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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 17 U 73/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
1. Der Haftungsumfang wird auch bei der Verletzung der vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt.

2. Ein Steuerberater, der vertraglich lediglich die Beratung über bestimmte steuerliche Auswirkungen einer Kapitalanlageentscheidung schuldet, haftet deshalb grundsätzlich nicht für Vermögensschäden des Anlegers wie etwa allgemeine Kursverluste, die dieser erleidet, weil er auf die Richtigkeit der Auskunft zu den steuerlichen Aspekten der Anlageentscheidung vertraut. Solche Schäden, die aus anderen als steuerlichen Gründen entstehen, sind bei einer auf steuerliche Aspekte beschränkten Beratung regelmäßig nicht vom Schutzzweck der vertraglichen Verpflichtung umfasst.


Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 73/02

Verkündet am 25. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seidel Richter am Landgericht Schmitt

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. April 2002 - Az.: 3 O 441/01 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 25 Abs. 2 GKG auf 121.045,98 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung ihr aus einem Steuerberaterverhältnis obliegenden Verpflichtungen.

Die Beklagte berät den Kläger seit mehreren Jahren ständig als Steuerberaterin. Anfang des Jahres 2001 waren in seinem Wertpapierdepot erhebliche Verluste entstanden. Nach Beratung am 01.02.2001 durch den Mitarbeiter der D. Bank, G., beabsichtigte er deshalb auf dessen Vorschlag, die Verluste zu begrenzen, indem er die in seinem Depot vorhandenen Wertpapiere noch während der Spekulationsfrist veräußerte und die Möglichkeit wahrnahm, den hierdurch im Jahr 2001 entstehenden Verlust von zuvor berechneten ca. 370.000 DM mit den Spekulationsgewinnen des Jahres 2000 in Höhe von ca. 350.000 DM sowie künftigen Spekulationsgewinnen zu verrechnen. Der Kläger, der den Vorschlag sofort umsetzen wollte, rief die Beklagte in Gegenwart des Zeugen G. an, um sich noch einmal bei ihr über die Realisierbarkeit zu vergewissern. Der Beklagten war bekannt, dass bei einem Verkauf zum Zeitpunkt des Telefonats Verluste realisiert würden. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die definitiv beabsichtigte Maßnahme der Wertpapierveräußerung allein noch von der Beantwortung der Frage abhing, ob der eingetretene Verlust mit den geschilderten Gewinnen des Vorjahres verrechnet bzw. ausgeglichen werden konnte. Die Beklagte teilte telefonisch unter Verkennung des § 23 Abs. 3 EStG mit, dass ein Verlustrücktrag auf das Jahr 2000 nicht möglich sei, weshalb die beabsichtigte Vorgehensweise wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Daraufhin nahm der Kläger von der beabsichtigten Veräußerung Abstand. Der Zeuge G. fertigte über das Telefonat einen Vermerk. Nachdem der Kläger am 14.03.2001 anderweitig über die tatsächliche Rechtslage Kenntnis erhielt, informierte er unverzüglich die Beklagte, die am 15.03.2001 bestätigte, dass sie sich geirrt und tatsächlich bereits am 01.02.2001 eine Veräußerung unter Verrechnung der entstehenden Spekulationsverluste mit den Gewinnen des Vorjahres möglich gewesen sei. Noch am 15.03.2001 veräußerte der Kläger seine Depotwerte. Durch den zwischenzeitlich eingetretenen Wertverfall entstand ihm ein Schaden in Höhe von 236.745,36 DM (entspricht 121.045,98 €).

