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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 17 U 320/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
Auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist der Beginn der Verjährungsfrist unter Einbeziehung von § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu bestimmen. Die kürzere Frist nach den §§ 195, 199 BGB n.F. ist frühestens vom 01.01.2002 an zu berechnen. Der Fristbeginn knüpft an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n.F. an. Bei deren Fehlen verbleibt es zunächst bei der - ab 01.01.2002 zu berechnenden - Höchstfrist (hier von 10 Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB n.F.), soweit der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 320/05

Verkündet am 18. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Rückabwicklung Darlehen und Fonds

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder Richter am Oberlandesgericht Lindner

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. September 2005 - 8 O 188/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.065,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.02.2000 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 16.586,91 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehens, welches die Beklagte dem Kläger zur Finanzierung einer Beteiligung an einem als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) organisierten Immobilienfonds gewährt hat. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung die Erstattung seiner Zinsleistungen (nebst fortlaufender Zinsnutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB), die er ab dem vierten Quartal 1992 bis zum vierten Quartal 1999 erbracht hat, sowie die Rückzahlung der zur Ablösung der Darlehensforderung zum 12.02.2000 an die Beklagte geleisteten Ablösesumme. Er hält den Darlehensvertrag mangels wirksamer Vertretung durch die für ihn bei Vertragsabschluss tätige Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam.

Der Kläger unterbreitete der H. & K. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) am 15.07.1992 ein notariell beglaubigtes Angebot auf Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrags/Treuhandauftrags zum Beitritt zu der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts "Einkaufs- und Gewerbezentrum A. GdbR" unter Übernahme einer Beteiligung an deren Kapital mit einer Einlage von 17.429 DM. Zugleich erteilte er der Treuhänderin eine umfassende, für die Zeit bis zum Ablauf des auf die Eintragung des Auftrag-/Vollmachtgebers als Gesellschafter in das Grundbuch folgenden Kalenderjahrs unwiderrufliche Vollmacht zu seiner uneingeschränkten Vertretung bei der Durchführung des Treuhandvertrags und als Gesellschafter der Gesellschaft sowie zur Verfügung über die Gesellschaftsbeteiligung und die Liegenschaft. Die Vollmacht erstreckte sich auf den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen und die Vornahme aller Handlungen, insbesondere solcher im Zuge und zum Zwecke der Realisierung des vorgenannten Gegenstandes der Treuhandtätigkeit. Die Vollmacht berechtigte zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden, dem für die Liegenschaft zuständigen Grundbuchamt sowie gegenüber jedem Dritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandauftrag mit Vollmacht vom 15.07.1992 verwiesen (Anlage K 3; AH I).

Die Finanzierung des Anteilserwerbs sollte durch ein Darlehen im Nennbetrag von 20.000 DM erfolgen. Hierzu unterzeichnete der Kläger unter dem 15.07.1992 verschiedene Unterlagen (Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA, Einzugsermächtigung, Ermächtigung zur Einholung bankmäßiger Auskünfte und eine Selbstauskunft); außerdem brachte er Gehaltsnachweise bei (Anlagen B 6 - B 10; I AH Bekl.). Ferner trat der Kläger seine Ansprüche aus einem bestehenden Lebensversicherungsvertrag bei der B. Lebensversicherung AG in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 20.000 DM zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger ab (Anlage B 11).

Am 27.08./03.09.1992 schloss die Treuhänderin für und im Namen des Klägers mit der Beklagten, damals noch Sparkasse M., unter der Kontonummer ... einen Darlehensvertrag über einen Festkredit im Nennbetrag von 20.000 DM ab. Der Kredit war, bis 30.08.2002 unveränderlich, mit jährlich 8,8 % zu verzinsen. Er war tilgungsfrei und bei Fälligkeit der Lebensversicherung, spätestens am 30.12.2012 zurückzuzahlen (Anlage K 4). Bei Unterzeichnung lag der Beklagten die Vollmachtsurkunde weder im Original noch in Ausfertigung vor.

Mit Schreiben vom 08.10.1992 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Kopie des von der Treuhänderin unterzeichneten Kreditvertrags sowie eine von der Treuhänderin bereits unterzeichnete Widerrufsbelehrung.

