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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 17 U 467/08
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 2
InsO § 132 Abs. 1 Nr. 1
Weicht das Kreditinstitut eigenmächtig von einem Überweisungsvertrag ab, indem es den überwiesenen Geldbetrag nicht unmittelbar auf dem vereinbarten Empfängerkonto, sondern zunächst auf einem Konto des späteren Insolvenzschuldners gutschreibt, so beruht die anschließende Umbuchung auf das Empfängerkonto weder auf einer nach § 132 InsO anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners noch führt sie zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne von § 129 InsO.
Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 467/08

Verkündet am 19. Mai 2009

Im Rechtsstreit

wegen Insolvenzanfechtung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 05. Mai 2009 unter Mitwirkung von

Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder Richter am Landgericht Dr. Emunds Richter am Oberlandesgericht Lindner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18. Juni 2008 - 2 O 303/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsrechtszugs wird auf 55.284,36 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. Edelstahltechnik GmbH (künftig: Schuldnerin) einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung gegen die beklagte V. geltend.

Am 12. Dezember 2006 vereinbarte die Beklagte mit der Schuldnerin, deren Geschäftsführer und dessen Ehefrau, ein sowohl für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin als auch für ein gemeinsames Privatdarlehen der Eheleute verpfändetes Sparguthaben der Ehefrau aufzulösen, das Privatdarlehen damit zurückzuzahlen und den verbleibenden Überschuss auf ein debitorisches Geschäftskonto der Schuldnerin zu verbuchen. Gleichzeitig teilte sie der Schuldnerin mit, dass sie ihr derzeit keine weiteren Kredite gewähren könne. Am 19. Dezember 2006 schrieb sie das Sparguthaben in Höhe von 69.708,50 € auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin gut. Einen Tag später belastete sie dieses Konto zugunsten eines bankinternen Darlehenskontos mit dem noch offenen Darlehensbetrag in Höhe von 55.284,36 €. Auf Antrag der Schuldnerin vom 28. Dezember 2006 wurde mit Beschluss vom 27. Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger, der bereits am 5. Januar 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, focht die Zahlung vom 20. Dezember 2006 gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO an. Da die Beklagte seiner Zahlungsaufforderung auch nach anwaltlicher Mahnung nicht nachkam, verlangt er mit der Klage Rückgewähr der auf das Darlehenskonto umgebuchten 55.284,36 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage bis auf einen Teil der Anwaltskosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, durch die Überweisung der 55.284,36 € sei ohne Zweifel eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO eingetreten. Das auf das Geschäftskonto überwiesene Sparguthaben könne wirtschaftlich nur der Schuldnerin zugeordnet werden, weil es an einer Treuhandvereinbarung fehle und das Geschäftskonto auch nicht als Treuhandkonto ausgestaltet sei. Ein möglicher Rückgewähranspruch der Ehefrau nach § 812 BGB schließe als bloße Insolvenzforderung die Benachteiligung der übrigen ungesicherten Gläubiger nicht aus. Das Pfandrecht der Beklagten an dem Sparguthaben sei mit der gesicherten Forderung erloschen und das nach Nr. 14 AGB-Banken erworbene Pfandrecht an der durch die Gutschrift begründeten Forderung stelle eine inkongruente Deckung dar. Die nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe die Beklagte nicht konkret bestritten und ihre Kenntnis ergebe sich aus den Umständen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie erstrebt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage und macht in erster Linie geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen. Zum einen habe sie das Sparguthaben nicht aufgrund eines entsprechenden Überweisungsauftrags, sondern nur deshalb auf das Geschäftskonto der Schuldnerin gebucht, weil die vereinbarte Überweisung von einem Spar- auf ein Darlehenskonto in ihrer Datenverarbeitung nicht vorgesehen sei. Der anschließend auf das Darlehenskonto weitergeleitete Teilbetrag habe daher nicht zur freien Verfügung der Schuldnerin und ihrer Gläubiger gestanden. Denn die Gutschrift auf dem Geschäftskonto sei bei lebensnaher Betrachtung treuhänderisch gebunden, jedenfalls aber ununterbrochen durch die in erster Instanz erhobene Bereicherungseinrede entkräftet gewesen. Zum anderen habe das Landgericht übersehen, dass das Pfandrecht an dem Sparguthaben auch die fortbestehenden Ansprüche aus dem Privatdarlehen gesichert habe und das mit der Umbuchung entstandene Pfandrecht nach Nr. 14 AGB-Banken deshalb aufgrund eines unmittelbaren Sicherheitentauschs anfechtungsfest sei. Überdies habe das Landgericht das Stornorecht nach Nr. 8 AGB-Banken außer Betracht gelassen und das Vorliegen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO verkannt.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält der Berufung insbesondere entgegen, der teilweise bestrittene Vortrag zur Umbuchung des Sparguthabens sei widersprüchlich und zudem unerheblich. Maßgeblich sei nach der Urteilsbegründung nur die angefochtene Überweisung von dem Geschäftskonto der Schuldnerin.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat der auf §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützten Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das zunächst auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin gutgeschriebene und dann auf das Darlehenskonto umgebuchte Sparguthaben in Höhe von 55.284,36 € zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, und schuldet mangels Pflichtverletzung auch keinen Schadensersatz in Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten werden kann, wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn der Schuldner zur Zeit des Rechtsgeschäfts zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit kannte. Es hat das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäfts jedoch zu Unrecht bejaht. Die Berufung wird mit Recht darauf gestützt, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Denn die Beklagte hat beide Buchungen unstreitig nicht aufgrund entsprechender Überweisungsverträge, sondern eigenmächtig vorgenommen und deshalb fehlt es sowohl an einem gemäß § 132 InsO anfechtbaren Rechtsgeschäft der Schuldnerin als auch an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO.

1. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ehefrau des Geschäftsführers ihr Sparguthaben am 19. Dezember 2006 auf das Geschäftskonto der Schuldnerin überwiesen hat und dass am 20. Dezember 2006 von diesem Konto 55.284,36 € auf das Darlehenskonto überwiesen wurden. Diese Feststellungen, von denen das Landgericht auch in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeht, binden den Senat jedoch nicht. Denn sie widersprechen dem aus den Akten ersichtlichen Parteivortrag erster Instanz, den das Berufungsgericht auch nach neuem Recht zu berücksichtigen hat (vgl. nur BGH NJW 2004, 1876, 1878), und dieser Widerspruch begründet Zweifel an ihrer Richtigkeit, die eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

In der Klageschrift hat der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe die streitgegenständlichen 55.284,36 € auf das Darlehenskonto überwiesen, und sich zum Beweis auf die schriftlich bestätigte Vereinbarung vom 12. Dezember 2006 berufen. Die Beklagte hat entgegnet, sie habe die beiden Buchungen ohne weitere Anweisung auf der Grundlage und zur Umsetzung dieser Vereinbarung vorgenommen. Dabei habe sie das Sparguthaben allerdings nicht - wie vereinbart - direkt auf dem Darlehenskonto gutgeschrieben, weil ihr Datenverarbeitungsprogramm keine unmittelbare Überweisung von Spar- auf Darlehenskonten zulasse. Stattdessen habe sie zur Vereinfachung der Abwicklung das Geschäftskonto der Schuldnerin dazwischen geschaltet. Für die sonst erforderliche Einrichtung eines eigenen Zwischenkontos habe sie im Hinblick auf die einvernehmliche Regelung keine Veranlassung gesehen. Diesen Vortrag hat der Kläger nur hinsichtlich der buchungstechnischen Gründe bestritten. Dass die Beklagte - "aus welchen Gründen auch immer" - von der am 12. Dezember 2006 getroffenen Vereinbarung abgewichen ist, hat er dagegen ausdrücklich zugestanden. Damit war in erster Instanz unstreitig, dass die Beklagte die beiden Buchungen vom 19. und 20. Dezember 2006 gerade nicht aufgrund eines entsprechenden Überweisungsvertrags, sondern eigenmächtig vorgenommen hat.

Die Beweiskraft des Tatbestands steht dieser Feststellung nicht entgegen. Denn die abweichenden Feststellungen des Landgerichts sind auch in sich widersprüchlich, so dass ihnen keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zukommt (vgl. nur BGH NJW 2000, 3007 f.). Das Landgericht hat nämlich auch den Sachvortrag der Beklagten in den Tatbestand aufgenommen und - fälschlich - insgesamt als streitig dargestellt, obwohl die als unstreitig dargestellten Überweisungen danach gerade nicht erfolgt sind.

Der Kläger hat auch in zweiter Instanz nur bestritten, dass die Umsetzung der Vereinbarung vom 12. Dezember 2006 aus technischen Gründen unmöglich war. Sein Hinweis auf einen Widerspruch im Vorbringen der Beklagten geht darüber nicht hinaus und trifft im Übrigen auch nicht zu. Denn die Beklagte hat nicht behauptet, die Buchungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Schuldnerin, deren Geschäftsführer und dessen Ehefrau vorgenommen zu haben. Sie hat sich vielmehr konkret auf die Vereinbarung vom 12. Dezember 2006 bezogen und das Fehlen eines den Buchungen entsprechenden Überweisungsvertrags damit nicht in Frage gestellt.

2. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung ist danach weder gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO noch aus anderen Gründen berechtigt.

a) Die am 20. Dezember 2006 erfolgte Umbuchung des streitgegenständlichen Betrags ist keine nach § 132 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Dabei kann offen bleiben, ob eine nicht autorisierte Belastungsbuchung, die eine Bank als Zahlstelle oder - wie hier - zugleich als Gläubigerin vornimmt, schon wegen ihrer rein deklaratorischen Bedeutung (dazu BGH BKR 2003, 641, 642 m.w.N.) als Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO ausscheidet (so - für eine nicht genehmigte Lastschrift - BGH WM 2009, 662, 664). Denn die Anfechtung nach § 132 InsO scheitert jedenfalls deshalb an dem Fehlen eines entsprechenden Überweisungsvertrags, weil sie auf Rechtsgeschäfte und diesen gleichgestellte Rechtshandlungen des Schuldners beschränkt ist. Die Schuldnerin hat die von der vereinbarten Zahlungsweise abweichende Buchung aber gerade nicht veranlasst und es ist auch nicht vorgetragen, dass sie sie nachträglich genehmigt hätte. Ob sie zu deren Genehmigung verpflichtet war, ist für die Anfechtung ohne Belang.

b) Unabhängig davon ist eine Anfechtung nach Maßgabe der §§ 130 ff. InsO auch deshalb ausgeschlossen, weil der am 19. Dezember 2006 erteilten Gutschrift jedenfalls in Höhe des später umgebuchten Darlehensbetrags die Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB) entgegenstand und die Umbuchung deshalb nicht zu der nach § 129 Abs. 1 InsO erforderlichen Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat.

Das in der Gutschrift des Sparguthabens liegende Schuldversprechen der Beklagten ist jedenfalls in Höhe des noch offenen Darlehensbetrags nicht durch die Vereinbarung vom 12. Dezember 2006 gedeckt und daher ohne Rechtsgrund erfolgt (§ 812 Abs. 2 BGB). Nach der für die Praxis maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet dies einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin (vgl. nur BGH NJW 2005, 3213, 3214 f. und 2006, 503, 504, jeweils m.w.N.). Danach vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung zwar grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Das gilt auch für den Überweisungsverkehr. Denn durch die ordnungsgemäße Ausführung der Überweisung erbringt die Bank eine Leistung an den Überweisenden, der seinerseits an den Überweisungsempfänger leistet. Die Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt aber einen entsprechenden Überweisungsvertrag voraus. Daran fehlt es, wenn die Überweisung - wie hier - an einen anderen als den im Überweisungsvertrag bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. In derartigen Fällen besteht daher ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den (falschen) Empfänger. Denn der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht durch seine Überweisung veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung zurechnen lassen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 3213, 3215) gilt das nicht nur für irrtumsbedingte Fehler, sondern auch dann, wenn die Bank - wie die Beklagte - eigenmächtig von dem Überweisungsvertrag abweicht. Der Bereicherungsanspruch ist dann nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift findet bei Nichtleistungskondiktionen keine Anwendung und eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) vor, weil die Bank keine eigene Leistung an den Überweisungsempfänger erbringen will.

Danach war die Schuldnerin von Anfang an gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verpflichtet, einer Berichtigung der am 19. Dezember 2006 erteilten Gutschrift zuzustimmen. Die Beklagte war daher nach Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken berechtigt, die Gutschrift bis zum nächsten Rechnungsabschluss zu stornieren. Daneben stand ihr - unabhängig von dem nicht ausgeübten Stornorecht - bis zu der am nächsten Tag vorgenommenen Umbuchung ununterbrochen die Bereicherungseinrede nach § 821 BGB zu. Diese dauernde Einrede hätte sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verwalter entgegenhalten können (vgl. nur BGH NJW 1995, 1484, 1485 und zuletzt NZI 2009, 235, 237). Sie schließt deshalb auch eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO und damit die Anfechtung der Umbuchung aus. Denn der umgebuchte Teilbetrag der Gutschrift hätte den Insolvenzgläubigern zu keinem Zeitpunkt als Zugriffsobjekt zur Verfügung gestanden (vgl. BGH NJW 1995, 1484, 1485 und BKR 2003, 641, 643).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt. Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert des Berufungsrechtszugs entspricht dem zutreffend festgesetzten Streitwert erster Instanz.

Ende der Entscheidung

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