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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: 17 U 96/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 631 Abs. 1 |
2. Stellt der Auftraggeber in Frage, dass die aufgelisteten Stunden tatsächlich abgeleistet wurden, muss er dartun, an welchen Tagen die aufgeführten Arbeiter weniger als die angegebenen Stunden tätig gewesen sind.
3. Den Auftraggeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der angegebene und abgezeichnete Stundenaufwand sei dem erzielten Leistungserfolg nicht angemessen. Nimmt der Auftraggeber Einfluss auf die Anzahl der täglich beschäftigten Arbeitskräfte und die Gestaltung der Arbeitsmaßnahmen, kann er sich nicht damit begnügen, unter Vorlage eine nachträglichen Aufmaßes oder durch Berufung auf ein Sachverständigengutachten vorzutragen, der angegebene Arbeitsaufwand stehe in einem derartigen Missverhältnis zu der tatsächlich ermittelten Leistung, dass daraus zwingend auf die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel zu schließen sei.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 15. Oktober 2002
In Sachen
wegen Werklohnforderung
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. Oktober 2002 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann
Richter am Oberlandesgericht Hefermehl
Richterin am Landgericht Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 11 O 132/00 KfH - vom 06. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Werklohnansprüche geltend.
Die Beklagte war als Hauptunternehmerin bei dem Neubau des Produktionsgebäudes der Kakaoaufbereitungsanlage "S" in M tätig. Dabei hatte sie zunächst die Durchführung der Rohbauarbeiten aufgrund eines Werkvertrages vom 25.11.1999 der Streitverkündeten, der Firma T GmbH, zu einem Abrechnungspreis von 1.946.847,01 DM netto übertragen. Diese verließ jedoch die Baustelle am 27.03.2000, wobei von den ihr übertragenen Leistungen zu diesem Zeitpunkt lediglich ungefähr ein Viertel der Auftragssumme erbracht worden waren. Aus diesem Grunde suchte die Beklagte nach einem Subunternehmer, der bereit war, auf der Basis des Leistungsverzeichnisses der Firma T die Arbeiten fortzuführen. Zu diesem Zwecke übersandte sie auch der Klägerin das betreffende Leistungsverzeichnis. Diese sah sich jedoch außer Stande, dieses Angebot anzunehmen, u.a. auch deswegen, weil die dort ausgewiesenen Einheitspreise ihr unangemessen niedrig erschienen. Statt dessen trafen die Parteien eine Tagelohnvereinbarung mit mehrfachen Ergänzungen. Danach waren die im Zeitraum vom 01.04. bis 09.04.2000 erbrachten Leistungen bei einem Stundensatz von 48 DM netto und die ab 10.04.2000 durchgeführten Arbeiten zu einem Stundensatz von 45 DM netto zu vergüten. Das von der Klägerin in Einsatz zu bringende Personal sollte ab 04.04.2000 auf 30 Mann aufgestockt werden, wobei ab 05.04.2000 eine Aufteilung in zwei Schichten erfolgen sollte. Ab 10.04.2000 sollte das eingesetzte Personal auf mindestens 42 Mann aufgestockt werden. Ab Mitte Juni 2000 erfolgte eine schrittweise Verringerung der eingesetzten Arbeitskräfte (ab 13.06./16.06.2000 Reduzierung um acht Arbeitskräfte; ab 23.06.2000 Verringerung um zehn Arbeitskräfte). Schließlich sollte entsprechend den Vorgaben der Beklagten ab 26.06.2000 die Tagschicht vollständig abgebaut werden und ab 03.07.2000 auch die komplette Nachtschicht entfallen. Anlässlich einer Baubesprechung vom 05.06.2000 wurde zudem zwischen den Parteien festgelegt, dass der Polier der Klägerin nur nach Anweisungen der Poliere und Bauleitung der Beklagten arbeitet und dass grundsätzlich die Mannschaftsstärke mit der Bauleitung der Beklagten abgestimmt wird. Die Geltung der VOB/B war nicht vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Abreden wird auf die Anlagen K 1 bis K 7 (Anl.heft Klägerin) Bezug genommen.