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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 28.12.2007
Aktenzeichen: 17 U 94/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 181
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 813
BGB § 821
1. Ein Verstoß gegen das Mehrvertretungsverbot des § 181 BGB liegt nicht vor, wenn die aus zwei Gesellschaften mbH bestehenden Gründungsmitglieder einer Immobilienfonds-GbR bei Übernahme des Bauträgerfinanzierungsdarlehens der einen GmbH von ein und demselben Geschäftsführer organschaftlich vertreten werden, der den notariellen Vertrag auf Verkäufer- und Erwerberseite unterzeichnet hat und von beiden Gesellschaften mbH von den Beschränkungen des § 181 BGB satzungsmäßig befreit ist.

2. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (vgl. BGHZ 171, 1, Tz. 12, 16) eines wirksam geschlossenen Darlehensvertrags zum Zwecke der Ablösung eines unwirksamen Zwischenfinanzierungskredits erklärt sich aus der Verfehlung des von den Parteien mit dem Umschuldungskredit verfolgten Geschäftszwecks.


Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 94/07

Verkündet am 28. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

wegen anteiliger Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder Direktor des Amtsgerichts Koch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Juni 2007 - 5 O 236/06 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.044,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2006 zu zahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zu Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 73.577,40 €.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft nach Maßgabe seiner kapitalmäßigen Beteiligung auf Rückzahlung von Darlehensschulden der Gesellschaft in Anspruch.

Mit Erklärung vom 27.12.1995 zeichnete der Beklagte, ein damals 41 Jahre alter Zahnarzt, einen Anteil von 93.741 DM (= 0,934% des Gesellschaftskapitals) zuzüglich 5% Agio an - der jetzt in Liquidation befindlichen - M.-Grundstücksgesellschaft, GbR 3 (künftig: Fondsgesellschaft oder GbR). Zweck dieser geschlossenen Immobiliengesellschaft war bzw. ist der Erwerb und die Bewirtschaftung einer zu errichtenden Anlage aus ca. 100 Wohn- und 10 Gewerbeeinheiten nebst Stellplätzen. Gründungsgesellschafter der mit notariellem Vertrag vom 9.8.1994 gegründeten GbR waren die M. GmbH, (künftig: MBT- GmbH) sowie die F. Grundstücks- und Beteiligungsgesellschaft mbH (F. GmbH). Für das von der Bauträgerin, der M.-GmbH, als ursprüngliche Grundstückseigentümerin durchzuführende Projekt waren 32.250.000 DM kalkuliert. Hiervon sollten an Eigenkapital insgesamt 10,5 Mio. DM durch Einlagen der aufzunehmenden Anleger/Gesellschafter erbracht werden. Hinsichtlich der Gesellschaftsschuld sieht § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Haftung der Gesellschafter "quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft" vor. Als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft ist die F. GmbH bestellt (§ 9 des Gesellschaftsvertrages i. V. m. Anlage II). Die M.-GmbH war als Grundbuchtreuhänderin gem. Anl. III des Gesellschaftsvertrags tätig.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 14.12.1995 (Anl. BB 16) erwarb die Fondsgesellschaft die Immobilie von der M.-GmbH für insgesamt 28,8 Mio. DM. Dabei handelte der Geschäftsführer der M.-GmbH und der F. GmbH als Vertreter sowohl auf der Veräußerer- als auch der Erwerberseite. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm die Fondsgesellschaft gem. § 9 Nr. 3 des Kaufvertrags die Darlehensverbindlichkeiten der M.-GmbH aus der Bauträgerzwischenfinanzierung mit den bestehenden Grundpfandrechten gegenüber der Klägerin in Höhe von 16,5 Mio. DM sowie gegenüber der Investitionsbank des Landes B. (ILB) in Höhe von 7,69 Mio. DM und verpflichtete sich, den restlichen Kaufpreisteil an die Veräußerin zu zahlen.

Zwischen den Parteien ist der Fluss der Kreditmittel für die gleichfalls von der Klägerin übernommene Endfinanzierung des Projekts (Anl. B 10) und insbesondere die Frage streitig, ob die ursprüngliche Darlehensvaluta auf ein Konto der M.-GmbH ausbezahlt bzw. ob eine rechtswirksame Darlehensschuld der Fondsgesellschafter begründet worden ist.