Durch öffentlich beglaubigte Erklärung vereinbarte die Treuhänderin namens und im Auftrag des Klägers mit der Fondsgesellschaft seinen Beitritt mit Wirkung zum 01.10.1992 (Anlage B 2).

Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte auf Anweisung der Treuhänderin (Anlagen B 4/B 5).

Der Kläger zahlte an die Beklagte im vierten Quartal 1992 einen Betrag von 222,47 € sowie beginnend mit dem ersten Quartal 1993 jeweils quartalsweise 224,97 € bis einschließlich des vierten Quartals 1999 an Zinsen. Mit Schreiben vom 11.11.1999 kündigte der Kläger den Kreditvertrag (Anlage B 14). Nach Erhalt des dem Kläger mit Schreiben vom 12.01.2000 mitgeteilten Ablösebetrags von 19.685,98 DM (= 10.065,28 €) zum 12.02.2000 (Anlage B 15) bestätigte die Beklagte die Rückzahlung des Kredits und gab die abgetretene Lebensversicherung frei (Anlage B 16). Die Beklagte erhielt damit insgesamt Zahlungen von 16.586,91 €.

Mit der am 06.06.2005 eingereichten und am 30.06.2005 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückerstattung der auf den Darlehensvertrag insgesamt erbrachten Leistungen zzgl. Zinsen in Anspruch. Er hält die Bevollmächtigung der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam. Er habe die in seinem Namen abgegebenen (Vertrags-)Erklärungen auch nicht genehmigt. Ihm stehe daher ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung zu. Der Anspruch sei insgesamt - auch hinsichtlich der Rückforderung der geleisteten Zinsraten - nicht verjährt; § 197 BGB a.F. gelte hierfür nicht.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Darlehensvertrag sei wirksam abgeschlossen, jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht als wirksam zu behandeln. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Zahlungsanspruchs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer Rechtsausführungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält den Klaganspruch des Klägers zwar im Grunde für begründet (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Die Beklagte sei jedoch aufgrund wirksam erhobener Einrede der Verjährung berechtigt, die Zahlung der geltend gemachten Beträge zu verweigern.

Wegen der weiteren Rechtsausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hält daran fest, dass der Darlehensvertrag unwirksam sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Gesichtspunkte des Rechtsscheins berufen. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Er habe den Darlehensvertrag auch nicht genehmigt. Der Kläger macht weiter geltend, seine Ansprüche seien auch insgesamt nicht verjährt. Er habe vor dem 01.01.2002 keine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. gehabt. Eine solche Kenntnis lasse sich frühestens mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2004 unterstellen. Er habe auch erst durch die anwaltliche Beratung davon Kenntnis erhalten, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt habe.

Auch der Rückerstattungsanspruch hinsichtlich gezahlter, nicht geschuldeter Zinsen sei nicht verjährt. Für ihn gelte die allgemeine Verjährungsfrist. Die kurze Verjährung nach § 197 BGB a.F. finde insoweit keine Anwendung. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs sei fehlerhaft. Jedenfalls sei es der Beklagten infolge einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Verhältnis zum Kläger auf § 197 BGB a.F. zu berufen. Gegenansprüche stünden der Beklagten nicht zu.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 30.09.2005 (8 O 188/05) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.586,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.1999 und zuvor in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 222,47 € ab dem Ende des IV. Quartals 1992 sowie aus jeweils 224,97 € ab dem Ende eines jeden Quartals, beginnend mit dem I. Quartal 1993 und endend mit dem IV. Quartal 1999 und aus der Einmalzahlung in Höhe von 10.065,28 € ab dem 12.02.2000, mit der das Darlehen vollständig abgelöst wurde, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hält die Verjährungseinrede aufrecht. Die Ansprüche des Klägers seien insgesamt verjährt. Die von ihm herausverlangten Zinsleistungen verjährten in der Frist von vier Jahren (§ 197 BGB a.F.), unabhängig von den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 6 EGBGB. Auch der Anspruch auf Erstattung der Tilgungsleistung vom Februar 2000 sei verjährt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es dabei auf ein zusätzliches subjektives Merkmal nicht an. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richte sich der Beginn der Verjährung nach altem Recht. Hiernach habe die Verjährungsfrist gemäß § 198 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begonnen. Selbst wenn man ein subjektives Merkmal als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung fordern wollte, habe dieses bereits vor dem 01.01.2002 vorgelegen. Insoweit sei der Begründung des Landgerichts zuzustimmen. Eine besonders unübersichtliche und verwickelte Rechtslage sei hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Überdies sei aufgrund der zahlreichen Rundschreiben diverser Anlegeranwälte einerseits sowie der ebenfalls zahlreichen Presseveröffentlichungen andererseits davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor dem 01.01.2002 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe, zumindest jedoch grob fahrlässige Unkenntnis, da die Thematik weit verbreitet diskutiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung des zum 12.02.2000 an sie zur Darlehenstilgung geleisteten Ablösebetrags von 10.065,28 € nebst Zinsnutzungen beanspruchen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch ist nicht verjährt.

