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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 17 U 364/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 779
1. Es kann an der erforderlichen Kausalität einer arglistigen Täuschung fehlen, wenn der Getäuschte vor der Täuschung selbst mit einem Vergleichsangebot an den Täuschenden herangetreten ist und der Inhalt des schließlich abgeschlossenen Vergleichs von dem Angebot nicht wesentlich abweicht.

2. Verzichtet ein Darlehensnehmer, der gegenüber dem Kreditinstitut zunächst die Formunwirksamkeit der Vollmacht der für ihn aufgetretenen Treuhänderin geltend gemacht und einen Vergleich angeboten hat, in dem Vergleich sodann - gegen eine Reduzierung der Zinsen sowie der Darlehenssumme um 25 v.H. - auf "alle derzeit bekannten und unbekannten Einwendungen aus diesem Kreditverhältnis", kann die Auslegung des Parteiwillens ergeben, dass der Darlehensnehmer auch mit der Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen gegen Fondsverantwortliche, Vermittler etc. gegenüber dem Kreditinstitut ausgeschlossen sein soll.


Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 364/05

Verkündet am 05. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung und Feststellung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Landgericht Dr. Schmitt Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. November 2005 - 2 O 226/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.754,02 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt aus eigenem sowie abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung geschlossenen Darlehensvertrags.

Die Klägerin und ihr Ehemann (im Folgenden: Anleger) wurden 1995 von einem Vermittler dafür geworben, dem geschlossenen Immobilienfonds N. B. Nr. 4 GdbR (künftig: Fonds) beizutreten. Dafür erteilten sie am 30.5.1995 zu notarieller Urkunde der Firma K. Steuerberatungsgesellschaft mbH, W. (nachfolgend: Treuhänderin), die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, einen Treuhandauftrag nebst umfassender Vollmacht (Anl. K 2).

Die Treuhänderin schloss am 12.7.1995 mit der Beklagten namens der Anleger einen Darlehensvertrag über ein endfälliges, durch abgetretene Ansprüche aus einer Lebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 40.000 DM ab. Dabei wurde ein Disagio von 4.000 DM sowie ein bis 30.11.2004 festgeschriebener Zins von nominal 8,25 % bzw. effektiv 10,27 % p.a. vereinbart. Der Gesamtbetrag wurde mit 110.560,97 DM angegeben (Anl. K 3). Die Anleger zahlten zwischen September 1995 und Juli 2005 Darlehenszinsen in Höhe von 10.863,92 € und erhielten Fondsausschüttungen in Höhe von 870,47 €.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 02.06.2000 an die Beklagte machten die Anleger die Nichtigkeit des Darlehensvertrags geltend und verwiesen u.a. auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München. Jedenfalls sei nach einem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.07.1999 die Bank zur Rückzahlung des Disagios und der Kreditnehmer ex tunc nur zur Zahlung gesetzlicher Zinsen verpflichtet. Weiter wird ausgeführt:

Allerdings ist unserer Mandantschaft nicht an einer langwierigen und streitigen Auseinandersetzung gelegen, so dass eine Rückabwicklung gemäß den Maßgaben des OLG München bzw. des Landgerichts Würzburg zumindest derzeit nicht gefordert werden soll. Vielmehr käme im Wege einer vergleichsweisen Einigung in Betracht, eine Konditionenanpassung gemäß dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.07.1999 vorzunehmen (Anl. K 5).

Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.6.2000 (Anl. K 10), dass ihrer Ansicht nach der Darlehensvertrag wirksam sei. Die Kreditvollmacht habe nicht den Formvorschriften des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG genügen müssen. Gegebenenfalls sei zu prüfen, ob die Formnichtigkeit der Vollmacht nicht gegenüber der Sparkasse gemäß §§ 171 ff. BGB unbeachtlich wäre. Weiter heißt es:

Eine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrags wurde der Sparkasse vorgelegt. ... Sollte man die Anwendbarkeit der §§ 171-173 BGB ablehnen, so käme man unter dem Aspekt der Duldungsvollmacht im Rahmen der allg. Rechtsscheinhaftung zu demselben Ergebnis. ... Darüber hinaus ist § 6 II VerbrKrG einschlägig...