Mit insgesamt drei Verträgen vom 21.1./18.2.2000 zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer R. T., wurden die ursprünglich als Gesellschaftsdarlehen ausgewiesenen und von der Klägerin zum 31.1.2000 gekündigten Kredite abgelöst (Anl. K 5). Auf diese Darlehen erbrachte die Fondsgesellschaft bis November 2004 vertragsgemäß Zins- und Tilgungsleistungen. Als die Gesellschaft die Zahlungen einstellte, kündigte die Klägerin die Kredite mit Schreiben vom 26.9.2005 (Anl. K 15) und stellte den Gesamtkredit zum 30.9.2005 fällig.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des auf ihn entfallenden quotalen Anteils an der Gesellschaftsschuld in Höhe von 70.770,20 € nebst außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 1.763,20 € und Zinsen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin Klageabweisung erstrebt und dabei den Schwerpunkt seiner Rechtsverteidigung auf den Zusammenhang der streitbefangenen Darlehen mit der Übernahme der Zwischenfinanzierung des Bauträgers durch die Fondsgesellschaft legt. Der notarielle Kaufvertrag vom 14.12.1995 nebst Schuldübernahme sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mehrvertretung (§ 181 BGB) bzw. wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam, weil der Geschäftsführer der Verkäuferin auch als Vertreter der Erwerberseite (GbR) aufgetreten sei. Infolgedessen sei die M.-GmbH auch Darlehensschuldnerin der Klägerin geblieben nach Maßgabe der Endfinanzierungsverträge vom 21.12.1995 (Anl. B 10). An die GbR sei die Valuta auch nicht ausbezahlt worden (Überweisungsvorgänge vom 18.7.1996). Der ursprüngliche Verstoß gegen § 181 BGB müsse im Weiteren auch auf die spätere Umfinanzierung durch die Darlehensverträge vom 18.2.2000 durchschlagen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie hält den neuen Vortrag des Beklagten zu der angeblichen Unwirksamkeit der im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Übernahme der Darlehensschulden der M.-GmbH für unzulässig, jedenfalls aber für nicht stichhaltig. Mit der Anschließung begehrt sie Zahlung eines restlichen Teils der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, den sie sich unter Berufung auf eine Änderung der Rechtsprechung nicht mehr auf die Geschäftsgebühr des vorliegenden Verfahrens anrechnen lassen will.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung.

Gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Vortrag der Parteien Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, während die Anschlussberufung der Klägerin begründet ist.

I. Berufung des Beklagten

Der Klägerin steht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, gegen die Immobilienfonds-GbR ein Anspruch auf Rückführung der gekündigten Fondsdarlehen zu, für den der Beklagte als Gesellschafter in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrages und nach § § 128, 130 HGB analog haftet.

1. Die zwischen der Klägerin und der GbR am 21.1./18.2.2000 abgeschlossenen Darlehensverträge sind wirksam, die Gesamthöhe der Gesellschaftsschuld und des auf den Beklagten entfallenden Zahlungsanteils steht - von der Berufung nicht angegriffen - nach dem landgerichtlichen Urteil fest (LGU 6).

Das Landgericht ist zutreffend vom Zustandekommen der streitbefangenen Fondskredite ausgegangen. Der für die GbR handelnde Geschäftsführer T. wurde in der Gesellschafterversammlung vom 30.9.1999 auch gesondert bevollmächtigt, die Darlehensverträge für die GbR abzuschließen (Protokoll vom 30.9.1999, Tagesordnungspunkt 7, Anl. K 6). Das hat der Beklagte im ersten Rechtszug nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die Schlussfolgerung der Klägerin verneint, dass der Geschäftsführer T. ermächtigt gewesen sei, die einzelnen Gesellschafter im Hinblick auf das Privatvermögen über ihren Gesellschaftsanteil hinaus zu vertreten. Darauf kommt es indessen nicht an, weil die Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld akzessorisch gem. § § 128, 130 HGB einzustehen haben (BGH NJW 2001, 1056, 1061). Der Haftungsgrund ergibt sich damit nicht aus der rechtsgeschäftlichen Vertretung, sondern unmittelbar kraft Gesetzes aus der Haftungsverfassung der BGB-Gesellschaft, deren unmittelbares Mitglied der Beklagte durch seinen Beitritt am 28.12. 1995 unstreitig geworden ist.

Außerdem sind die in der Gesellschafterversammlung vom 30.9.1999 gefassten Beschlüsse in der Folgezeit von der GbR umgesetzt worden, ohne dass sich ein Gesellschafter auf einen Beschlussmangel berufen hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus den Unterlagen, dass dem Geschäftsführer T. in der Gesellschafterversammlung vom 16.11.2001 nach seinem Geschäftsbericht, der den Gesellschaftern im Einladungsschreiben mitgeteilt worden ist, über die von ihm für die GbR gezeichneten Darlehensverträge vom 18.2.2000 Entlastung für das Jahr 2000 erteilt worden ist (Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anl. K 7).