Die dem Grunde nach an sich ebenfalls gegebenen Bereicherungsansprüche des Klägers (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf Rückzahlung der auf das streitgegenständliche Darlehen geleisteten Zinsraten sind allerdings verjährt (§ 197 BGB a.F.) und daher nicht durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB; früher § 222 Abs. 1 BGB a.F.). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

A.

Ein Rechtsgrund für die an die Beklagte geleisteten Zahlungen ist nicht gegeben. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger bei Abgabe seiner Vertragserklärung durch die Treuhänderin nicht wirksam vertreten wurde. Der Treuhandauftrag und die der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlussvollmacht sind wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nichtig (§ 134 BGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (BGH WM 2005, 327; BGH WM 2004, 1230 ff. = BKR 2004, 447).

Die Treuhänderin war zwar als Steuerberatungsgesellschaft nach § 2 Steuerberatungsgesetz zu unbeschränkter steuerlicher Hilfeleistung befugt, wozu auch die Beratung in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten gehört (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG), die mit der steuerlichen Hilfeleistung unmittelbar zusammenhängen. Das kommt ihr aber nicht zugute. Die Möglichkeit, Steuern zu sparen, spielte nur bei der Konzeption des Anlagemodells eine wesentliche Rolle. In die anschließende Abwicklung des Modells konnten steuerliche Gesichtspunkte nur noch in Randbereichen eingebracht werden, etwa bei der Entscheidung für oder gegen ein Disagio oder bei dem Verzicht auf eine Lebensversicherung als Grundlage der Finanzierung. Damit bildete aber nicht, wie in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG vorausgesetzt, die steuerliche Hilfeleistung den Schwerpunkt der Treuhandtätigkeit, sondern die allgemeine rechtliche Beratung (BGH WM 2004, 2349).

B.

Den Anspruch auf Erstattung der vor dem 01.01.2000 geleisteten Zinszahlungen kann der Kläger jedoch wegen eingetretener Verjährung (§ 197 BGB a.F.) nicht mehr durchsetzen.

Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Kreditzinsen verjährte bis zur Neuregelung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) mit Wirkung vom 01.01.2002 in vier Jahren mit Kalenderjahrrechnung (§§ 197, 201 BGB a.F.). Die Auffassung des Klägers, die Anwendung von § 197 BGB a.F. sei nicht gerechtfertigt, es laufe die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren, trifft nicht zu (BGH WM 2004, 2306 = NJW-RR 2005, 483).

Auch ein Anspruch des Klägers auf eine Nutzungsentschädigung (Zinsnutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB) für vor dem 01.01.2000 geleistete Zinszahlungen kommt danach nicht in Betracht, weil mit dem Hauptanspruch auch der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen verjährt (§ 217 BGB; früher § 224 BGB a.F.). Im Übrigen wären auch etwaige Ansprüche aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Zinsnutzungen eigenständig verjährt; denn auch solche sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" i.S. des § 197 BGB a.F. gerichtet und unterliegen daher ebenfalls der kurzen Verjährungsfrist von 4 Jahren (vgl. BGH WM 2000, 811, 812; MünchKommBGB/Grothe, 3. Aufl., § 197 Rn. 2).

Im Ergebnis verbleibt es insoweit bei der vierjährigen Verjährungsfrist des alten Rechts. Die am 06.06.2005 bei Gericht eingereichte und am 30.06.2005 zugestellte Klage vermochte die Verjährung betreffend die vor dem 01.01.2000 geleisteten (Zins-)Zahlungen nicht mehr rechtzeitig zu hemmen. Da die kürzere Frist von drei Jahren nach dem BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 01.01.2002 an zu berechnen ist, die Verjährung in Anwendung des § 197 BGB a.F. jedoch früher, jedenfalls nicht später, abläuft, bleibt es insoweit noch bei der Anwendung dieser Vorschrift (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).

