmung zu der Vereinbarung, dass mit dieser Zahlung sämtliche Ansprüche aus dem bezeichneten Bauvorhaben abgegolten sind. Sein Schreiben vom 22.04.1998 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Bitte des Konkursverwalters mit Schreiben vom 08.06.1998 an die Beklagten weitergeleitet. Auch die Sparkasse D. hat mit Telefaxmitteilung vom 20.05.1998 ihr Einverständnis erklärt, wie auch H. S. und W. S. in ihrer Eigenschaft als Bürgen, was die Sparkasse D. zur Bedingung erhoben hatte. Danach ist der genannte Vergleich rechtswirksam zustande gekommen. Die Vergleichssumme ist, wie vereinbart, an die Sparkasse D. gezahlt und der Vergleich damit erfüllt worden.

Entgegen der Behauptung der Klägerin ist die Klageforderung in den genannten Vergleich einbezogen worden. Auch die Arbeiten, welche der Schlussrechnung vom 03.07.1995 zugrunde liegen, bezogen sich auf Arbeiten in M., Hauptbahnhof. Sowohl das Angebot der Klägerin vom 17.03.1995 als auch die Schlussrechnung vom 03.07.1995 lassen durch den Begriff "zusätzliche Arbeiten" erkennen, dass es sich um - nachträglich beauftragte - Zusatzarbeiten im Anschluss an den im November 1992 erteilten Hauptauftrag handelt. Dass die Klägerin diesen bereits mit Schlussrechnung vom 02.12.1994 abgerechnet hatte, ist unerheblich. Dieser Vertrag war schon mangels Zahlung der Schlussrechnungssumme noch nicht vollständig erfüllt und konnte auch während der laufenden Gewährleistungsfrist noch nachträglich einvernehmlich erweitert werden. Vertragspartner der Klägerin ist in beiden Fällen die A. Bahnhofsvorplatz M. Nord, welche nur für dieses eine Bauvorhaben gegründet worden war. Durch die Vergleichszahlung sollten sämtliche Ansprüche gegen die in Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Beklagten vollständig und endgültig ausgeglichen sein, welche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Bahnhofsvorplatz M. Nord stehen. Die Erwähnung der Schlussrechnung vom 02.12.1994 war, wie sich deutlich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt, nicht abschließend. Bei interessengerechter Auslegung erstreckte sich der Vergleich auf alle Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bekannt waren und im Zusammenhang mit Bauarbeiten in M. Hauptbahnhof standen, welche die aus den Beklagten bestehende Arbeitsgemeinschaft als Hauptunternehmer auszuführen hatte und die von ihr der Klägerin als Nachunternehmerin in Auftrag gegeben waren.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage nicht durch Prozessurteil, sondern als sachlich unbegründet abgewiesen wird.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Gemäß § 25 Abs. 2 GKG a. F. war der Streitwert festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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