Gleichwohl sind wir an einer gütlichen Beilegung der Angelegenheit interessiert. Wir möchten Ihnen daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ... nachfolgenden Vergleichsvorschlag unterbreiten:

1. Die Sparkasse verzichtet auf einen Teilbetrag von 10.000 DM.

2. Die danach verbleibende Darlehensforderung ist bei einer 5 %igen jährlichen Tilgung mit 5,5 % p.a. für die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verzinsen.

3. Die Lebensversicherung wird verwertet. Mit dem Rückkaufswert erfolgt eine Sondertilgung des Darlehens.

4. Im Gegenzug erkennen Ihre Mandanten das Bestehen der verbleibenden Darlehensvaluta an und verzichten auf alle derzeit bekannten und unbekannten Einwendungen aus diesem Darlehensverhältnis.

Alternativ könnte der verbleibende Darlehensbetrag mit 5,5 % p.a. verzinst und durch die Lebensversicherung bei deren Fälligkeit getilgt werden.

Entsprechend einem Schreiben der Beklagten vom 19.07.2000 (Anlage K 6) an die Anleger vereinbarten die Vertragsparteien schließlich unstreitig - entsprechend dem zuletzt genannten Alternativvorschlag - einen "Nachtrag zum Kreditvertrag". Darin wurden die Kreditkonditionen festgehalten sowie ein Gesamtbetrag angegeben. Unter anderem heißt es in dem Schreiben auch:

Im Gegenzug erkennen Sie das Bestehen der verbleibenden Kreditvaluta zum 01.07.2000 in Höhe von DM 30.825,00 an und verzichten auf alle derzeit bekannten und unbekannten Einwendungen aus diesem Kreditverhältnis. ... Die sonstigen Bedingungen des Kreditvertrags vom 12.07.1995 bleiben unverändert.

Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 20.10.2004 (Anl. K 18) verwiesen die Anleger auf den Abschluss des Darlehensvertrags durch die Treuhänderin und dass der Vertrag nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nichtig sei und sich die Bank "nur dann - falls überhaupt - auf eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers berufen kann, wenn der Bank die Original-Ausfertigung der Notarurkunde vorlag." Dies war hier nicht der Fall. Daher, wegen der umfassenden Treuhandvollmacht, der seinerzeitigen Haustürsituation und mit Blick auf Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren des Fonds bzw. gegen die Vertriebsgesellschaft werde eine vollständige Rückabwicklung gefordert.

Mit Vereinbarung vom 22.07.2005 trat der Ehemann der Klägerin sämtliche ihm zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Anl. K 1).

Mit der am 26. August 2005 erhobenen, am 6.9.2005 der Beklagten zugestellten Klage begehrte die Klägerin (1) die Feststellung, dass die Anleger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Zins und Tilgung nicht schuldeten, (2) Verurteilung der Beklagten zur Freigabe der abgetretenen Lebensversicherung zu Gunsten der Klägerin sowie (3) Rückzahlung von 9.993,45 EUR nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Übertragung des Fondsanteils.

Das Landgericht hat die Klage unter Verweis auf den umfassenden Einwendungsausschluss im geschlossenen Vergleich der Parteien abgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der tatsächlichen Feststellungen sowie der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nicht geboten.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sei der ursprüngliche Darlehensvertrag mangels Vollmacht der Treuhänderin schwebend unwirksam gewesen und durch den Nachtrag weder genehmigt noch bestätigt worden. Der Nachtrag sei zudem gemäß § 779 BGB unwirksam, weil eine Ausfertigung der Treuhandvollmacht der Beklagten seinerzeit doch nicht vorgelegen habe. Auch nach § 242 BGB sei es der Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, dass diese Einwendung mit dem Vergleich ausgeschlossen worden sei. Gleiches folge aus § 123 BGB. Insoweit hätten die Anleger schon im Rahmen ihres vorgerichtlichen Rückabwicklungsverlangens deutlich gemacht, dass sie sich an den Nachtrag nicht mehr gebunden fühlten, was den Anforderungen an eine Anfechtungserklärung nach § 140 Abs. 1 BGB genügt habe. Nur vorsorglich sei die Anfechtung mit der Berufungsbegründung erneut erklärt worden.