Die Ansicht der Kläger, es müsse eine Interessenabwägung gemäß § 242 BGB erfolgen und es sei treuwidrig, wenn die Beklagte sich hier auf die Einrede der Verjährung berufe, teilt der Senat nicht.

C.

Dagegen ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des zum 12.02.2000 zur Ablösung des Darlehens geleisteten Betrages von 10.065,28 € - anders als dies das Landgericht im Hinblick auf eine Kenntnis des Klägers vom Anspruch gesehen hat - nicht verjährt.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt, dass auf die Sondertilgung (Ablösung des Darlehens) § 197 BGB a.F. keine Anwendung findet, weil es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung, sondern um eine einmalige Abschlusszahlung nach Kündigung des Kreditvertrages durch den Kläger handelt. Demnach galt für die Verjährung nach altem Recht eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.).

Allerdings ist die Verjährung mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung vom 01.01.2002 neu geregelt worden, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr lediglich drei Jahre beträgt. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach den Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB findet das neue Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB), wobei sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01. Januar 2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung richtet. Ferner sieht Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB vor, dass eine nach dem Fristenvergleich nach neuem Recht kürzere Verjährungsfrist von dem 01. Januar 2002 an berechnet wird. Sieht man hier eine reine Stichtagsregelung für den Beginn der neuen dreijährigen Verjährungsfrist, unabhängig von einer Kenntnis des Gläubigers i. S. d. § 199 BGB n. F., wäre der Anspruch des Klägers mit Ablauf des 31.12.2004 an sich verjährt gewesen.

Ganz überwiegend wird hierzu allerdings die Meinung vertreten, dass zur Bestimmung des Fristbeginns die Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB n.F. hinzuzuziehen sei (OLG Braunschweig ZIP 2006, 180; OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Stuttgart ZIP 2005, 2152; MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., Bd. 11, EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 12; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 6; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Bd. I, Anh Vor § 194 Rn. 9; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2003, Bd. 1, Vor § 194 Rn. 14; Staudinger/Peters, EGBGB, 2003, Art. 229 § 6 Rn. 11; Budzikiewicz/Mansel in: Anwaltskommentar BGB, 2005, Bd. 1, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 60 ff., 62; Rohlfing MDR 2006, 721; Schulte-Nölke/ Hawxwell NJW 2005, 2117; Gsell NJW 2002, 1297; Heß NJW 2002, 253, 258; a. A.: OLG Celle, Urt. v. 24.05.2006 - 3 U 246/05 sowie der 1. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, allerdings nur obiter dictum in einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 19.12.2005, 1 U 206/05; Assmann/Wagner NJW 2005, 3169, 3171; Wagner ZfIR 2006, 321, 324).

Für diese Auffassung werden im Wesentlichen zwei Erwägungen angeführt:

Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB verfolge lediglich den beschränkten Zweck, eine Rückwirkung des neuen Rechts zu verhindern. Hingegen habe der Gesetzgeber mit der in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB angeordneten Berechnungsweise bei der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nicht die dazugehörige Regelung des Fristbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ausschalten und insoweit im Rahmen des Fristenvergleichs ausschließlich auf die Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB abstellen wollen. Mit der Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB sei vielmehr gemeint, dass die neuen Berechnungsregeln grundsätzlich erst ab dem 01.01.2002 eingreifen, das heißt bei Berechnung der Verjährungsfrist nach neuem Recht sei der 01.01.2002 der früheste in Betracht kommende Fristbeginn. Infolgedessen seien die neuen kürzeren Fristen einschließlich sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des Fristbeginns nach neuem Verjährungsrecht anzuwenden (OLG Bamberg NJW 2006, 304; Gsell, NJW 2002, 1297).

Das Reichsgericht habe zu der Übergangsvorschrift des Art. 169 Abs. 2 S. 1 EGBGB, wonach eine neue kürzere Verjährungsfrist ab dem Tage des In-Kraft-Tretens des BGB zu berechnen war, entschieden, dass es dem natürlichen Schutzbedürfnis des Gläubigers entspreche, dass die kürzere Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an beginne, in welchem alle Voraussetzungen dieser kürzeren Frist - also etwa auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen - erfüllt seien (RGZ 73, 434, 439).