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 01.04.2000 bis 03.07.2000 (Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch die Beklagte, vgl. Anlage K 8 Anl.heft Klägerin) in wechselnder Personalstärke auf der Baustelle gearbeitet und der Beklagten hierfür unter Vorlage von Wochenberichtszetteln, die jeweils "Anerkannt-Vermerke" des Poliers der Beklagten trugen, insgesamt 23 Stundenlohnabrechnungen erteilt. Während die ersten 16 Stundenlohnabrechnungen über eine Gesamtsumme von 1,45 Mio. DM von der Beklagten bezahlt wurden, verweigerte diese die Begleichung der weiteren Rechnungen Nr. 17 bis 23 über einen Gesamtbetrag von 551.127,60 DM. Wegen der letztgenannten Rechnungen und der diese zugrunde gelegten Wochenberichte wird auf die Anlagen K 10 bis K 16/2, Anl.heft Klägerin) verwiesen.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Ihr sei jeweils kurzfristig bekannt gegeben worden, wie viele Arbeitskräfte auf der Baustelle einzusetzen seien. Die Arbeitskräfte der Klägerin hätten jeweils täglich Anweisungen zu den ausführenden Arbeiten erhalten und hätten insoweit unter ständiger Aufsicht der Poliere der Beklagten nach deren Weisungen gearbeitet. Dabei seien die eingesetzten Arbeiter jeweils morgens und abends von Mitarbeitern der Beklagten gezählt und die geleisteten Arbeitsstunden entsprechend festgehalten worden. Aufgrund dieser Vorgehensweise und den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen könne die Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, die von der Klägerin abgerechnete Stundenanzahl sei überhöht.
Die Klägerin hat nach einer Klagerücknahme in Höhe von 930,64 DM und übereinstimmender Erledigungserklärung in Höhe von 14.094 DM zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 550.196,96 DM zu zahlen nebst 8,42 % Zinsen aus 84.520,76 DM seit 16.07.2000, aus 99.675,90 DM seit 19.07.2000, aus 96.491,70 seit 26.07.2000, aus 85.399,20 DM seit 27.07.2000, aus 83.572,20 DM seit 03.08.2000, aus 91.245,60 DM seit 10.08.2000 und aus 9.343,80 DM seit 12.08.2000 abzüglich am 22.01.2000 durch Aufrechnung erloschener 14.094 DM.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Bezüglich 156 Stunden lägen ihre keine Nachweise über die Erbringung der Leistungen vor. Es werde auch vorsorglich bestritten, dass die abgerechnete Arbeitsleistung überhaupt erbracht worden sei. Die Gesamtforderung der Klägerin sei um mindestens das 4fache übersetzt. Der Klägerin sei nur ein Teil der Arbeiten übertragen worden, die die vertragsbrüchig gewordene Streitverkündete für ca. 1,95 Mio. habe ausführen sollen. Auf der Grundlage der mit der Streitverkündeten getroffenen üblichen und angemessenen Vereinbarung entsprächen die von der Klägerin erbrachten Leistungen allenfalls einer Wertschöpfung in Höhe von 250.000 DM. Dies zeige, dass die Klägerin beim Einsatz ihrer Arbeitskräfte gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen habe. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte bestimmt habe, mit wie vielen Arbeitskräften die Klägerin an welchen Stellen des Bauvorhabens arbeiten sollte. Dementsprechend seien die geleisteten Arbeitsstunden keineswegs ausschließlich auf Anweisung der Poliere und der Bauleitung der Beklagten zurückzuführen. Vielmehr habe es den Mitarbeitern der Klägerin oblegen, die Leistungen auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses der Firma T und der ihnen übergebenen Pläne zu erbringen. Daher stehe der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu. In diesem Zusammenhang könne sie sich auch nicht auf die vorgelegten Tagelohnzettel berufen, da aus diesen nicht hervorgehe, welche Arbeiten jeweils ausgeführt worden seien.