Zudem sei der der ursprüngliche Darlehensvertrag gemäß §§ 6 Abs. 1 2. Alt., 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG nichtig, weil die Kosten der Lebensversicherung unstreitig nicht angegeben worden seien. Eine Heilung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch "Empfang" scheitere am Vorliegen eines verbundenen Geschäfts. Daran ändere auch der vereinbarte Nachtrag nichts, weil auch darin die Lebensversicherungsprämien - entgegen § 141 BGB - nicht angegeben worden seien.

Der Klägerin stünden zudem Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren wegen Falschberatung zu, die sie nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.6.2004 auch der Beklagten entgegenhalten und von dieser im Wege des Rückforderungsdurchgriffs ihre Leistungen abzüglich der ihr verbleibenden Vorteile aus der Fondsbeteiligung zurück verlangen könne. Dem stehe auch der Einwendungsverzicht im Nachtrag nicht entgegen. Damit sei schon nach dem Wortlaut nur auf Einwendungen aus dem "Kreditverhältnis" verzichtet worden. Gleiches folge auch aus der vorausgegangenen Korrespondenz, in der es ausschließlich um die Wirksamkeit der Vollmacht gegangen sei. Im Übrigen habe die Beklagte in vergleichbarer Situation durchaus einen Verzicht auf "sonstige Ansprüche aus der Fondsbeteiligung" mit aufgenommen (vgl. Anl. K 7), vorliegend also bewusst darauf verzichtet. Schließlich habe die Beklagte die Abgeltungsklausel auch einseitig gestellt, sodass nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG a.F. eine etwaige Unklarheit zu Lasten der Beklagten gehen müsse, zumal eine andere Auslegung ohnehin gegen § 18 VerbrKrG verstieße.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Vertragsparteien hätten sich in Form des Nachtrags abschließend vergleichsweise geeinigt, mit der Folge, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag unangreifbar geworden sei. Mit Blick darauf sei zu den vor dem Vergleichsabschluss liegenden Umständen - mangels Entscheidungserheblichkeit - nichts vorgetragen, diese aber auch nicht unstreitig gestellt worden. Es sei bereits fraglich, ob in der Ausführung der Beklagten im Rahmen ihres Vergleichsangebots, "Eine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrags wurde der Sparkasse vorgelegt", überhaupt ein Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen liege; denn es sei nicht eindeutig erklärt worden, ob es sich um ein Original, eine beglaubigte Abschrift oder eine einfache Kopie gehandelt habe. Jedenfalls mangele es an einer Kausalität für die Entscheidung der Anleger zugunsten des Vergleichsabschlusses, denn diese hätten mit dem vorausgegangenen Rechtsanwaltsschreiben bereits selbst zu einem Zeitpunkt einen Vergleich vorgeschlagen, als die genannte Erklärung der Beklagten noch gar nicht vorgelegen habe. Hinsichtlich einer arglistigen Täuschung lasse sich dem vorgerichtlichen Rückabwicklungsverlangen der Anleger auch eine nur konkludente Anfechtung nicht entnehmen, die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB sei folglich abgelaufen.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VerbrKrG lägen nicht vor, weil ein Gesamtbetrag angegeben worden sei, der lediglich die Kosten der Lebensversicherung nicht berücksichtigt habe. Insoweit läge indes nur eine fehlerhafte Gesamtbetragsangabe vor, was aber dem Fehlen einer solchen gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht gleichzusetzen sei. Ein unterstellter Formmangel wäre jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG durch "Empfang" der Darlehensvaluta geheilt. Dafür sei unerheblich, ob ein verbundenes Geschäfts anzunehmen sei. Aus diesen Gründen scheide auch der behauptete Verstoß gegen § 18 VerbrKrG aus.

Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass das Darlehensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund des Vergleichs unangreifbar geworden ist. Die von der Klägerin gegen den Rechtsbestand des Vergleichsvertrags erhobenen Einwendungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1. Unstreitig haben sich die Parteien des ursprünglichen Darlehensvertrags in Form eines "Nachtrags" im Wege gegenseitigen Nachgebens dahin verständigt, dass die Beklagte auf einen (erheblichen) Teil ihres Anspruchs auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta sowie - teilweise - auf Zinsen verzichtet und im Gegenzug der Kläger die restliche Darlehensvaluta ausdrücklich (deklaratorisch) anerkennt und auf bekannte sowie unbekannte Einwendungen verzichtet. Dies stellt einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB dar.

2. Dieser Vergleich ist auch rechtswirksam.

a) Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin mit der Anerkennung des Bestehens einer verbleibenden Kreditvaluta und dem Verzicht auf alle bekannten und unbekannten Einwendungen aus dem Kreditverhältnis gemäß dem Vergleich zugleich auch den ursprünglichen Darlehensvertrag im Rechtssinne genehmigt oder bestätigt hat.

b) Die Klägerin kann jedenfalls ihre auf Abschluss des Vergleichs gerichtete Willenserklärung nicht mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung anfechten. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung ihrer rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit gemäß § 123 Abs. 1 BGB durch das Vergleichsangebots-Schreiben der Beklagten (Anl. K 10) liegt nicht vor. Jedenfalls aber ist die Anfechtungserklärung gemäß § 124 Abs. 1 BGB verfristet.

aa) Insoweit macht die Klägerin im Ansatz zutreffend geltend, die Beklagte habe sie insofern getäuscht, als sie im Rahmen des genannten Schreibens mitgeteilt habe, "Eine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrags wurde der Sparkasse vorgelegt", was nach unstreitigem Parteivorbringen tatsächlich nicht der Fall war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist insoweit von einer inhaltlich eindeutigen Erklärung auszugehen, handelte es sich doch bei dem Schreiben der Juristen der Beklagten - wie dessen Adressierung, Inhalt, Diktion sowie die zahlreichen Fundstellen mit Nachdruck belegen - um ein Schreiben, das sich (jedenfalls auch) an die rechtsanwaltlichen Vertreter der Anleger richtete, sodass aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB auch mit der "Ausfertigung" - mangels abweichender Anhaltspunkte - eine solche im rechtstechnischen Sinne gemäß § 47 BeurkG gemeint war (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1108). Die Vorlage einer Ausfertigung war auch schon nach damaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Frage einer wirksamen Vollmacht gemäß §§ 171 ff. BGB von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 - III ZR 235/86, BGHZ 102, 60 = NJW 1988, 697).

bb) Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Erklärung für den späteren Vergleichsabschluss ursächlich geworden wäre. Bei ihr handelte es sich - wie dem Senat in zahlreichen Parallelverfahren vorliegende vergleichbare Schreiben der Beklagten an die Bevollmächtigten der Klägerin belegen - um ein Standardschreiben der Beklagten, das gerade hinsichtlich der Vorlage der Ausfertigung wortidentisch war. Dass die Bevollmächtigten der Klägerin dem angesprochenen Umstand gleichwohl entscheidende Bedeutung beigemessen haben, ist nicht erkennbar. Dies gilt vor allem, nachdem die Anleger zuvor selbst mit einem konkreten Vergleichsvorschlag an die Beklagte herangetreten waren und der schließlich geschlossene Vergleich von diesem Vorschlag im wirtschaftlichen Gesamtergebnis auch nicht grundlegend abwich.

cc) Davon abgesehen ist die Anfechtungserklärung der Klägerin verfristet. Anders als die Klägerin meint, ist ihrem Rechtsanwaltsschreiben vom 20.10.2004 eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch nicht zu entnehmen, obwohl sie es darin als sicher darstellt, eine Ausfertigung der Treuhandvollmacht habe bei Darlehensvertragsabschluss nicht vorgelegen. Der Umstand, auf den sie nunmehr ihre Anfechtung stützt, war ihr mithin schon damals bekannt (§ 124 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Anfechtungserklärung mit der der Beklagten am 06.03.2006 (AS II 55) zugestellten Berufungsbegründung vom 28.02.2006 erfolgte indes nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB.