Demgegenüber meinen Assmann und Wagner in einem Gutachten zu einer Anfrage aus der Praxis, der eindeutige Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB lasse eine solche Auslegung nicht zu und das Schutzbedürfnis des Schuldners, der Rückstellungen für etwaige Schadensersatzansprüche von Anlegern aufgelöst habe, stehe entgegen (kritisch dazu Kraus in: NJW-aktuell, Heft 11/2006, S. XVIII).

Der Senat schließt sich für die Frage, ob für Übergangsfälle dieser Art die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit heranzuziehen ist, der überwiegend vertretenen Auffassung an, welche diese Frage bejaht. Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB sprechen dagegen, die neu geschaffene Drei-Jahres-Frist losgelöst von der Regelung ihres Beginns zu betrachten. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe den "Überleitungsgläubiger" ungünstiger stellen wollen, als dies altes und neues Recht isoliert vorsehen, fehlt jeder Anhaltspunkt (Rohlfing MDR 2006, 721, 722; Heß NJW 2002, 253, 258). Die Regelung ist daher dahingehend zu verstehen, dass der 01.01.2002 lediglich der frühest mögliche Fristbeginn ist (OLG Braunschweig a.a.O.; MünchKommBGB/Grothe, Rn. 12).

Der Wortlaut ("berechnet") ist entgegen den Vertretern der Gegenmeinung (vgl. Wagner ZfIR 2006, 321, 324) nicht eindeutig und zwingend als reine Stichtagsregelung zu verstehen, welche einen Fristbeginn am 01.01.2002 anordnen würde. Im Übrigen lässt sich dem Wortlaut auch nicht entnehmen, ob in den Fristenvergleich die kenntnisabhängige Frist von drei Jahren oder die Höchstfrist von 10 Jahren (§ 199 Abs. 4 oder Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F.) einzubeziehen ist. Beides sind Verjährungsfristen, auch wenn letztere zur näheren Kennzeichnung in der Überschrift als Höchstfrist bezeichnet wird.

Entgegen der Annahme von Rohlfing (MDR 2006, 721 Fn. 3) hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 16.01.2006 - 17 U 344/05 (PKH-Ablehnung und Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO) nicht - noch dazu völlig ohne Begründung - für eine von Kenntnis unabhängige Verjährung per 31.12.2004 ausgesprochen. Vielmehr wurde dort, anhand der genannten Daten nachvollziehbar, als selbstverständlich vorausgesetzt, dass Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch aufgrund seiner Zahlungsaufforderung (Inanspruchnahme des Bürgen nach Insolvenz des Hauptschuldners) ohne Zweifel bereits seit dem Jahr 2000 bestanden hatte. Die Frage eines Fristenvergleichs ohne oder mit Hinzuziehung von § 199 BGB n.F. stellte sich mithin dort nicht und war nicht entscheidungserheblich.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des zum 12.02.2000 geleisteten Ablösebetrags wäre daher nur dann mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt, wenn der Kläger bereits vor dem 01.01.2002 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder, falls nicht, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hätte. Es ist dabei Sache der Beklagten darzulegen und ggf. zu beweisen (Palandt/Heinrichs, BGB § 199 Rn. 46), dass diese Voraussetzungen bis spätestens zum 31.12.2001 gegeben waren. Daran fehlt es hier. Eine Kenntnis des Klägers in diesem Sinne ist nicht nachgewiesen.

Die Beklagte hat - wenn auch in anderem Zusammenhang (die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsberatungsgesetz finde auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte aus Vertrauensschutzgründen keine Anwendung) und insoweit ohne Erfolg - selbst geltend gemacht, die Rechtsprechung, die im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages führe, bestehe erst seit dem Jahr 2002. Soweit sie in der Berufungsantwort vom 26.01.2006 darauf abhebt, aufgrund der zahlreichen Rundschreiben diverser Anlegeranwälte sowie der ebenfalls zahlreichen Presseveröffentlichungen sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor dem 01. Januar 2002 Kenntnis gehabt habe, mindestens jedoch grob fahrlässige Unkenntnis, da die Thematik weit verbreitet diskutiert worden sei, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Zu den behaupteten Rundschreiben, deren Zugang beim Kläger und dem Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme fehlen jegliche näheren Daten. Ob und ggf. wann der Kläger konkret einen Hinweis auf seinen Anspruch erhalten hat, ist nicht beschrieben.

Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände liegt vor, wenn dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt sind. Ein Rechtsirrtum hindert grundsätzlich den Verjährungsbeginn nicht. Denn die für eine zumutbare Klageerhebung erforderliche Rechtskenntnis kann sich der Gläubiger dadurch beschaffen, dass er Rechtsrat in Anspruch nimmt. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, sodass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGH NJW-RR 2005, 1148). Für den Gläubiger besteht dann die gleiche Unsicherheit wie bei fehlender Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen. Bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ist daher der Verjährungsbeginn hinausgeschoben. Dies gilt erst recht, wenn sich die Beurteilung der Rechtslage in der höchstrichterlichen Judikatur ändert (BGHZ 160, 216 = NJW 2005, 429; NJW 1999, 2041).

Vor der sog. Notarentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (XI ZR 279/99, BGHZ 145, 265) konnte kein Beteiligter einen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen (BGH WM 2005, 327 = NJW 2005, 1190; BKR 2005, 501). Im Anschluss daran haben der XI. Zivilsenat und der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die neue Rechtsprechung allgemein auf die Einschaltung eines Geschäftsbesorgers oder Treuhänders zur umfassenden Abwicklung einer kreditfinanzierten Immobilienbeteiligung ausgedehnt (BGH, Urteil vom 18.09.2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 = NJW 2001, 3774), wobei die Nichtigkeit gem. § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 RBerG unter Hinweis auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes auf die Vollmacht erstreckt wurde (BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260 = NJW 2002, 66).

Diese Entscheidungen sind mit ihrer Veröffentlichung noch vor Ende 2001 zunächst nur dem fachkundigen Personenkreis, etwa Notaren und Rechtsanwälten, bekannt geworden. Die kurzen Fristen nach ersten Veröffentlichungen in juristischen Fachzeitschriften können jedoch nicht gleichermaßen für den Kläger gelten, der nach seiner Selbstauskunft vom 15.07.1992 damals als Baustellenleiter tätig war und keine juristische Ausbildung hat. Ohne Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit auch der Vollmacht der Treuhänderin und damit des Darlehensvertrages gab es für den Kläger keinen Grund, sich rechtlich beraten zu lassen und der Frage näher nachzugehen, ob auch die Treuhänderin als Steuerberatungsgesellschaft einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf und ggf. ob ihr eine solche Erlaubnis erteilt ist oder der Beklagten bei Vertragsabschluss etwa eine Vollmachtsurkunde im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hatte. Nach seinem Vorbringen hatte der Kläger, jedenfalls vor dem 01.01.2002, keine Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen, von denen das Bestehen eines Anspruchs gegen die Beklagte abhing. Im Hinblick auf den kurzen verstrichenen Zeitraum seit den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom September und Oktober 2001 kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich grob fahrlässig Kenntnis nicht rechtzeitig noch vor dem Jahreswechsel 2001/2002 verschafft. Außerdem war zum Jahresende 2001 auch noch nicht hinreichend geklärt, ob die der Beklagten vor oder bei Abschluss des Darlehensvertrages vorliegenden Unterlagen (Selbstauskunft, Gehaltsbescheinigungen u.a.) möglicherweise eine Rechtsscheinsvollmacht zu begründen vermögen, so dass angesichts der Schwierigkeiten der Rechtslage auch die Einholung von Rechtsrat im Ergebnis nicht weitergeholfen hätte. Auch insoweit wurde erst durch weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den folgenden Jahren die Rechtslage letztlich geklärt. Bis dahin war dem Kläger die Erhebung einer Klage mit ungewissen Erfolgsaussichten nicht zumutbar. Jedenfalls fällt ihm eine grobe Fahrlässigkeit für die fehlende Kenntnis seines Anspruchs nicht zur Last.