Fürsorglich hat die Beklagte die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen wegen behaupteter Baumängel erklärt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zum Arbeitsablauf der Klage im Wesentlichen stattgegeben und der Beklagten die Aufrechnung mit zwei Gegenforderungen vorbehalten. Dabei hat es ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass die Beklagte die Anzahl der einzusetzenden Arbeitskräfte und die von diesen jeweils durchzuführenden Arbeiten bestimmt habe und ihr daher der Einwand einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auf Seiten der Klägerin abgeschnitten sei. Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der weiteren rechtlichen Begründung Bezug genommen wird (AS I 283 f.), richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Sie vertritt weiter die Auffassung, die Klägerin müsse sich den Einwand einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise und überhöhten Abrechnung entgegenhalten lassen. Soweit die Klägerin - unzutreffend - vorgetragen habe, dass ihre Arbeitskräfte jeweils nach konkreten Anweisungen der Mitarbeiter der Beklagten gearbeitet hätten, sei dieser Vortrag lediglich pauschal in den Raum gestellt. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass die Beklagte über die üblichen werkvertraglichen Weisungen hinaus die Arbeitsgeschwindigkeit und Arbeitsleistung der Bauarbeiter bis ins Einzelne kontrolliert habe. Jedenfalls stelle der Umstand, dass der Personaleinsatz der Klägerin insoweit "gesteuert" worden sei, als die Beklagte punktuell mehr oder weniger Arbeitskräfte verlangt habe, keine Disposition der Beklagten über das Personal der Klägerin in der Hinsicht dar, dass dieser jeglicher Einwand gegen die Wirtschaftlichkeit der Bauleistung abgeschnitten wäre. Zwar führe ein vermehrter Einsatz von Arbeitskräften zu einer höheren Vergütung. Damit sei aber über die Frage der Wirtschaftlichkeit, insbesondere einer wirtschaftlichen Baubetriebsführung, nichts ausgesagt, weswegen nicht allein auf die Anzahl der eingesetzten Bauarbeiter abgestellt werden dürfe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung habe der Klägerin jedenfalls die vertragliche Nebenpflicht oblegen, den Stundenlohnauftrag wirtschaftlich abzuwickeln und die personellen als auch sachlichen Kosten der Stundenlohnarbeiten mit der gleichen Sorgfalt zu bestimmen, die bei einer Leistung zu Einheitspreisen oder zu einem Pauschalpreis erforderlich ist. Im Übrigen habe die durchgeführte Beweisaufnahme den Vortrag der Klägerin zur Dispositionsfreiheit der Beklagten über die Einsatzstärke des Personals der Klägerin und über den Bauablauf nicht bestätigt. Die Bekundungen der von der Klägerin benannten Zeugen seien in mehreren Punkten unzutreffend. Da die Beklagte durch Vorlage der entsprechenden Pläne und Massenberechnungen substantiiert dargelegt habe, dass dem abgerechneten Leistungsaufwand der Klägerin nicht annähernd ein wirtschaftlich vertretbarer Erfolg gegenüberstehe, hätte das Landgericht zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Insoweit obliege in erster Linie der Klägerin die Beweislast, zumal durch die Unterzeichnung der nicht nachvollziehbaren Stundenlohnzettel keine Anerkenntniswirkung eingetreten sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06.04.2001 - 11 O 132/00 KfH - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06.04.2001 - 11 O 132/00 KfH - wird zurückgewiesen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass Art und Umfang der Tätigkeit der Mitarbeiter der Klägerin und auch die Anzahl der einzusetzenden Arbeiter von der Beklagten bestimmt und kontrolliert worden seien. Dementsprechend hätten die durchgeführten Arbeiten in den Taglohnzetteln der Klägerin nicht näher beschrieben werden müssen. Zudem könne die Beklagte nicht einwenden, die Klägerin habe unwirtschaftlich gearbeitet und dadurch zu viele Stunden aufgewandt. Denn die Beklagte habe jederzeit direkt oder über die Klägerin auf die eingesetzten Arbeiter und deren Arbeitsweise einwirken können. Bei der Abzeichnung bzw. Anerkennung der Stundenlohnzettel habe die Beklagte dementsprechend auch keine Einwendungen bezüglich unwirtschaftlicher Arbeiten und überhöhter Abrechnungen erhoben. Das Landgericht habe daher zutreffend keine Veranlassung gesehen, dem Vortrag der Beklagten über die angeblich zu hohe Stundenzahl und die behauptete unwirtschaftliche Betriebsführung der Klägerin sowie den hierzu erfolgten Beweisantritten nachzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Beweis wurde in zweiter Instanz nicht erhoben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin den von ihr geltend gemachten restlichen Vergütungsanspruch nebst gesetzlichen Zinsen zugesprochen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung.
I.
Der Klägerin steht gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. den zwischen den Parteien getroffenen Stundenlohnvereinbarungen (Anlage K 1 bis K 7, Anl.heft Klägerin) eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 551.127,60 DM (= 281.787,06 €) nebst den ausgeurteilten gesetzlichen Zinsen (vgl. §§ 284 Abs. 3, 288 BGB a. F.) zu.
