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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 17 U 570/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 1191
1. Eine Bank muss bei der Verwertung einer Sicherungsgrundschuld die berechtigten Belange des Sicherungsgebers berücksichtigen, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen entgegen stehen.

2. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung einer günstigen Veräußerungsmöglichkeit besteht nur, wenn diese der Bank zum Zeitpunkt der beabsichtigten Verwertung konkret nachgewiesen wird.


Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 570/08

Verkündet am 29. September 2009

Im Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richterin am Landgericht Ritter-Wöckel Richter am Oberlandesgericht Lindner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28.10.2008 - 3 O 117/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 152.940,61 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier Darlehen und zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderungen.

Am 16.12.1994 und am 27.03.1998 schloss der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Bezirkssparkasse W. (im Folgenden einheitlich: die Klägerin), zwei Darlehensverträge zu Nennbeträgen von 300.000 DM sowie 75.000 DM, die valutiert wurden. Beide Darlehen waren durch auf dem Grundstück K./E. zugunsten der Klägerin eingetragene bzw. abgetretene Grundschulden über insgesamt 2.900.000 DM gesichert. Der Beklagte war als Mitgesellschafter einer Eigentümer-GbR, an der neben ihm die Gesellschafter W. U., H.-P. Sch., W. H. und H. J. W. beteiligt waren, Grundstücksmiteigentümer. Die Grundschulden sicherten nach Vereinbarung der Parteien vorrangig in Höhe von 1.700.000 DM die Verbindlichkeiten des weiteren Miteigentümers M. K., der das auf dem Grundstück befindliche Hotelrestaurant als Pächter betrieb, und nachrangig in Höhe von 1.200.000 DM die Verbindlichkeiten der Gesellschafter der GbR. Die Klägerin betrieb wegen offener Forderungen gegen ihren Schuldner K. die Zwangsvollstreckung aus der genannten Grundschuld in dessen Miteigentumsanteile. Am 22.12.2000 wurde zunächst die Zwangsverwaltung angeordnet. Nachdem die Klägerin im weiteren Verlauf auch die Zwangsversteigerung betrieb, kam es zwischen den Gesellschaftern der GbR und der Klägerin zu Verhandlungen über einen möglichen Erwerb der Anteile des Miteigentümers K. (Anlagenkonvolut B 4). Mit Schreiben vom 30.01.2003 lehnte die Klägerin ein von der GbR angekündigtes Gebot in Höhe von 750.000 DM (383.469 EUR) ab. Nachdem in den ersten beiden Zwangsversteigerungsterminen am 15.02.2005 und 20.05.2005 erfolglos eine Gesamtversteigerung beider Grundstücke betrieben worden war, ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 21.07.2005 (Anlage K 9) eine erneute Verkehrswertermittlung für den bis dahin mit insgesamt 2.500.000 DM bewerteten Grundbesitz an. Mit Beschluss vom 26.06.2006 wurde der Verkehrswert auf 400.000 EUR für das Grundstück K. und 240.000 EUR für das Grundstück E. festgesetzt (Anlage K 10). Im dritten Versteigerungstermin vom 07.11.2006 kam es im Wege der Einzelversteigerung der beiden Grundstücke sodann zu Bargeboten von 130.000 EUR für K. und in Höhe von 75.000 EUR für E., die den Zuschlag erhielten.

Als der Beklagte die Zahlungen auf seine beiden Darlehen im Februar 2007 einstellte, kündigte die Klägerin nach fruchtloser Mahnung die Darlehen mit Schreiben vom 10.01.2008 fristlos. Der unstreitige Kündigungssaldo betrug insgesamt 152.940,61 EUR (147.891,59 EUR zuzüglich Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen). Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, die Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung auf die Darlehen des Beklagten zu verrechnen. Darüber hinaus habe sie bei der Zwangsversteigerung nicht die Interessen der Eigentümer-GbR verletzt, da ihr bei den Versteigerungsterminen kein aktuelles Übernahmeangebot für die Anteile des Miteigentümers K. vorgelegen habe. Den vom Beklagten insoweit zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch hat die Klägerin auch der Höhe nach bestritten.