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.07.2006 gab keinen hinreichenden Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten vermag die Annahme der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der Tilgungsleistung nicht zu begründen. Der Vortrag der Beklagten bleibt auch insoweit unsubstantiiert, als sie eine Kenntnis des Klägers daraus herleitet, dass die Anleger sämtlicher C.-Fonds bereits im Jahr 2001 flächendeckend von diversen Anlegeranwälten und Aktionsgemeinschaften angeschrieben und u.a. auf die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage hingewiesen worden seien, und beispielhaft zwei Schreiben (Anlagen B 23 und B 24) und zwei Stellungnahmen der C. GmbH (Anlagen B 25 und B 26) in Kopie dem Gericht einreicht. Aus dem Schreiben der Rechtsanwälte B. & Koll. lässt sich schon deshalb nichts für eine Kenntnis des Klägers vor dem 01.01.2002 ableiten, weil dieses vom 10.09.2002 datiert. Das Schreiben einer "Aktionsgemeinschaft der C.-Opfer" aus Z. vom 11.04.2001 ist ersichtlich interessegeleitet und diente auch dazu, die Kommunikation zu fördern und Informationen zu sammeln. Ferner sollten die Kosten für Musterklagen auf eine breitere Basis verteilt werden. Die Darstellung der Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche (im Wesentlichen gegen die Gründungsgesellschafter) erfolgreich geltend zu machen, und der rechtlichen Angriffspunkte "nach Auskunft erfahrener Anwälte" bleibt vage und ist insbesondere bei der Aussage, die Kreditverträge könnten unwirksam oder nichtig sein und nach Anfechtung des Fondsbeitritts könnten im Wege des Einwendungsdurchgriffs gegenüber der Bank die Zahlungen verweigert werden, weiter eingeschränkt ("wahrscheinlich", "möglicherweise"). Dass der Kläger an dem "1. Geschädigtentreffen der C.-Opfer" am 29.04.2001, zu dem eingeladen war, teilgenommen hätte, ist nicht behauptet. Die Beklagte tritt auch keinen Beweis dafür an, dass das Schreiben des neu gegründeten Selbsthilfevereins an den Kläger versandt worden ist und ihm auch zugegangen ist. Wer damals dieser Aktionsgemeinschaft angehört hat und welche Adressdaten und Gesellschafterlisten ihr damals zur Verfügung gestanden haben, bleibt offen.

Den Stellungnahmen der C. GmbH vom 09.05. und 05.06.2001, die von einer Beteiligung an den "dubiosen Aktivitäten" abriet und empfahl, auf keinen Fall Geld zu investieren, weil es den Anwälten nur darum gehe, sich eigene Einnahmen zu verschaffen, lässt sich nichts entnehmen, was für die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Kreditverträge und die Bejahung eines Rückforderungsanspruchs gegen die Bank bei bereits vollständig getilgtem (abgelösten) Darlehen hätte sprechen können. Im Gegenteil: Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsverfolgung für die Anleger meist ohne Erfolg betrieben werde, weil die Rechtsauffassungen der "umstrittenen Anwälte" meist nicht von den Gerichten geteilt würden (so vom Bundesgerichtshof bezüglich der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes und zuvor bezüglich der Frage des Haustürwiderrufsgesetzes).

Insgesamt betrachtet, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte oder Beweise dafür, dass der Kläger bereits vor Jahresende 2001 Kenntnis vom streitgegenständlichen Anspruch gegen die Beklagte gehabt hätte oder ihm hinsichtlich seiner Unkenntnis jedenfalls grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 199 Abs. 1 BGB n.F. zur Last fiele. Dies geht zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Der Anspruch des Klägers ist mithin nicht verjährt und durchsetzbar.

In Abänderung der Entscheidung des Landgerichts war daher der Klage in Höhe des Betrages von 10.065,28 € stattzugeben. Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt der Kapitalnutzungsentschädigung nach § 818 Abs. 1 BGB. Der Wert der von der Beklagten gezogenen Nutzungen kann mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschätzt werden (BGH NJW 1998, 2529).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO für die Beklagte zuzulassen. Der Senat misst der Frage, wie die Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB zu verstehen ist, grundsätzliche Bedeutung zu (OLG Braunschweig ZIP 2006, 180). Die Rechtsfrage ist in der Literatur umstritten und wird auch in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Es erscheint mithin geboten, eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen, wobei es auf den Umstand der unter 20.000 € liegenden Beschwer der Beklagten nicht ankommt.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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