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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 17 U 223/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 489 Abs. 1
BGB § 489 Abs. 4
Ein Darlehensnehmer kann sich einem Dritten gegenüber grundsätzlich wirksam verpflichten, ein gegenüber dem Darlehensgeber nach § 489 Abs. 1 BGB zustehendes Kündigungsrecht über die dort vorgesehenen Zeiträume hinaus nicht auszuüben. In einer solchen Verpflichtung ist im Regelfall kein Ausschluss und keine Erschwernis des Kündigungsrechts im Sinne von § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB zu sehen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 223/07

Verkündet am 03. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 06. Mai 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Landgericht Dr. Städtler-Pernice Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.09.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268.114 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2007 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 269.419,31 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die klagende Bank begehrt von der beklagten Stadt den Ersatz eines Refinanzierungsschadens wegen Nichteinhaltung darlehensvertraglicher Verpflichtungen.

Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 02./04.09.1996 (Anlage K 1) gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) der Städtischen Wohnungs- und Grundstücksgesellschaft mbH L. (künftig: GmbH) ein Darlehen über 5 Mio. DM bei einer jährlichen Verzinsung von 6,72 % und einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren, für das sich die Beklagte verbürgte. Am 04.09.1996 erteilte die GmbH der Klägerin eine "Interimsquittung" (Anlage K 5), in der sie den Erhalt des Darlehensbetrages bestätigte. Auf dieser Quittung befindet sich folgender vom Geschäftsführer der GmbH und vom Oberbürgermeister der Beklagten unterschriebener Text:

"Wir haben zustimmend Kenntnis genommen und bestätigen, dass die vorstehend unterzeichnenden Personen für die Städt. Wohnungs- und Grundstücksgesellschaft mbH L. vertretungsberechtigt sind. Ferner verpflichten wir uns für den Fall, dass die v.g. Gesellschaft das Darlehen während des Zinsbindungszeitraumes zur Rückzahlung kündigt, anstelle der Gesellschaft in den mit Ihrem geschlossenen Darlehensvertrag vom 02. September 1996/Valuta 10.09.96 einzutreten. Die GmbH verpflichtet sich gegenüber der Stadt L., das Darlehen nicht zu kündigen, hilfsweise es auf eigenen Namen gegen Kostenerstattung des Schuldendienstes zu halten."

Mit Schreiben vom 11.05.2006 kündigte die GmbH das Darlehen vorzeitig zum 31.03.2007. Den Eintritt in den Darlehensvertrag lehnte die Beklagte ab.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ersatz ihres Refinanzierungsschadens, den sie mit € 269.409,31 beziffert. Die Beklagte wendet ein, sie habe lediglich eine Ausfallbürgschaft übernommen, der Ausfall sei jedoch nicht dargelegt. Außerdem erhebt sie die Einrede der Vorausklage. Insbesondere aber erschwere die auf der Interimsquittung getroffene Abrede für die GmbH die Kündigung des Darlehens entgegen § 489 Abs. 4 S. 1 BGB, weshalb sie unwirksam sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe bestreitet die Beklagte insoweit, als ersparte Risikokosten in Höhe von 9.900,27 € abzuziehen seien. Über ersparte Verwaltungskosten in Höhe von 315,04 € besteht zwischen den Parteien Einigkeit.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Beklagten übernommene Verpflichtung zur befreienden Schuldübernahme bei vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages durch die GmbH sei unwirksam, weil sie zusammen mit der in der selben Urkunde übernommenen Verpflichtung der GmbH gegenüber der Beklagten, das Darlehen nicht zu kündigen, das Kündigungsrecht der GmbH erschwere. Die Verpflichtung der Beklagten zur befreienden Schuldübernahme könne nicht isoliert von der Verpflichtung der GmbH gesehen werden, das Darlehen nicht zu kündigen. Für die Klägerin sei aus der Interimsquittung ersichtlich gewesen, dass sich die Beklagte nur deswegen zur Darlehensübernahme bei vorzeitiger Kündigung durch die GmbH verpflichtet habe, weil die GmbH sich ihrerseits gegenüber der Beklagten verpflichtet habe, das Darlehen nicht zu kündigen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, die in der Interimsquittung eingegangene Verpflichtung der GmbH, das Darlehen nicht zu kündigen, betreffe allein das Innenverhältnis mit der Beklagten und habe daher keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Eintrittsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts sowie auf den Vortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist - bis auf einen geringen Teil - begründet. Die Klägerin hat gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 268.114 €, da die Beklagte ihre Verpflichtung aus der am 04.09.1996 geschlossenen Vereinbarung verletzt hat, in den mit der GmbH geschlossenen Darlehensvertrag einzutreten. Lediglich wegen ersparter Risiko- und Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 1.305,31 € ist die Klage unbegründet.