Der Kläger hat behauptet,

die Beklagte habe seit mehreren Jahren nicht nur seine steuerlichen, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen wahr genommen. Dies sei auch bei dem Telefonat am 01.02.2001 der Fall gewesen. Er habe die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Kursverfall in bedeutender Höhe stattgefunden habe und er Sorge trage, dass ein weiterer Verfall drohe. Der Zweck der Beratung sei auch dahin gegangen, ihn wirtschaftlich zu beraten und vor den Folgen eines weiteren Wertverfalls der Aktien und Fondbeteiligungen zu bewahren. Er habe ab dem Jahr 2001 keinerlei Gewinne mehr erzielt, so dass schon deshalb ein Verlustvortrag über Jahre konkret nicht möglich sei. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe durch Unterlassen der Überprüfung und Richtigstellung fortlaufend ihre Verpflichtungen bis zur Korrektur der falschen Auskunft am 15.03.2001 verletzt. Der Schaden sei adäquat kausal durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursacht und vom Schutzzweck der vertraglichen Verpflichtung umfasst.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 121.045,98 € nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 31.03.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet,

sie habe den Kläger ausschließlich in steuerlicher Hinsicht beraten. Dem Kläger sei kein bezifferbarer Schaden entstanden im Hinblick auf die steuerlichen Vorteile aus einem möglichen zukünftigen Verlustvortrag.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine allgemeine Vermögensberatungspflicht im Hinblick auf die beabsichtigte Auflösung des Depots getroffen habe. Die von ihr begangene Pflichtverletzung führe nicht zu einer Haftung für den allgemeinen Vermögensschaden des Klägers, der ihm dadurch entstanden sei, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten von der Auflösung seines Depots zunächst abgesehen habe. Der Schaden sei nicht vom Schutzzweck der übernommenen Verpflichtung umfasst. Die Beklagte treffe nur eine Verantwortlichkeit für eventuelle steuerlichen Nachteile. Derartige Schäden seien jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und trägt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere vor:

Das Landgericht habe wesentlichen Vortrag übergangen und die angebotenen Beweise nicht erhoben. Wie von ihm schon in I. Instanz vorgetragen und durch Zeugen unter Beweis gestellt, sei Gegenstand des Telefonats mit der Beklagten am 01.02.2001 auch eine Wirtschaftlichkeitsberatung einschließlich der wirtschaftlichen Konsequenzen der beabsichtigten Veräußerung der Wertpapiere gewesen. Das Landgericht habe den Zeugen G. vernehmen, zumindest jedoch gemäß § 139 ZPO auf den seiner Auffassung nach nicht hinreichend substantiierten Vortrag hinweisen müssen, den er daraufhin entsprechend ergänzt hätte. Eine Verrechnung von Spekulationsverlusten im Jahre 2001 sei wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll möglich gewesen. Für ihn sei es wirtschaftlich auch nicht sinnvoll, durch bereits eingetretene Kursverluste für das Jahr 2001 andere Gewinne als die aus dem Jahre 2000 zu verrechnen. Die Möglichkeit zu weiterem Verlustvortrag bestehe nicht. Er beabsichtige keine weiteren Börsengeschäfte nach den negativen Erfahrungen. Der Kläger meint, auf den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung könne sich die Beklagte nicht berufen, da, selbst wenn sie gegeben wäre, die hypothetische Möglichkeit eines zukünftigen Verlustvortrages wirtschaftlich nicht sinnvoll und zumutbar sei. Die klageweise begehrte Schadensersatzsumme müsse im entsprechenden Veranlagungszeitraum voll versteuert werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltendgemachten Schaden, der vom Schutzzweck der Norm bzw. der verletzten Beratungspflicht umfasst sei. Aus von ihm erst im Zuge des Berufungsverfahrens wieder aufgefundenen Schreiben der Beklagten vom 28.10.1993 und 27.11.1997 ergebe sich, dass die Beklagte ihn zuvor bereits wiederholt in wirtschaftlichen Fragen beraten habe. Der Kläger erklärt sich - insoweit unstreitig - bereit, einen etwaigen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Falle eines zukünftigen Verlustvortrags mit künftigen Spekulationsgewinnen Zug um Zug gegen Zahlung der Klageforderung an die Beklagte abzutreten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und trägt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils ergänzend vor:

Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Veräußerung sei nicht Gegenstand des Telefonats am 01.02.2001 gewesen, wie sich auch aus der Gesprächsnotiz des Zeugen G. ergebe. Der Kläger habe wegen der rechtzeitigen Korrektur der unzutreffenden steuerlichen Beratung sein mit der Auskunft verfolgtes Vorhaben, die entstehenden Spekulationsverluste zu verrechnen, vollständig realisieren können. Die behaupteten Kursverluste könne der Kläger jederzeit durch einen zukünftigen möglichen Verlustvortrag ausgleichen, der auch weiterhin sinnvoll sei. Der höhere Veräußerungsverlust korrespondiere mit der entsprechenden Möglichkeit eines zukünftigen entsprechenden höheren Verlustvortrags, weshalb die Vermögenslage des Klägers sich insgesamt nicht schlechter darstelle und ihm kein Schaden entstanden sei. Bei der begehrten Schadensersatzsumme handele es sich nicht um eine steuerpflichtige Einnahme, da die Schadensersatzleistung im privaten Vermögensbereich des Klägers anfalle.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht unter dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung i. V. m. § 249 BGB zu.

Allerdings hat die Beklagte unstreitig die ihr aus dem Beratungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt, in dem sie entgegen der steuerrechtlichen Sach- und Rechtslage unter Verkennung des § 23 Abs. 3 EStG mitteilte, dass ein Verlustrücktrag auf das Jahr 2000 nicht möglich sei. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie von ihm am 15.03.2001 auch veranlasst - das Depot umgehend bei einer zutreffenden Auskunft der Beklagten bereits am 01.02.2001 veräußert hätte und in diesem Fall die Kursverluste in Höhe von 236.445,36 DM nicht eingetreten wären. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch auch für das Vertragsrecht anerkannt, dass eine Pflichtverletzung nur zum Ersatz der Schäden führen kann, deren Vermeidung die verletzte Pflicht bezweckt. Nach der für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannten Schutzzwecklehre besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Bei Vertragsverletzungen muss es sich danach um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH, NJW-RR 2003, 1035, 1036; NJW 2002, 2459, 2460; 1995, 449, 451; 1992, 555, 556; 1990, 2057, 2058). Bei Kapitalanlagen folgt daraus, dass jemand, der nicht Partner des Anlagegeschäfts ist und dem Anlageinteressenten nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes Aufklärung schuldet, im Falle eines Fehlers lediglich für die Risiken einzustehen braucht, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeblich war (BGH, NJW-RR 2003, 1035, 1036; NJW 1992, 555, 556). Dafür dass das Vorhaben insgesamt erfolgversprechend ist, trifft ihn keine Verantwortung. Unterläuft ihm ein Fehler, so kann der Umstand, dass der Anleger bei fehlerfreier Beratung oder Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, es im allgemeinen nicht rechtfertigen, dem Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen. Er braucht grundsätzlich nur für die Risiken einzustehen, für deren Einschätzung die erbetene Auskunft maßgebend war. Jedenfalls dann, wenn bei wertender Betrachtung der aus der Auskunftspflichtverletzung herrührende Schaden isoliert und durch Ausgleich in Geld neutralisiert werden kann, wäre es unangemessen, dass nicht den Gegenstand der Auskunftspflicht bildende volle Anlagerisiko allein unter Kausalitätsgesichtspunkten auf den Auskunftsgeber zu überwälzen (BGH, NJW 1992, 555, 556). In der durch Beschränkung des Pflichtenkreises gekennzeichneten Fallgruppe kommt es nicht darauf an, dass erwartete Steuervorteile durch Verlustzuweisungen und das allgemeine Beteiligungswagnis in der Anlageentscheidung zusammengeflossen sind. Vielmehr ist entscheidend, dass der Steuervorteil und der wirtschaftliche Anlageerfolg unabhängig voneinander erreicht oder verfehlt wurden. Jeder Schaden muss daher hier der haftungsbegründenden Pflichtverletzung getrennt zugerechnet werden (BGH, NJW-RR 2003, 1035, 1036).