1. Der Klägerin wurde unstreitig nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (Anlage K 1 bis K 7, Anl.heft Klägerin) die Durchführung der Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "S" als Taglohnarbeiten übertragen. Aufgrund der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien handelt es sich hierbei nicht um einen Dienstverschaffungsvertrag (Arbeitnehmerüberlassung), sondern um einen Werkvertrag, bei dem die erbrachten Arbeitsleistungen auf Stundenlohnbasis abzurechnen sind. Denn die Klägerin schuldete nicht nur die Überlassung von Arbeitskräften, die ausschließlich nach den Weisungen der Beklagten eingesetzt werden sollten, sondern die Ausführung der Rohbauarbeiten durch den Einsatz von Mannschaftskolonnen, deren Stärke allerdings maßgeblich von der Beklagten bestimmt wurde. Da sich somit die von der Klägerin geschuldete Leistung nicht in der Überlassung von Arbeitskräften erschöpfte, sondern von dieser ein bestimmtes Werk zu erbringen war, sind die zwischen den Parteien getroffenen Abreden als Werkvertrag zu qualifizieren (vgl. BGH, WM 1996, 1785 f.; BauR 80, 186, 187). Der Einordnung als Werkvertrag steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die von der Klägerin zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte - wie später noch aufzuzeigen sein wird - in bestimmtem Umfang den Weisungen der Poliere und Bauleitung der Beklagten unterworfen waren. Auch dem Werkvertragsrecht sind Weisungsbefugnisse des Bestellers nicht fremd. Für die Annahme eines Dienstverschaffungs- bzw. Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist daher entscheidend darauf abzustellen, ob die Durchführung der Arbeiten ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten lag und die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Bauarbeiter ihre Arbeitsleistung ausschließlich nach den Weisungen der Beklagten zu erbringen hatten (vgl. BGH, WM 1996, 1785; BauR 1980, 186, 187; Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., Anh. 1 zu VOB/B Rdn. 107 b). So liegen die Dinge hier nicht. Die Klägerin wurde nach dem plötzlichen Ausscheiden der ursprünglichen Subunternehmerin, der Firma T GmbH, mit der Durchführung der Rohbauarbeiten betraut. Da sie sich nicht bereit fand, diese Arbeiten auf der Grundlage der mit der Firma T vereinbarten Einheitspreise zu erbringen, verständigten sich die Parteien schließlich auf eine Abrechnung auf Taglohnbasis. Dabei wurde ausdrücklich die Verpflichtung der Klägerin begründet, die geschuldete Leistung gemäß der erforderlichen Güte sowie den baurechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen (Anlage K 1, Anl.heft Klägerin). Angesichts der vorliegenden Vertragsunterlagen und des geschilderten Ablaufs der Vertragsverhandlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht nur die Überlassung von Arbeitskräften, sondern auch die Erbringung eines Arbeitserfolgs schuldete. Das im Besprechungsprotokoll vom 05.06.2000 (Anlage K 4, Anl.heft Klägerin) ausdrücklich vorgesehene Weisungsrecht der Beklagten, das im Kern von sämtlichen in erster Instanz gehörten Zeugen (AS I 199 f.) bestätigt wurde, entband die Klägerin unabhängig von seiner - streitigen - Reichweite nicht von ihrer Einstandspflicht bezüglich des geschuldeten Arbeitserfolgs. Hiervon geht nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin selbst aus. Nach ihrem Vorbringen trug sie weiter das volle Unternehmerrisiko sowohl als Arbeitgeberin gegenüber ihren Arbeitnehmern als auch hinsichtlich der Gewährleistung der Mängel der Werkleistung (AS I 181). Damit ist die zwischen den Parteien getroffene Stundenlohnvereinbarung als Werkvertrag zu qualifizieren und nicht als Dienstverschaffungsvertrag bzw. als - nach § 9 Nr. 1 AÜG - unwirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