Im Übrigen kommt der Beklagte im Berufungsrechtszug mit Recht nicht mehr auf die ersten Rechtszug zunächst geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der im Jahr 2000 abgeschlossenen Fondskredite zurück. Die Berufung nimmt vielmehr die Feststellung des Landgerichts, dass der Geschäftsführer zum Vertragsschluss ausdrücklich ermächtigt war (LGU 5), hin und stellt nunmehr die Rechtsbehauptung auf, dass die Umfinanzierung im Jahre 2000 lediglich an der unwirksamen Schuldübernahme im Zusammenhang mit der Endfinanzierung durch die Kreditverträge vom 21.12.1995 gescheitert sei. Das trifft jedoch - wie sogleich unter 2. auszuführen ist - nicht zu.

2. Mit der von der Berufung erstmals vorgetragenen Rechtsverteidigung macht der Beklagte die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung geltend, § 821 BGB in Verb. mit § 129 HGB analog. Dies führt jedoch nicht, wie von ihm gewünscht, zur Abweisung der Klage.

a) Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin könne aus dem Ablösungsdarlehen vom 18.2.2000 keine Ansprüche gegen die GbR herleiten, weil die Valuta daraus ebenso wie beim Endfinanzierungsdarlehen vom 21.12.1995 von der Klägerin im Verhältnis zu der GbR ohne Rechtsgrund erlangt sei, kann er sich entgegen der Ansicht der Klägerin jedenfalls im Ausgangspunkt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - (BGHZ 171, 1 = WM 2007, 639) stützen.

Der XI. Zivilsenat hatte in dieser Rechtssache über die Klage der Kreditnehmer gegen die Finanzierungsbank (nicht umgekehrt, wie die Klägerin annimmt, Schriftsatz vom 20.8.2007, S. 13, II 119) zu entscheiden, mit der diese ihre auf das rechtswirksam abgeschlossene Endfinanzierungsdarlehen erbrachten Leistungen zurückverlangten. Die Rückforderungsklage hatte ungeachtet des Empfangs des Darlehens durch die Kreditnehmer allein deshalb Erfolg, weil der damit abzulösende Zwischenfinanzierungskredit der beklagten Bank wegen mangelhafter Treuhandvollmacht nicht zu Stande gekommen war. Aus diesem Umstand hat der XI. Zivilsenat einen (unverjährten) bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Anspruchsteller abgeleitet und sich hierfür mit der schon vom Berufungsgericht (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 505) gegebenen Begründung begnügt, dass die Bank den zur Ablösung der Zwischenfinanzierung aufgewendeten, mit dem späteren Darlehensverträge finanzierten Geldbetrag ohne Rechtsgrund erlangt habe (BGH, a.a.O., Tz. 12).

Diese Überlegungen betreffen jedoch lediglich die nicht streitentscheidende Frage, ob für die zur Tilgung des Zwischenkredits erfolgte Überweisung der Valuta aus den Endfinanzierungsdarlehen ein Rechtsgrund besteht. Diesen Ablösebetrag konnten die Darlehensnehmer im Fall BGHZ 171, 1 von der Finanzierungsbank nicht zurückverlangen und haben das auch nicht getan.

Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof war vielmehr der Anspruch der Kreditnehmer auf Rückzahlung ihrer auf das (wirksame) Ablösungsdarlehen erbrachten Vertragsleistungen. Damit stand die grundsätzliche Rechtsfrage zur Entscheidung, wie die Rückabwicklung eines (internen) Umschuldungskredits vorzunehmen ist, der sein wirtschaftliches Ziel nicht erreicht, weil der abzulösende Kreditvertrag (etwa wegen Vollmachtsmangels oder wegen Sittenwidrigkeit) nichtig ist. Wie auf diese Rechtsfrage vom Standpunkt der Lehre vom objektiven Rechtsgrund aus, zu der auch der XI. Zivilsenat neigt (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 14 und dezidiert im Urteil vom 27. 2. 2007 - XI ZR 56/06, Tz. 35 = WM 2007, 718), eine in rechtssystematischer Hinsicht befriedigende Antwort gefunden werden kann, ist nicht ersichtlich. Denn solange das Ablösungs- bzw. Umschuldungsdarlehen nicht vor dem Unwirksamkeitsmangel des Vorkredits infiziert wird, besteht es rechtswirksam fort.

