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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 17 U 71/03
Rechtsgebiete: ZPO, ScheckG


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 602
ZPO § 600
ScheckG Art. 1
ScheckG Art. 40
1. Die Bindungswirkung für das Nachverfahren greift auch ein, wenn der scheckrechtliche Anspruch im Urkundenprozess anerkannt wurde.

2. Unstreitiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es andernfalls zu einer evident unrichtigen Entscheidung käme und keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich werden.


Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 71/03

Verkündet am 13. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Scheckforderung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seidel Richter am Landgericht Horn

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2003 - 4 O 514/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.08.2001 - 4 O 269/01 - wird in Höhe von 10.791,73 € nebst 2% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz, mindestens aber 6% Zinsen seit 15.12.2000, sowie 46,19 € Scheckprotestkosten unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 55% und der Beklagte 45%. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 24.649,20 €.

Gründe:

I.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen ein im Nachverfahren ergangenes Urteil, durch welches ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil im Scheckprozess aufrechterhalten wurde.

Die Klägerin ist im Wege der Scheckklage gegen den Beklagten aus vier von ihm unterzeichneten Schecks vorgegangen. Den Schecks sollen Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem Werkvertrag gegen eine Firma L-GmbH betreffend ein Bauvorhaben in Sch. zugrunde liegen. Der Beklagte war als technischer Betriebsleiter bei der L-GmbH beschäftigt war, während seine Ehefrau Geschäftsführerin war. Bereits im Scheckverfahren verteidigte sich der Beklagte damit, dass er nicht Aussteller der Schecks sei, was sich auch daraus ergebe, dass auf ihnen die Nummer eines Kontos der L-GmbH aufgedruckt sei. Dennoch erkannte der Beklagte den Klageantrag unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren an, woraufhin das Landgericht antragsgemäß ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil erließ. Im Nachverfahren wurde die Klage zunächst auf die L-GmbH erweitert. Nachdem über ihr Vermögen am 01.06.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erfolgte eine Abtrennung des Rechtsstreits gegen den jetzigen Beklagten.

Das Landgericht hielt durch Urteil vom 10.01.2003 das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufrecht. Der Beklagte habe bei Ausstellung und Übereignung der Schecks nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er nicht im eigenen Namen handle. Einwände aus dem der Scheckbegebung zugrunde liegenden Grundgeschäft stünden dem Beklagten nicht zu. Er habe selbst eingeräumt, dass der Klägerin gegen die L-GmbH aus dem Bauvorhaben S. noch eine Restforderung von mindestens 61.274,71 € zustehe. Gegen diesen Vergütungsanspruch habe der Beklagte nicht wirksam aufgerechnet, da die hierzu erfolgten Ausführungen unsubstantiiert seien.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils und auf Klageabweisung weiter. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Schecks das Konto eines Dritten ausgewiesen hätten. Sie musste daher davon ausgehen, dass er als Unterzeichner der Schecks ausschließlich für die L-GmbH als Kontoinhaberin handeln wollte. Zwischen ihm und der Klägerin habe keine vertragliche Beziehung bestanden. Vielmehr sei der Werkvertrag mit der L-GmbH abgeschlossen worden, weshalb das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben könne. Ferner habe das Landgericht bei seiner Entscheidung übersehen, dass die beiden Schecks vom 09.03.2001 und 04.04.2001 über jeweils 11.040,22 DM und der Scheck vom 08.04.2001 über 5.022,40 DM nicht das Bauvorhaben in S., sondern ein weiteres zwischen den Parteien abgewickeltes Bauvorhaben in Z. betroffen hätten. Dort habe der Klägerin ein Vergütungsanspruch von 11.040,22 DM zugestanden, der durch eine Überweisung in Höhe von 6.000 DM am 24.04.2001 und eine Barzahlung über 5.050 DM am 27.04.2001 beglichen worden sei. Der weitere zu Protest gegangene Scheck über 21.106,80 DM sei zwar für das Bauvorhaben in S. gegeben worden. Das Landgericht habe jedoch verkannt, dass hierauf eine weitere Teilzahlung durch die L-GmbH am 10.01.2001 über 14.252,21 DM geleistet worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.08.2001 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für sie sei zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass der Beklagte die Schecks im Namen der L-GmbH unterzeichnet und übergeben habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass drei der streitgegenständlichen Schecks für Forderungen aus einem Bauvorhaben in Z. ausgestellt worden seien und hierauf Zahlungen erfolgt seien und damit die Scheckforderung beglichen werden sollte. Ferner werde bestritten, dass es eine Verrechnungsanweisung des Beklagten gegeben habe, dass etwaige Zahlungen für das Bauvorhaben in Z. und die hierfür möglicherweise ausgestellten Schecks gelten sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Beklagte haftet im Rahmen des scheckrechtlichen Rückgriffs gemäß Art. 40 und Art. 45 ScheckG nur für den Scheck vom 15.12.2000 über 21.106,80 DM (= 10.791,73 €) zuzüglich Zinsen und Protestkosten.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Beklagte nicht damit gehört werden kann, er sei nicht Aussteller der Schecks.