2. Aufgrund der getroffenen Stundenlohnabreden ist die Klägerin grundsätzlich berechtigt, die in den Rechnungen Nr. 17 bis Nr. 23 und den diesen zugrunde liegenden Wochenberichten ausgewiesenen Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 45 DM netto abzurechnen. Der Stundensatz wurde aufgrund der am 06.04.2000 (K 3, Anl.heft Klägerin) getroffenen Vereinbarung ab 10.04.2000 auf 45 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Anzahl der geleisteten Stunden ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Wochenberichten (Stundenlohnzetteln), die jeweils den Vermerk "anerkannt" tragen. Die Richtigkeit der dort aufgeführten Arbeitsstunden hat die Beklagte nur in zwei Punkten substantiiert bestritten. Sie hat zunächst eingewandt, dass in der Rechnung Nr. 20 vom 20.06.2000 (Anlage K 13, Anl.heft Klägerin) unter dem Datum 19.06.2000 609 Arbeitsstunden aufgeführt wurden, obwohl der Beklagten lediglich Stundenlohnberichte über 453 Arbeitsstunden vorlägen (AS I 55). Die Klägerin hat jedoch sechs Wochenberichte mit den Nr. 62/1 bis 62/6 vom 19.06.2000 vorgelegt, aus denen sich die abgerechnete Gesamtzahl von 609 Stunden ergibt (Anlage K 13/6 bis K 13/8, Anl.heft Klägerin). Dabei wird der von der Beklagten vermisste Nachweis hinsichtlich einer Differenz von 156 Arbeitsstunden durch die Vorlage des Wochenberichts Nr. 62/4 vom 19.06.2000 geführt. Soweit die Beklagte darüber hinaus eingewandt hat, dass in den vorgelegten Wochenberichten Nr. 65/1 bis 65/3 (Anlage K 14/6 bis K 14/7, Anl.heft Klägerin) lediglich eine Arbeitsstundenzahl von 434 anstelle der von der Klägerin geltend gemachten Anzahl von 435 Stunden ausgewiesen ist hat, hat die Klägerin dem durch Klagerücknahme Rechnung getragen (AS I 95). Von den genannten zwei konkreten Beanstandungen abgesehen begnügt sich die Beklagte lediglich damit, pauschal zu bestreiten, dass die in den Wochenberichten aufgeführte Arbeitsleistung von den Arbeitskräften der Klägerin überhaupt mit den abgerechneten Stunden erbracht worden ist (AS I 71). Dieses Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich. Denn die Klägerin hat durch Vorlage der maßgeblichen Wochenberichte schlüssig dargelegt, dass die von ihr abgerechneten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht wurden. In den Wochenberichten sind die von den jeweils namentlich bezeichneten Arbeitskräften geleisteten Stunden im Einzelnen aufgeführt. Einer weiteren Beschreibung und Aufschlüsselung der ausgeführten Arbeiten bedurfte es vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die Parteien haben unstreitig die Geltung der VOB/B nicht vereinbart, so dass die zu § 15 Nr. 3 VOB/B entwickelten Anforderungen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1470 f.; OLG Karlsruhe, BauR 1995, 114 f.; Keldungs in: Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., § 15 Nr. 3 VOB/B Rdn. 41) keine Anwendung finden. Auch nach den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Abreden war eine weitergehende Beschreibung der erbrachten Leistungen in den Stundenlohnzetteln nicht erforderlich. Die Parteien haben nämlich vereinbart, dass sämtliche von dem eingesetzten Personal durchgeführten Arbeiten mit einem Stundensatz von 48 DM bzw. 45 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten sind. Mit diesem Stundensatz sollten auch anfallende Erschwernisse sowie eventuell erforderliche Nachtarbeit abgegolten sein (vgl. "Bestellung" vom 31.03.2000, Anlage K 1, Anl.heft Klägerin). Wenn aber - wie hier - vertraglich bestimmt ist, dass die Arbeitsleistung des Auftragnehmers pro Stunde mit einem Verrechnungssatz in bestimmter Höhe vergütet werden soll, in welchem alle Kostenfaktoren enthalten sein sollen, bedarf es auf den Stundenlohnzetteln nur der Angabe der geleisteten Stunden und der beschäftigten Mitarbeiter des Auftragnehmers (vgl. Heiermann, in: Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 8. Aufl., § 15.3 VOB/B Rdn. 29). Mit diesen Daten ist dem Kontrollbedürfnis der Beklagten hinreichend Rechnung getragen. Denn zum einen war die Klägerin ausschließlich mit der Erbringung von Stundenlohnarbeiten beauftragt worden, so dass eine weitere Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen nicht zu dem Zwecke erforderlich war, die aufgelisteten Stundenlohnarbeiten dahin zu überprüfen, ob diese Positionen nicht bereits von einer Einheitspreisabrede oder einer Pauschalpreisvereinbarung erfasst waren (vgl. hierzu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil Rdn. 159). Andererseits war eine weitere Differenzierung der auf den Wochenberichten angegebenen Stunden auch deswegen entbehrlich, weil unabhängig von der konkret