1. Auf die Vereinbarung vom 04.09.1996, mit der sich die Beklagte verpflichtete, für den Fall der Kündigung des Darlehens durch die GmbH an deren Stelle in den Darlehensvertrag einzutreten, ist gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung anwendbar. Diese Vereinbarung ist wirksam zustande gekommen.

Das Angebot der Beklagten in der Erklärung auf der Interimsquittung hat die Klägerin durch Entgegennahme der Quittung angenommen, ohne dass es eines Zugangs der Annahmeerklärung der Klägerin bedurft hätte, § 151 Satz 1 BGB. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist diese Eintrittsverpflichtung nicht deshalb unwirksam, weil sich die GmbH in derselben Urkunde gegenüber der Beklagten dazu verpflichtete, das Darlehen nicht zu kündigen. Eine solche Unwirksamkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB.

a) Die Verpflichtung der Beklagten, für den Fall der Kündigung durch die GmbH für diese in den Darlehensvertrag einzutreten, begegnet für sich genommen im Hinblick auf § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB keinen Bedenken. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gemeinde, die gemäß § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen ist, so dass sie sich über die in § 489 Abs. 1 BGB genannten Zeiträume hinaus wirksam darlehensvertraglich binden konnte.

b) Die Unwirksamkeit ihrer Eintrittsverpflichtung für den Fall der Kündigung des Darlehens durch die GmbH folgt auch nicht gemäß §§ 489 Abs. 4 Satz 1, 134, 139 BGB aus der von dieser gegenüber der Beklagten in derselben Urkunde eingegangenen Verpflichtung, das Darlehen nicht zu kündigen. Zwar handelt es sich bei den beiden von der Beklagten in derselben Urkunde mit der Klägerin und mit der GmbH abgeschlossenen Vereinbarungen um ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB, bei dem auch nicht anzunehmen ist, dass die Beklagte die eine Vereinbarung ohne die andere eingegangen wäre (vgl. zur Anwendung des § 139 BGB auf Vereinbarungen mit verschiedenen Personen BGH NJW 1992, 3237; NJW-RR 1998, 1346; WM 1966, 899). Aber auch die Vereinbarung mit der GmbH, in der sich diese verpflichtete, das Darlehen der Klägerin nicht zu kündigen, ist nicht gemäß §§ 489 Abs. 4 Satz 1, 134 BGB unwirksam.

aa) Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ergibt sich allerdings nicht aus § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterfällt die städtische Gesellschaft nicht dem Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift. Hieran ändert nichts, dass die GmbH vollständig von der beklagten Stadt gehalten wird. Die Aufzählung der in dieser Vorschrift aufgeführten Körperschaften öffentlichen Rechts ist nach ganz einhelliger Ansicht abschließend, die GmbH gehört nicht dazu (Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 609 a, Rn. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 489, Rn. 20; MünchKommBGB/ Berger, 5. Aufl., § 489, Rn. 31).

bb) Entscheidend für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 04.09.1996 ist, dass die Befugnis der GmbH, das Darlehen gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach zehn Jahren zu kündigen, durch die gegenüber der Beklagten eingegangenen Verpflichtung, das Darlehen der Klägerin nicht zu kündigen, gegenüber dieser weder ausgeschlossen noch erschwert wurde.

Die §§ 488 ff. BGB regeln ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Wie sich aus ihrem Wortlaut klar ergibt, betrifft die in der Vereinbarung vom 04.09.1996 enthaltene Verpflichtung, das Darlehen nicht zu kündigen, demgegenüber allein das Verhältnis zwischen der GmbH und ihrer Eignerin, der beklagten Stadt. § 489 Abs. 4 BGB hindert den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht, im Hinblick auf das Darlehen beliebigen Dritten gegenüber Verpflichtungen einzugehen, die über ihre Darlehensverpflichtungen gegenüber dem Darlehensgeber hinausgehen. Die Vorschrift des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB schließt lediglich aus, dass die Parteien des Darlehensvertrags im Rahmen der darlehensvertraglichen Vereinbarungen eine von den Kündigungsmöglichkeiten des § 489 Abs. 1 BGB abweichende Regelung treffen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Auch der Schutzzweck des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB gebietet seine - entsprechende - Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation nicht. Zwar mögen Fallgestaltungen denkbar sein, bei denen eine Verpflichtung des Darlehensnehmers einem Dritten gegenüber, das Darlehen auch nach den in § 489 Abs. 1 BGB genannten Zeitpunkten nicht zu kündigen, eine Umgehung des Schutzes des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB bedeuten und daher seine entsprechende Anwendung erfordern könnten, etwa wenn sich der Darlehensnehmer hierzu gegenüber einem Dritten verpflichtet, der im Lager des Darlehensgebers steht. So liegen die Dinge hier aber nicht.