Dem ist der vorliegende Fall vergleichbar. Inhalt und Umfang der Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem im Einzelfall zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Der Kläger hat die Beklagte am 01.02.2001, wie sich aus seinem eigenen Vortrag ergibt, erkennbar gezielt deshalb hinzugezogen, weil er wissen wollte, ob die beabsichtigte Veräußerung des Depots im Hinblick auf steuerliche Aspekte unwirtschaftlich sein könnte, wenn ein hinreichender Verlustvortrag nicht gewährleistet wäre. Ob die Beklagte den Kläger früher schon in anderen Fällen, insbesondere bei Anlageentscheidungen, auch allgemein wirtschaftlich beraten hat, ist deshalb unerheblich. Dem Kläger ging es gezielt um die Auswirkungen der steuerlichen Aspekte auf die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Insoweit weist er zutreffend darauf hin, dass die Beklagte auch eine wirtschaftliche Beratung übernommen hatte. Diese war allerdings erkennbar eingeschränkt auf die Auswirkungen der steuerlichen Aspekte. Die Beklagte hatte die Pflicht zur Beratung übernommen, dem Kläger die abschließende Entscheidungsgrundlage dafür zu liefern, ob die beabsichtigte Veräußerung des Depots auch unter Einbeziehung steuerlicher Aspekte wirtschaftlich sinnvoll wäre. Zutreffend weist das landgerichtliche Urteil darauf hin, dass, soweit der Kläger im Schriftsatz vom 14.03.2002 behauptet hat, der Beklagten habe eine allgemeine Beratung auch in wirtschaftlicher Hinsicht oblegen, weder Tatsachen vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, über welche Umstände die Beklagte - abgesehen von den steuerrechtlichen Fragen und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen - den Kläger zu informieren oder gar zu beraten gehabt hätte. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich, denn es ist unsubstantiiert und steht im Widerspruch zu dem vorrangegangenen Sachvortrag des Klägers, wonach bei dem Telefonat am 01.02.2001 die Wertpapierveräußerung bereits definitiv beabsichtigt und nur noch von der Beantwortung der Frage durch die Beklagte abhängig war, ob der eingetretene Verlust mit den geschilderten Gewinnen des Vorjahres verrechnet bzw. ausgeglichen werden konnte. Auch in der Berufung fehlt weiterhin schlüssiger Vortrag dazu, welche Beratungspflicht in wirtschaftlicher Hinsicht die Beklagte über die bereits genannten steuerrechtlichen Aspekte und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen hinaus mit der Folge des geltend gemachten Schadensersatzes verletzt haben soll. Die Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen G. kam unter diesen Umständen nicht in Betracht. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einem Verfahrensfehler, das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Zweck der Vertragspflicht der Beklagten bestand in der Unterrichtung des Klägers über die steuerlichen Aspekte der Depotveräußerung und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen. Sinn und Zweck dieser Pflicht war es nicht, den Kläger vor Vermögensschäden zu bewahren, die sich aus anderen als steuerlichen Gründen einstellen konnten (BGH, NJW 1990, 2057, 2058). Der geltend gemachte Vermögensschaden des Klägers in Form der Kursverluste ist nicht vom Schutzzweck der eingegangenen Verpflichtung umfasst. Die Ersatzpflicht der Beklagten kann allenfalls dahin gehen, den Kläger von etwaigen nachteiligen Folgen freizustellen, die daraus resultieren, dass er die im Jahre 2001 entstandenen Spekulationsverluste nicht in dem Umfang verrechnen konnte, wie es der Fall gewesen sein mag, wenn er das Depot bereits zum 01.02.2001 veräußert hätte. Einen entsprechenden Schaden macht der Kläger jedoch nicht geltend.

Dass die Beklagte es bis zum 15.03.2001 unterließ, die erteilte falsche Auskunft zu korrigieren, rechtfertigt den Klageanspruch nicht. Selbst, wenn dies pflichtwidrig gewesen wäre, ist der Schaden auch insoweit nicht vom Normzweck umfasst. Im Übrigen war eine Vernachlässigung der allgemeinen Vertragspflicht der mandatierten Beklagten, den Kläger als Vertragspartner möglichst vor Schaden zu bewahren und deswegen Nachteile aus einer Pflichtverletzung abzuwenden oder wenigstens zu mindern, keine selbständige schadensursächliche Pflichtverletzung (BGH, NJW 1998, 1488, 1489).

III.

Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 vorliegen.

Ende der Entscheidung

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