durchgeführten Arbeitsleistung ein einheitlicher Stundensatz von 48 DM bzw. 45 DM netto zugrundezulegen ist. Damit hat die Klägerin durch die Vorlage der Stundenlohnzettel substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, in welchem Umfang an welchen Tagen durch welche Arbeitskräfte Leistungen auf der Baustelle erbracht worden sind. Soweit die Beklagte in Frage stellen will, dass die Arbeitnehmer der Klägerin die aufgelisteten Stunden tatsächlich abgeleistet haben, wäre sie daher gehalten gewesen, darzutun, an welchen Tagen die aufgeführten Arbeiter weniger als die angegebenen Stunden tätig gewesen sind. Hierdurch werden die Anforderungen an den Vortrag der Beklagten nicht überspannt, denn sie besaß hinreichende Erkenntnismöglichkeiten über die Einsatzstärke und -dauer der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer. So war anlässlich einer Besprechung am 05.06.2000 vereinbart worden, dass die Mannschaftsstärke mit der Bauleitung der Beklagten abzustimmen sei und die Arbeitskräfte der Klägerin darüber hinaus nur nach Anweisung der Poliere und der Bauleitung der Firma W tätig werden sollten (Anlage K 4, Anl.heft Klägerin). Zudem haben die Poliere der Beklagten unstreitig die von der Klägerin erstellten Wochenberichte jeweils abgezeichnet. Dass diese hierzu nicht befugt waren, wird von der Beklagten nicht behauptet. Dies hat zur Folge, dass nunmehr die Beklagte darzulegen und nachzuweisen hätte, die in den Wochenberichten aufgelisteten Stunden entsprächen nicht dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand und dieser Umstand sei der Beklagten bei der Abzeichnung der Stundenlohnzettel verborgen geblieben (vgl. dazu Heiermann in: Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., § 15.3 VOB/B Rdn. 35). Da es insoweit an entsprechendem Vortrag fehlt, ist davon auszugehen, dass die Arbeitskräfte der Klägerin den von ihr geltend gemachten Zeitaufwand tatsächlich abgeleistet haben. Dies wird von der Beklagten in zweiter Instanz auch nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt.
3. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch ist auch gemäß § 641 BGB fällig. Da der zwischen den Parteien bestehende Werkvertrag durch die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2000 (Anlage K 8, Anl.heft Klägerin) wirksam gekündigt worden ist, war für die Fälligkeit der Werklohnforderung eine Abnahme der Leistung der Klägerin nicht mehr erforderlich (vgl. BGH, NJW 1993, 1972; OLG Köln, NJW-RR 1999, 853). Schließlich ist für die Fälligkeit der Werklohnforderung auch nicht die Erteilung einer nachprüfbaren Rechnung unter detaillierter Beschreibung der durchgeführten Arbeiten erforderlich. Die von der Rechtsprechung insoweit aufgestellten Anforderungen (vgl. etwa OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1470, 1471) betreffen einen Werkvertrag, bei dem die Geltung der VOB/B vereinbart wurde und bei dem folglich ein Vergütungsanspruch erst mit Vorlage einer prüfbaren Rechnung und prüfbarer Stundenlohnzettel fällig wurde (vgl. §§ 14 Nr. 1, 16 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1 VOB/B; vgl. ferner Keldungs, in: Ingenstau/Korbion a.a.O., § 15 Nr. 5 Rdn. 61; Heiermann, in: Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., § 15.4 VOB/B Rdn. 41). Liegt - wie hier - ein BGB-Werkvertrag vor, so bedarf es zur Fälligkeit der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers jedoch grundsätzlich keiner Erteilung einer (nachprüfbaren) Rechnung (vgl. BGHZ 79, 176 f.; 83, 382; OLG Köln, NJW-RR 1997, 150, 151; Werner/Pastor, Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 1368 ff. m.w.N. auch zur gegenteiligen Meinung; U. Locher, in Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 16 VOB/B Rdn. 13). Im Übrigen war - wie bereits aufgezeigt - der von der Klägerin geltend gemachte tatsächliche Arbeitsaufwand in den Wochenberichten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Ob der abgerechnete Zeitaufwand auch angemessen und üblich ist, spielt für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs keine Rolle, sondern ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Forderung wegen unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Klägerin zu kürzen ist.