a) Diesem Einwand steht bereits die Bindungswirkung des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht. Daraus folgt, dass diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die in dem Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, im Nachverfahren als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (vgl. BGH NJW 1982, 183, 184; BGH NJW 1993, 668 m. w. N.). Dies gilt auch für ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil, obwohl es allein aufgrund der Anerkenntniserklärung des Beklagten und ohne jede Sachprüfung in Bezug auf die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage ergeht (vgl. BGH NJW 1953, 1830; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 68, 69). Im vorliegenden Fall beruhte die auf Grund des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils ausgesprochene Haftung des Beklagten nicht auf den Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess. Vielmehr war unstreitig, dass der Beklagte nicht Vertragspartner der L-GmbH war und auf den Schecks deren Kontonummer aufgedruckt war. Allerdings ist anerkannt, dass der im Urkundenprozess in Anspruch genommene Tatsachen, über die er sich im Vorverfahren nicht erklärt hat, noch im Nachverfahren bestreiten kann (vgl. BGH NJW 1982, 183, 184). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht, da der Beklagte bereits in der Klageerwiderung ausgeführt hat, dass er nicht passiv legitimiert sei, weil geschäftliche Beziehungen der Klägerin lediglich zur L-GmbH bestanden und auf den Schecks die Kontonummer des Geschäftskontos der L-GmbH aufgebracht sei.

b) Auch in der Sache wendet sich der Beklagte zu Unrecht gegen seine scheckrechtliche Haftung. Aus der auf einem Scheck befindlichen Kontonummer einer anderen Person ergibt sich nicht, dass der Unterzeichner nicht im eigenen, sondern im Namen dieses Kontoinhabers handeln wollte. Im Rechtsverkehr wird nicht auf die Kontonummer, sondern auf die Person des Unterzeichners abgestellt (vgl. BGH NJW 1976, 329, 330; BGH NJW-RR 1991, 229 f.; Bülow, Kommentar zum Wechselgesetz, Scheckgesetz und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 3. Auflage, Art. 1 ScheckG Rn. 20). Eine Ausnahme wird lediglich beim ersten Schecknehmer zugelassen, wenn bei Unterzeichnung des Wertpapiers deutlich gemacht wurde, dass ein Vertretergeschäft vorliegt. In diesem Fall kann der Scheckinhaber sich nicht auf den Rechtsschein berufen, der durch die Unterschrift auf dem Scheck hervorgerufen worden ist. Der Schecknehmer ist nicht schutzwürdig, wenn er gewusst hat, dass sich der Unterzeichner nicht selbst verpflichten wollte. Die Berufung auf den entgegenstehenden Rechtsschein wäre rechtsmissbräuchlich (ebenso zum Wechsel: BGH WM 1981, 375 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Der Beklagte behauptet selber nicht, dass er bei Unterzeichnung der Schecks gegenüber der Klägerin deutlich gemacht hat, dass er für die L-GmbH handle (vgl. § 164 Abs. 1 BGB). Allein der Umstand, dass der Werkvertrag zwischen der Klägerin und der L-GmbH geschlossen wurde, besagt nichts darüber, wer scheckrechtlich haften soll.

2. Der Höhe nach haftet der Beklagte allerdings nur für den Scheck vom 15.12.2000 über 21.106,80 DM zuzüglich Zinsen und Protestkosten.

a) Soweit ein Scheck zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Grundgeschäft begeben wird, ist anerkannt, dass sich aus dem vereinbarten Zweck der Scheckhingabe ergibt, dass die Vertragspartei auch als Scheckgläubiger nicht mehr Rechte für sich in Anspruch nehmen darf als ihr aus dem Grundgeschäft zustehen. Der Aussteller kann daher gegenüber dem Rückgriffsanspruch des ersten Schecknehmers einredeweise geltend machen, die Forderung aus dem Grundgeschäft sei nicht oder noch nicht durchsetzbar (vgl. BGHZ 85, 346, 349 f.).

b) Bereits erstinstanzlich hat der Beklagte vorgetragen, die beiden Schecks über 11.040,22 DM sowie der Scheck über 5.022,40 DM hätten das Bauvorhaben in Z. betroffen und die Werklohnforderung der Klägerin über 11.040,22 DM sei durch zwei Teilzahlungen über 6.000 DM und über 5.050 DM beglichen worden, wobei sich der Beklagte zu dieser bestrittenen Behauptung auf sein eigenes Zeugnis berufen hat, obwohl er Partei des Rechtsstreits ist. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte sein Vorbringen wiederholt und legt nunmehr erstmals die Rechnung Nr. 5005 vom 13.12.2000 betreffend das Bauvorhaben in Z. über 11.040,22 DM sowie den Kontoauszug über eine Zahlung von 6.000 DM vom 24.04.2001 und die Quittung über eine Barzahlung von 5.050 DM vom 27.04.2001 vor. Dieses neue Vorbringen im Berufungsverfahren ist ausnahmsweise zu berücksichtigen, da es als unstreitig zu behandeln ist und es andernfalls zu einer evident unrichtigen Entscheidung käme.