Mit der Verpflichtung der GmbH, den Darlehensvertrag nicht zu kündigen, verfolgte die Beklagte nach der Interessenlage den Zweck, zu verhindern, dass sie im Falle der Kündigung anstelle der GmbH in den Darlehensvertrag eintreten muss. Für die Klägerin und die GmbH erkennbar verfolgte sie demgegenüber nicht den Zweck, Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Darlehens wahrzunehmen. Die GmbH und die Beklagte standen im selben Lager. Es wurde mit der Verpflichtung der GmbH, den Darlehensvertrag nicht zu kündigen, letztlich nur eine Regelung getroffen, die die Beklagte als Alleingesellschafterin der GmbH auch im Rahmen ihrer gesellschaftsvertraglichen Weisungsbefugnis hätte durchsetzen können.

2. Aus der am 04.09.1996 wirksam geschlossenen Vereinbarung war die Beklagte verpflichtet, nach der Kündigung durch die GmbH in den Darlehensvertrag mit der Klägerin einzutreten. Da die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kann die Klägerin für den ihr daraus entstandenen Schaden gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Eine Fristsetzung war gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, nachdem die Beklagte den Eintritt in den Darlehensvertrag auf die entsprechende Aufforderung der Klägerin vom 18.01.2007 abgelehnt hatte.

3. Die Höhe des der Klägerin entstandenen und durch die Beklagte zu ersetzenden Schadens beläuft sich auf 268.114 €.

a) Der der Klägerin durch den Pflichtverstoß der Beklagten entstandene und durch die Klägerin nach der Aktiv-Passiv-Methode (zu ihrer Zulässigkeit BGHZ 136, 161; BGH WM 2001, 20; WM 1997, 1799) berechnete Refinanzierungsschaden als Differenz zwischen den darlehensvertraglich zu zahlenden Zinsen und der Rendite aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge ist in Höhe von 269.419,31 € grundsätzlich unstreitig. Die Beklagte hat zwar vorgebracht, die zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderlichen Barwerte seien auf der von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Tabelle nicht erkennbar. Zugleich hat sie jedoch ausdrücklich die Richtigkeit der Berechnung durch die Klägerin nicht in Frage gestellt, worauf sie in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2008 hingewiesen wurde.

b) Ebenfalls unstreitig ist zwischen den Parteien ein Abzug für ersparte Verwaltungskosten in Höhe von 315,04 €.

c) Darüber hinaus waren ersparte Risikokosten in Höhe von 990,27 € zu berücksichtigen.

aa) Durch die im Wege des Schadensersatzes erfolgende vorzeitige Ablösung der von der Beklagten eingegangenen Darlehensverpflichtung ersparte sich die Klägerin das Risiko für die Restlaufzeit dieser Darlehensverpflichtung. Diesem Wegfall des Darlehensrisikos war durch einen prozentualen Abschlag Rechnung zu tragen (BGH WM 1997, 1747; WM 2005, 322; WM 2001, 20).

bb) Angesichts der Risiken des konkreten Vertrages war gemäß § 287 ZPO dieser Abschlag auf 0,01 % des jeweiligen Restkapitals und damit auf der Grundlage der auch von der Beklagten angewandten Berechnungsmethode (AS I 69) auf insgesamt 990,27 € zu schätzen. Da es sich bei der Beklagten als Stadt um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, konnte der von ihr angenommene Risikoabschlag von 0,10 % nicht angesetzt werden, der noch über dem liegt, was die obergerichtliche Rechtsprechung für das Privatkundengeschäft zugrunde legt (zwischen 0,014 und 0,06 %, vgl. OLG Hamm WM 1998, 1812; WM 2000, 1145; OLG Köln WM 1999, 1661; OLG Schleswig WM 1998, 861). Angesichts des geringen Zahlungsrisikos bei einer solchen Schuldnerin war der Risikoabschlag vielmehr gemäß § 287 ZPO lediglich mit 0,01 % zu bemessen.

III.

Nach alledem war der Berufung, mit Ausnahme eines Betrags von insgesamt 1.305,31 € stattzugeben. Die Kostenfolge ergab sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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