c) Die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs kann auch nicht mit Erfolg nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss in Zweifel gezogen werden. Zwar kann danach eine Partei, die auch nur fahrlässig einen zum Vertragsschluss führenden Irrtum der anderen Partei verursacht hat, verpflichtet sein, diese im Wege des Schadensersatzes (Ersatz des negativen Interesses) so zu stellen, als habe sie den Vertrag nicht geschlossen, also diese aus dem vertraglichen Obligo zu entlassen (BGH, Urt. vom 25.02.2005 - X ZR 123/03, WM 2005, 1287 m.w.N.). Eine solche Haftung scheitert im Streitfall freilich schon daran, dass, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, ein möglicher Irrtum der Anleger für den Vergleichsabschluss nicht ursächlich wurde.

d) Auch eine Unwirksamkeit des Vergleichsabschlusses nach der Sonderregel des § 779 BGB liegt nicht vor. Die Vergleichsparteien haben sich nicht über den zu regelnden streitigen Sachverhalt geirrt. Vielmehr wollten sie gerade die bestehenden Wirksamkeitszweifel bezüglich des Darlehensvertrags außer Streit stellen und einem Rechtsstreit endgültig entziehen. Der somit von ihnen gemeinsam verfolgte Zweck der Streitbeilegung wurde daher erreicht, weil die klärungsbedürftigen Rechtsfragen tatsächlich bestanden.

Mit Blick auf die dem Vergleichsschluss vorausgegangene Korrespondenz (Streit über eine Formbedürftigkeit der Treuhandvollmacht gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG a.F.) sowie vor dem Hintergrund des vorstehend zur Kausalität einer unterstellten Täuschung Ausgeführten ist nicht erkennbar, dass hier ein beiderseitiger Irrtum über einen streitausschließenden Umstand vorgelegen hätte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 779 Rn. 17).

e) Schließlich liegt in der Vergleichsvereinbarung auch keine unzulässige Abweichung von den Vorschriften der §§ 491-505 BGB, die nach § 18 VerbrKrG a.F. eine Unwirksamkeit bzw. nach § 506 Abs. 1 BGB (in der bis 30.6.2005 gültigen Fassung) in Verbindung mit § 134 BGB eine Nichtigkeit zur Folge hätte.

In der Verständigung der Parteien auf einen Vergleich liegt nicht zugleich der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags i.S. von §§ 488 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB. Denn der Klägerin wurde kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Vielmehr hatten die Parteien 1995 bereits einen Kreditvertrag geschlossen. Inhalt und Zweck des Vergleiches bestanden dagegen allein darin, aufgekommene Zweifel am Rechtsbestand dieses Vertrages auszuräumen. Der Klägerin wurde auch kein Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. von § 499 Abs. 1 BGB gewährt. Ein Verzicht auf mögliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines früher geschlossenen Darlehensvertrags, der fortgeführt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Normen. Es bedurfte daher auch nicht der Aufnahme aller (Pflicht-)Angaben des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 - 6 BGB in den Vergleich.

Eine Umgehung des Schutzzwecks der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge ist hier nicht zu besorgen. Die Klägerin stand nicht vor einer vergleichbaren Entscheidungssituation wie bei einem Neuabschluss eines Darlehensvertrags. Es ging nicht um eine anderweitige Finanzierung durch einen anderen Kreditgeber, sondern lediglich um die Grundsatzfrage, ob der streitig gewordene Darlehensvertrag weitergeführt werden sollte oder nicht. Daher kommt hier der von § 492 Abs. 1 BGB zugrunde gelegte Formzweck von vornherein nicht in Betracht. Durch den Vergleichsabschluss wurden - neben der erheblichen Verminderung der Darlehensschuld um 1/4 - lediglich die Zinskonditionen bis zum Ablauf des Kreditvertrags, also für die verbliebene Restlaufzeit geändert und festgeschrieben (OLG Hamburg WM 1994, 943; bestätigt durch BGH WM 1995, 103), die sonstigen Konditionen des ursprünglichen Darlehensvertrags sollten dagegen ausdrücklich unverändert bleiben. Gegenstand des Vergleichs war damit nicht die Begründung eines neuen Kapitalnutzungsrechts, sondern die rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien des Kreditverhältnisses, den bereits geschlossenen Darlehensvertrag künftig dem Streit über die Wirksamkeit zu entziehen. Dieser Vergleichszweck kann nicht unter den Vorbehalt des § 506 BGB gestellt werden. Soweit die Bemerkung Habersacks (in MünchKommBGB, 4. Aufl., § 506 Rn. 3), einem "Abkauf" verbraucherschützender Vorschriften durch Gewährung eines günstigen Zinses sei die Wirksamkeit zu versagen, auch auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende bezogen sein sollte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn hier geht es nicht um den ursprünglichen (Neu-)Abschluss eines Darlehensvertrags (vgl. zum Ganzen auch Peters, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. II, 2. Aufl., § 81 Rn. 75).