Wenn man in dieser Frage nicht auf § 242 BGB zurückgreifen oder - was auf das gleiche hinausläuft - die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bemühen will, ergibt sich die zutreffende Lösung unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung auf dem Boden des subjektiven Rechtsgrundbegriffs. Der Zweck (causa) eines Umschuldungsdarlehens besteht nämlich nicht nur im Austausch der Verpflichtung des Kreditgebers zur Kapitalüberlassung und der Zinszahlungsverpflichtung des Kreditnehmers, sondern gerade auch in der Ablösung des bestehenden Darlehensverhältnisses. Dieser weitere Zweck des Kredits wird im Regelfall ausdrücklich erklärt und auch in den Vertragstext aufgenommen. Der (angestaffelte) Vertragszweck wird jedoch verfehlt, wenn der abzulösende Darlehensvertrag nicht wirksam war. Damit entbehrt der kausale (Umschuldungs-) Kreditvertrag des Rechtsgrundes und unterliegt der Kondiktion (allg. zur Kondiktion von Schuldverträgen Schnauder, JZ 2002, 1080 ff.). Folgerichtig können sich im Falle der Zweckverfehlung die Kreditnehmer gegenüber vertraglichen Leistungsansprüchen des Darlehensgebers aus dem Umschuldungsdarlehen mit der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zur Wehr setzen (§ § 812 Abs. 2, 821 BGB) und jedenfalls bereits geleistete Vertragszinsen und Kreditgebühren gem. § § 813, 821 BGB wieder zurückfordern.

b) Auf eine solche kondiktionsauslösende Verfehlung des Ablösungszwecks des Umschuldungsdarlehen kann sich der Beklagte im Streitfall aber nicht berufen.

Der ursprünglich an die M.-GmbH ausgereichte Zwischenfinanzierungskredit ist vielmehr wirksam von der GbR übernommen und mit dem Endfinanzierungsvertrag vom 21.12.1995 abgelöst worden. Dem lag die unternehmerische Entscheidung der Initiatoren zugrunde, das zunächst als Bauträgerfinanzierung begonnene Engagement der Klägerin auf die Finanzierung eines Fremdkapitalfonds umzustellen. In Umsetzung des geänderten Finanzierungskonzepts sah der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 14.12.1995 zwischen der M.-GmbH und der GbR eine befreiende Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Zwischenfinanzierung in Anrechnung auf den Kaufpreis vor, § 9 Nr. 3 des notariellen Kaufvertrages (Anlage BB 16 Ber. und II 219 [= Blatt 1 der notariellen Urkunde]). Diese Schuldübernahme ist rechtlich einwandfrei erfolgt.

aa) Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Beklagten ein Verstoß gegen das Mehrvertretungsverbot des § 181 BGB nicht vor.

Zwar hat der Geschäftsführer P. K. die notarielle Urkunde sowohl auf der Verkäuferseite (für die M.-GmbH) als auch auf der Erwerberseite (für die Gründungsgesellschafter) unterzeichnet. Zur Rechtfertigung dieser allseitigen Vertretung der am Vertrag Beteiligten kann nicht schon die in § 9 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags enthaltene Befreiung des Geschäftsführers der GbR von den Beschränkungen des § 181 BGB herangezogen werden. Abgesehen davon, dass der Gesellschaftsvertrag erst nach Abschluss des Kaufvertrages errichtet worden ist (vgl. etwa § 7 des Gesellschaftsvertrages), ist die GbR seinerzeit nicht von dem erst später bestellten organschaftlichen Vertreter (F. GmbH) vertreten worden. Vielmehr sind die Gründungsgesellschafter, nämlich die M.-GmbH und die F. GmbH im Rahmen der gemeinschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht gem. § § 709, 714 BGB für die GbR in der Person des jeweiligen Geschäftsführers P. K. tätig geworden. Beide Gesellschafter waren zum Vertragsabschluss bei dem Notar auch erschienen, wie dieser auf Seite 1 der Urkunde vermerkte (vgl. II 219). Im Zeitpunkt der Beurkundung am 14.12.1995 hatte die GbR noch keine weiteren Gesellschafter. Frühere Beitrittserklärungen von Zeichnern wurden erst am 27.12.1995 mit Aufnahme der Beitretenden durch die Gründungsgesellschafter in der ersten Teilschließungserklärung gem. Notarurkunde vom 27.12.1995 wirksam (Anl. K 3).