Der Beklagte hat behauptet, es sei stillschweigend vereinbart gewesen, die Einnahmen der Klägerin aus der Zwangsverwaltung und -vollstreckung auf die Darlehen der Gesellschafter der GbR anzurechnen. Die Klägerin habe außerdem ihre ihm und den Mitgesellschaftern gegenüber bestehenden Rücksichtnahmepflichten verletzt, indem sie vor Erteilung des Zuschlags nicht auf das von den Gesellschaftern auf 800.000 DM (409.000 EUR) erhöhte Angebot zur Übernahme der Miteigentumsanteile des K. zurückgekommen sei. Die Klägerin habe gewusst, dass dieses Angebot noch bestanden habe (Zeugnis U.). Es habe ein habhaftes Pachtangebot für die Gaststätte in Höhe von 5.000 EUR pro Monat vorgelegen. Bei voraussichtlichen und realistischen Hotelerträgen von jährlich 210.240 EUR unter Zugrundelegung einer Auslastung von 60 % und einer jährlichen Netto-Restaurantpacht von 60.000 EUR sei ihm und dem Zeugen U. ein jährliches Liquiditätsergebnis - nach Abzug von Darlehenszinsen für den Übernahmepreis von 409.000 EUR in Höhe von 48.111 EUR, Darlehenstilgungen von 33.942 EUR sowie Zins- und Tilgungsaufwendungen für die den Gesellschaftern von der Klägerin zuvor gewährten Darlehen - von 187.187 EUR entgangen. Mit diesem Schadensersatzanspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Zeugen U. hat der Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, gegen die der Höhe nach unstreitige Klageforderung stünden dem Beklagten keine Einwendungen zu. Der Klägerin habe ein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs zugestanden, da sie berechtigt gewesen sei, die Pachtzahlungen des K. zunächst auf dessen Verpflichtungen zu verrechnen.

Dem Beklagten stehe auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu, da die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, den Mitgesellschaftern der GbR den Erwerb des Grundbesitzes zu ermöglichen. Den Gesellschaftern sei das Zwangsversteigerungsverfahren bekannt gewesen. Nachdem diese ihre Interessen im Zwangsversteigerungstermin nicht selbst wahrgenommen hätten, habe die Klägerin zu Recht schließen dürfen, dass kein Erwerbsinteresse mehr bestanden habe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung weiter, beschränkt die Berufung jedoch ausdrücklich auf die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin, weil diese es den Gesellschaftern der GbR nicht ermöglicht habe, den Grundbesitz außerhalb oder im Rahmen der Zwangsversteigerung zu erwerben. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten und den anderen Mitgesellschaftern eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht oblegen hätte. Diese resultiere aus dem bereits erstinstanzlich geschilderten Rettungskonzept der Eigentümer-GbR für den Miteigentümer K. Die Gesellschafter hätten im November 1994 und Februar 1996 ihre Grundstücksanteile von insgesamt 56,25 % deshalb erworben, weil die Klägerin eine dem Miteigentümer K. zuvor gegebene Kreditzusage zurückgezogen habe (Anlage B 1), obwohl dieser für den geplanten Umbau des Objekts bereits Verpflichtungen eingegangen sei. Der Erwerb der Grundstückanteile durch die GbR und dessen Finanzierung durch die Klägerin sei auch in deren Interesse gewesen, da ihr ansonsten ein hoher Kreditausfall gedroht habe.

Die Klägerin hätte, nachdem die GbR ihr Übernahmeangebot durch ihren Anwalt Dr. K. auf 409.000 EUR erhöht habe, im dritten Versteigerungstermin nicht ohne Rücksprache mit der GbR eine Einzelversteigerung durchführen und Barangebote von insgesamt 205.000 EUR - und damit weniger als die Hälfte des Angebots der GbR - annehmen dürfen. Das Übernahmeangebot der GbR wäre auf eine entsprechende Anfrage der Klägerin als Anbietungsgarantie bestätigt worden, was die Klägerin gewusst habe (Zeugnis U.). Die Gesellschafter hätten insoweit auch nicht im dritten Zwangsversteigerungstermin auftreten müssen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere bestreitet sie erneut eine Kenntnis von der angeblich fortdauernden Bereitschaft der Gesellschafter zur Übernahme des Grundbesitzanteils sowie den dargelegten Schaden. Darüber hinaus verweist sie auf das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die unstreitige Klageforderung ist nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten keine Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zustehen.

1. Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung der Klägerin bei der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Allerdings hat eine Bank, die die Verwertung eines zu ihren Gunsten belasteten Grundstücks betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen entgegenstehen (BGH NJW 1997, 2672). Sie muss bei der Verwertung bestrebt sein, das bestmögliche Ergebnis im Interesse ihres Kunden zu erzielen. Wird ihr vom Kunden eine günstige Verkaufsmöglichkeit nachgewiesen, hat sie durch ihre Mitwirkung eine solche Verwertung zu fördern (BGH a. a. O.; Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 94 Rn. 384).

Gegen diese Grundsätze hat die Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren nicht verstoßen. Der Beklagte hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass der Klägerin im Zeitpunkt des dritten Versteigerungstermins ein wirksames Übernahmeangebot in Höhe von 409.000 EUR seitens der Grundstücksgesellschafter vorlag. Das zwischen den Parteien unstreitige Angebot über 383.469 EUR wurde Anfang 2003 abgegeben und im März 2003 von der Klägerin zurückgewiesen. Damit war das Angebot gem. § 146 BGB erloschen.

Soweit der Beklagte behauptet, vom Anwalt der GbR sei der Klägerin ein weiteres Angebot über 409.000 EUR gemacht worden, ist dies unsubstantiiert. Der Beklagte hätte zumindest den Zeitpunkt dieses erneuten Angebots konkretisieren müssen. Nur dann wäre überprüfbar, ob zum Zeitpunkt des letzten Versteigerungstermins im November 2006 ein gemäß den §§ 146 bis 148 BGB wirksames Angebot vorlag. Darüber hinaus hätte der Beklagte nach dem substantiierten Bestreiten der Klägerin auch konkret vortragen müssen, wem gegenüber dieses Angebot gemacht worden ist, um die Behauptung einer Beweiserhebung zugänglich zu machen.

Der Klägerin oblag auch keine Rückfrageverpflichtung gegenüber dem Beklagten oder seinen Mitgesellschaftern aufgrund des vorangegangenen Kaufangebots. Die Klägerin konnte und musste wegen des Zeitablaufs von mehreren Jahren bis zur Versteigerung nicht davon ausgehen, dass die Gesellschaft einen Erwerb des Versteigerungsobjekts zum ursprünglich angebotenen Kaufpreis noch gewollt hat, zumal die Gesellschafter unstreitig am letzten Versteigerungstermin nicht teilgenommen haben.

Der Vortrag des Beklagten, das Übernahmeangebot sei auch im zweiten Versteigerungstermin vom 20.05.2005 aufrecht erhalten gewesen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zum einen ist auch hier nicht substantiiert, wer dies in welcher Form gegenüber der Klägerin kund getan haben soll, zum anderen wäre ein im zweiten Versteigerungstermin abgegebenes Angebot nach Ablauf von mehr als einem Jahr bis zum dritten Versteigerungstermin wieder erloschen gewesen.

Darüber hinaus besteht eine Rücksichtnahmepflicht der Bank zugunsten des Sicherungsgebers im Rahmen der Zwangsversteigerung nur, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen entgegenstehen. Aufgrund dieses Sicherungsinteresses durfte die Klägerin im dritten Termin zur Einzelversteigerung übergehen sowie die Höchstgebote im Rahmen des letzten Termins realisieren. Denn die Gebote waren Bargebote, wohingegen ein Erwerb durch den Beklagten und dessen Mitgesellschafter nach eigenem Vortrag aus der Bewirtschaftung des Grundbesitzes hätte finanziert werden müssen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Klägerin mit Rücksicht auf ihre berechtigten Interessen zusammen mit dem behaupteten Übernahmeangebot dessen ausreichend gesicherte Finanzierung unterbreitet worden ist.

2. Der Beklagte hat zudem keinen ihm entstandenen, adäquat durch eine etwaige Pflichtverletzung verursachten Schaden dargelegt.

Der geltend gemachte entgangene Gewinn wegen der Nichtannahme des behaupteten Angebots der GbR wäre zum einen ein Schaden der GbR und nicht des Beklagten persönlich oder des Zedenten U. Ein gegenüber dem Versteigerungserlös höherer Kaufpreis wäre zum anderen nach der Sicherungsabrede der Parteien vorrangig auf die in dieser Höhe noch offenen Verbindlichkeiten des Schuldners K. verrechnet worden, sodass insoweit den übrigen Miteigentümern kein Schaden entstanden wäre.

3. Auf das darüber hinaus gemäß Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen vereinbarte Aufrechnungsverbot braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt.

Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert entspricht dem Betrag der bezifferten Klageforderung.

Ende der Entscheidung

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