Aber selbst wenn man den im Wege des Vergleichs fortgeschriebenen Darlehensvertrag den Inhalts- und Formerfordernissen des § 492 BGB unterwerfen wollte, hätte dies hier keine Nichtigkeit zur Folge. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. liegt nicht vor. Der ursprüngliche Darlehensvertrag und der Nachtrag enthielten eine Gesamtbetragsangabe. Dass diese unstreitig die Prämien für die tilgungshalber abgetretene Kapitallebensversicherung nicht enthielt, führte zwar zur Fehlerhaftigkeit der Gesamtbetragsangabe. Eine solche steht deren völligem Fehlen indes nicht gleich. Nur Letzteres zieht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG die Nichtigkeitsfolge nach sich (BGH, Urt. v. 25.4.2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066 Rn. 14 ff.). Aber selbst ein völliges Fehlen der Gesamtbetragsangabe wäre hier jedenfalls nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. bzw. § 494 Abs. 2 BGB geheilt, weil die Anleger, mithin auch die Klägerin, das Darlehen, auf das sich der Vergleich bezieht, empfangen bzw. in Anspruch genommen haben. Im Falle eines der Darlehensauszahlung nachfolgenden Vergleichsabschlusses liegt die Inanspruchnahme in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch die Anleger; die Heilung des Formmangels fällt insofern mit dem Vergleichsabschluss zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2005 - XI ZR 139/05, WM 2006, 700, 701, Rn. 14 ff. m.w.N.).

Gleiches gilt, soweit der Nachtrag - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG - mit den Lebensversicherungsprämien auch Kosten einer "sonstigen Versicherung" nicht auswies (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23).