aa) Das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ist unbeachtlich, so dass das Vorbringen des Beklagten als unstreitig anzusehen ist. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung geworden sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ob die Schecks für das Bauvorhaben in Z. ausgestellt wurden und die Werklohnforderung bezahlt wurde, ist ein einfacher geschäftlicher Vorgang über den die Partei im Betrieb zunächst Erkundigungen anstellen muss bevor sie berechtigt ist, das Vorbringen der Gegenseite mit Nichtwissen zu bestreiten (vgl. hierzu: BGH NJW 1999, 53; NJW-RR 2002, 612). Es kommt hinzu, dass die Rechnung für das Bauvorhaben in Z. und die Schecks vom 09.03.2001 und vom 04.04.2001 exakt den gleichen Betrag aufweisen und in zeitlichem Zusammenhang stehen, so dass kein ernsthafter Zweifel aufkommen kann, dass diese Schecks für die Werklohnforderung aus diesem Bauvorhaben ausgestellt wurden. Ferner erwähnt die vom Empfänger unterzeichnete Quittung vom 27.04.2001 über eine Barzahlung von 5.050 DM ausdrücklich einen Rückscheck und das Bauvorhaben in Z., so dass nachvollziehbar ist, dass auch der Scheck vom 18.04.2001 über 5.022,40 DM für das Bauvorhaben in Z. gegeben wurde.

bb) Inwieweit unstreitiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz seit der Änderung der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 zu berücksichtigen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. Teilweise wird vertreten, dass neue unstreitige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2002, 3556; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2002, 4 U 1404/02; OLG Celle, Urteil vom 08.05.2003, 6 U 208/02). Das Oberlandesgericht Hamm vertritt demgegenüber die Auffassung, neues Vorbringen, welches unstreitig wird, sei im Berufungsrechtszug zuzulassen, wenn seine Zurückweisung zu einer evident unrichtigen Entscheidung führen würde (vgl. MDR 2003, 650). Noch weitergehend will das Oberlandesgericht Nürnberg neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen, wenn der neue Sachvortrag unstreitig ist und seine Berücksichtigung eine Sachentscheidung ohne weitere Beweisaufnahme ermöglicht (MDR 2003, 1133). In der Literatur überwiegt die Auffassung, die für eine unbeschränkte Zulassung neuen unstreitigen Vorbringens eintritt (vgl. Gehrlein, MDR 2003, 421, 428; Würfel, MDR 2003, 1212; Musielak, ZPO, 3. Auflage, § 531 Rn. 11) jedenfalls dann, wenn keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich werden (so: Crückeberg, MDR 2003, 10, 11). Der Senat tritt der Auffassung bei, dass neues unstreitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zumindest dann zu berücksichtigen ist, wenn es andernfalls zu einer evident unrichtigen Entscheidung käme und keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich werden, da ansonsten kein effektiver Rechtsschutz mehr gewährleistet wäre. Die bezweckte Beschleunigung des Rechtsstreits spielt bei unstreitigem Vorbringen keine maßgebliche Rolle, so dass die strikte Anwendung von § 531 Abs. 2 ZPO bei unstreitigem Vorbringen in der Berufungsinstanz der materiellen Gerechtigkeit entgegensteht und nur noch auf eine Bestrafung der nachlässigen Partei hinauslaufen würde, was aber nicht Sinn dieser Vorschrift ist.

cc) Der Scheck vom 15.12.2000 über 21.106,80 DM betrifft demgegenüber unstreitig das Bauvorhaben in S.. Hiergegen hat der Beklagte eingewandt, dass am 10.01.2001 auf die diesem Scheck zugrunde liegende Forderung eine Teilzahlung von 14.252,21 DM geleistet worden sei. Dieses Vorbringen wurde von der Klägerin bestritten und der Beklagte hat hierzu keinen Beweis angeboten. Der von dem Beklagten behauptete Zusammenhang zwischen der Scheckforderung und der Zahlung über 14.252,21 DM liegt auch nicht auf der Hand, da die Restforderung der Klägerin gegen die L-GmbH nach den Feststellungen des Landgerichts wesentlich höher ist und mindestens 61.274,71 DM beträgt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Dem Beklagten sind die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt aufzuerlegen. Soweit sein Rechtsmittel erfolglos blieb, ergibt sich dies aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO vor. Der Beklagte obsiegt teilweise ausschließlich auf Grund seines neuen Vorbringens. Er wäre in der Lage gewesen, die Rechnung für das Bauvorhaben in Z. und die Zahlungsbelege erstinstanzlich vorzulegen. Hierzu bestand auch Anlass, da die Zahlung von der Klägerin bestritten wurde und der erfolgte Beweisantritt - Zeugnis K. L. - zum Nachweis nicht geeignet war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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