Nach dem Inhalt der notariellen Kaufvertragsurkunde ist der vor dem Notar erschienene P. K. als Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften mbH und damit jeweils als deren organschaftlicher Vertreter tätig geworden. Als solchen hatten ihn die Gesellschafter der beiden Gesellschaften jedoch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Auch dies stellte der Notar auf Seite 1 der Kaufvertragsurkunde fest.

Damit liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 181 BGB nicht vor, sodass die Vereinbarung der Schuldübernahme zwischen der Altschuldnerin (M.-GmbH) und der Neuschuldnerin (Immobilienfonds-GbR) mit Zustimmung der Klägerin im Schreiben vom 29.12.1995 an die M.-GmbH (Anl. B 1) wirksam geworden ist, § 415 Abs. 1 BGB. Diesem Umstand hat die Klägerin hernach buchungstechnisch dadurch Rechnung getragen, dass sie das für die Altschuldnerin angelegte Darlehenskonto auf die GbR umgestellt ("umgehängt") und nach Buchung der Darlehensvaluta am 25.7.1986 auf Veranlassung der GbR geschlossen hat. Diesen Vorgang beanstandet der Beklagte daher ohne Grund. Es besteht auch insgesamt kein Zweifel daran, dass die gesamte Darlehensvaluta des Endfinanzierungsdarlehens vom 21.12.1995 der GbR zugeflossen ist.

bb) Die Wirksamkeit von Schuldübernahme bzw. Endfinanzierungskredit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vollmachtsmissbrauchs in Zweifel gezogen werden.

Der Beklagte behauptet zwar, dass die Klägerin mit der M.-GmbH zu Lasten der GbR in kollusiver Weise zusammengewirkt habe, indem die unsichere Schuldnerin (M.-GmbH) gegen die neuen Schuldner (Gesellschafter der GbR) ausgetauscht worden seien. Die Manipulation zeige sich auch darin, dass sich abweichend vom Fondsprospekt die Zwischenfinanzierungssumme nicht auf 14,06 Mio. DM, sondern auf 16,5 Mio. DM zuzüglich Zinsen belaufen habe.

Diese nicht substantiierten Behauptungen erschöpfen sich jedoch in bloßen Vermutungen und Beschuldigungen, für die es einen Anhalt nicht gibt. Dem entsprechenden Vortrag des Beklagten kann der erkennende Senat daher mangels prozessualer Erheblichkeit nicht nachgehen. Der Umstand, dass das prospektierte Hypothekendarlehen mit 14,06 Mio. DM angegeben ist, während unter Anrechnung auf den Kaufpreis von 28,8 Mio. DM u.a. Zwischenfinanzierungskosten des Bauträgers in Höhe von 16,5 Mio. DM übernommen worden sind, besagt in diesem Zusammenhang nichts. Denn die Zahlen der Endfinanzierungsplanung im Fondsprospekt (Anl. K 41) weisen lediglich die Gegenfinanzierung der Erwerbskosten des Anlageobjekts aus. Der Beklagte setzt demgegenüber unzulässig die angegebenen Fremdmittel von 14,06 Mio. DM mit den Zwischenfinanzierungskosten in eins, die aber Teil der Investitionsrechnung sind. Auch insoweit fehlt den Verdächtigungen des Beklagten ein sachlicher Grund.

3. Soweit das Landgericht den Beklagten zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten an die Klägerin verurteilt hat, greift die Berufung das Urteil nicht an. Damit bewendet es bei der Ziff. 2 der landgerichtlichen Entscheidungsformel.

II. Anschlussberufung der Klägerin

Die Anschließung, mit der die Klägerin eine Erweiterung des Zahlungsanspruchs bezüglich ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verfolgt, ist zulässig, sie setzt insbesondere nicht eine eigene Beschwer der Klägerin voraus (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 524 Rdn. 33).

Sie ist auch begründet, weil die von der Klägerin zunächst vorgenommene teilweise Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr nicht gesetzeskonform war. Die entstandene Geschäftsgebühr ist vielmehr zunächst in vollem Umfang von der obsiegenden Partei geltend zu machen und sodann (gegebenenfalls - wie hier - unter Korrektur einer mittlerweile stattgefundenen Kostenfestsetzung) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (BGH, Urteil vom 7.3.2007 - VIII ZR 86/06).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 in Verb. mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich und werden von den Parteivertretern auch nicht aufgezeigt. Insbesondere beruht die Entscheidung nicht auf den Entscheiddungserwägungen von BGHZ 171, 1. Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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