3. Mit Abschluss des sonach rechtswirksamen Vergleichs haben die Anleger aber - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - rechtswirksam auf alle nunmehr mit der Klage geltend gemachten Einwendungen verzichtet, namentlich auf Einwendungen gegen den ursprünglichen Darlehensvertrag selbst sowie auch darauf, dem Darlehensvertrag Einwendungen aus der mit dem Kredit finanzierten Fondsbeteiligung gegenüber der Beklagten entgegen zu halten. Dem steht nicht entgegen, dass im Vergleichstext nur von "Einwendungen aus dem Kreditverhältnis" die Rede ist. Die Vereinbarung ist insoweit nicht eindeutig. Zwar hat die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGHZ 121, 13, 16). Dabei darf - wie schon § 133 BGB zeigt - aber bei der Interpretation der Buchstaben nicht stehen geblieben werden (BGH, NJW 2002, 1260). Vielmehr sind die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, NJW-RR 2000, 1002, 1003), bei empfangsbedürftigen Erklärungen freilich nur die Umstände, die auch dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Zu berücksichtigen sind schließlich auch und vor allem die bestehende Interessenlage der Parteien (BGHZ 21, 328; 109, 22) und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck (BGHZ 2, 385; 20, 110; Palandt/Heinrichs, § 133 Rn. 18 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen haben hier die Anleger - mithin auch die Klägerin - im Rahmen des Vergleichs umfassend auf Einwendungen verzichtet. Zwar sind in der Verzichtsregelung lediglich "Einwendungen aus dem Kreditverhältnis" angeführt und waren zuvor - mit Schreiben der Anleger vom 02.06. wie auch dem Beklagtenschreiben vom 21.06.2000 - ausschließlich solche erörtert worden. Doch schon mit dem zuletzt genannten Schreiben der Beklagten hatte diese einen Verzicht auf alle "bekannten und unbekannten Einwendungen", also gerade nicht nur die bislang erörterten verlangt, womit sich die Anleger schließlich auch einverstanden erklärt haben. Dafür hat jene immerhin einen Verzicht auf die Rückzahlung von 10.000 DM oder 1/4 des Bruttokreditbetrags angeboten und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr die endgültige Rechtssicherheit einiges "wert" wäre. Die Bezugnahme auf das "Kreditverhältnis" diente dabei ersichtlich nur der näheren Individualisierung des Streitverhältnisses in Abgrenzung zu möglichen sonstigen (Bank-) Rechtsverhältnissen zwischen den Parteien, nicht hingegen auch der Einschränkung im Sinne einer Ausgrenzung von "sonstigen Ansprüchen aus der Fondsbeteiligung" - wie die Klägerin meint. Soweit solches in einem Vergleichstext vom 29.01.2001 gegenüber einem anderen Anleger/Kreditnehmer (Anl. K 7) enthalten ist, mag dies auf einem zwischenzeitlich gewachsenen Problembewusstsein der Juristen der Beklagten hinsichtlich einer möglichst präzisen Formulierung der des Gewollten beruhen. Daraus lässt sich aber - insbesondere für eine einschränkende Auslegung der streitgegenständlichen Verzichtserklärung - ohne weiteres nichts Abschließendes entnehmen.

Nichts anderes gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.12.2005 - 6 U 107/05. Dieser Entscheidung lag eine Vergleichsvereinbarung zugrunde, nach der "sämtliche eventuell bestehenden Meinungsverschiedenheiten" erledigt sein sollten (vgl. Umdruck, S. 8). Wenn das OLG Stuttgart angesichts dieser unpräzisen Formulierung, vor allem aber auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und Interessenlage im dort zu entscheidenden Fall die Verzichtserklärung restriktiv ausgelegt hat, lässt sich daraus - mangels Vergleichbarkeit der zu entscheidenden Sachverhaltskonstellationen - für die Auslegung des streitgegenständlichen Einwendungsverzichts nichts ableiten.

Hier ging es der Beklagten mit ihrem Vergleichsangebot - für die Anleger erkennbar und durch den Abschluss des Vergleichs akzeptiert - darum, jegliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Darlehensvertrag bei Fortführung des Darlehensverhältnisses zu vermeiden. Erfasst sind daher sämtliche Einwendungen, auch etwaige Schadensersatzansprüche der Anleger (etwa aufgrund von Pflichtverletzungen von Fondsverantwortlichen oder Vermittlern) sowie sämtliche Einwendungen aus einem etwa verbundenen Geschäft nach § 9 VerbrKrG (jetzt § 359 BGB).

Dem steht - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht die Unklarheitenregel des § 5 AGBG a.F. entgegen. Bei dem Einwendungsverzicht handelt es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG a.F., weil die Vertragsparteien diesen im Zuge der Nachtragsvereinbarung individualvertraglich ausgehandelt haben. Auch für eine analoge Anwendung von § 5 ABGB a.F. - wie vom Oberlandesgericht Stuttgart in der genannten Entscheidung für den Fall eines deutlichen "Wissensgefälles" zwischen Bank und Kreditnehmer befürwortet (Umdruck, S. 31) - besteht jedenfalls hier - angesichts rechtsanwaltlicher Vertretung der Anleger beim Vergleichsabschluss - weder Raum noch Notwendigkeit. Aber selbst wenn man von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ausgehen sollte, läge die von der Klägerin reklamierte Unklarheit nach dem gefundenen Auslegungsergebnis erkennbar nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache weist insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Eine im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage liegt nicht vor.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen. Änderungen gegenüber der zutreffenden Streitwertbestimmung in erster Instanz waren nicht angezeigt.

Ende der Entscheidung

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