4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch darauf, die Klägerin habe gegen das Gebot einer wirtschaftlichen Arbeitsausführung verstoßen und bei der Durchführung der ihr übertragenen Stundenlohnarbeiten den vertretbaren Zeitrahmen weit überschritten.
a) Dieser Einwand ist der Beklagten zwar nicht schon deswegen abgeschnitten, weil ihre Poliere, deren Abzeichnungsbefugnis zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten in Zweifel gezogen wurde, die vorgelegten Stundenlohnzettel abgezeichnet und damit anerkannt haben. Denn wenn in den gegengezeichneten Stundenlohnzetteln - wie hier - eine detaillierte Beschreibung der Stunden unterblieben ist, wird durch die Unterschrift lediglich bestätigt, dass der Auftragnehmer die aufgelisteten Stunden abgeleistet hat, nicht dagegen, dass der abgerechnete Stundenaufwand erforderlich war (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1994, 803; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1470, 1471; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil Rdn. 160; Keldungs, in: Ingenstau/Korbion, a.a.O. VOB/B § 15 Nr. 3 Rdn. 53; Keldungs, Urteilsanmerkung, BauR 2002, 322).
b) Die Beklagte hat jedoch nicht ausreichend aufgezeigt, dass die Arbeitnehmer der Klägerin nicht wirtschaftlich gearbeitet haben.
aa) Die Beklagte trägt für den von ihr erhobenen Einwand einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von der Klägerin aufgewandten und berechneten Stunden zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erforderlich waren und daher keine angemessene Vergütung für den erzielten Leistungserfolg darstellen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Stundenlohnvertrag nicht um einen Leistungsvertrag, also einen Vertrag handelt, bei dem die Angemessenheit der Vergütung an dem späteren sichtbaren Leistungsergebnis bemessen werden kann, sondern um einen sog. Aufwandsvertrag, bei dem die Vergütung nach Zeit- und gegebenenfalls Materialaufwand ohne besondere Rücksicht auf das sichtbare Ergebnis der Leistung gemessen wird (vgl. Keldungs, in: Ingenstau/Korbion a.a.O. § 15 Nr. 3 VOB/B Rdn. 34; Heiermann, in: Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., § 15 VOB/B Rdn. 1; vgl. ferner Kleine/Möller, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl. § 10 Rdn. 179 - AS I 185). Dieser Gesichtspunkt hat auch in § 15 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 und Nr. 5 VOB/B seinen Niederschlag gefunden. Denn nur in den dort genannten Ausnahmefällen ist eine Begrenzung des Vergütungsanspruchs auf die wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen vorgesehen (vgl. auch Kleine/Möller a.a.O.). Angesichts dieser bei der Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung bestehenden Besonderheiten trifft nicht den mit der Durchführung von Stundenlohnarbeiten beauftragten Unternehmer, sondern dessen Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast, dass der angegebene und abgezeichnete Stundenaufwand auch dem erzielten Leistungserfolg angemessen ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1107; Keldungs, Anmerkung, BauR 2000, 322). Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast bei einer zeitabhängigen Vergütung finden auch für Stundenlohnverträge im Baubereich Anwendung (Keldungs a.a.O.; a. A. OLG Hamm, BauR 2002, 319 f.). Das Oberlandesgericht Hamm berücksichtigt hierbei aber nicht hinreichend die - bereits aufgezeigten - Besonderheiten bei einer Stundenlohnvereinbarung. Allerdings obliegt auch im Bereich einer solchen Werklohnvereinbarung dem Unternehmer die vertragliche Nebenpflicht, lediglich den Stundenaufwand zu bestreiten, der erforderlich ist, um die geschuldete Werkleistung ordnungsgemäß auszuführen (BGH, NJW 2000, 1107 f.; Keldungs, Urteilsanmerkung, BauR 2002, 322; Kleine/Müller, a.a.O. Rdn. 179). Eine Verletzung dieser aus § 242 BGB folgenden Pflicht zur wirtschaftlichen Arbeitsweise begründet einen Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, dessen Voraussetzungen jedoch der Auftraggeber - hier also die Beklagte - darlegen und beweisen muss (BGH a.a.O.; Keldungs a.a.O.).
bb) Diesen Anforderungen ist die Beklagte jedoch nicht gerecht worden. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin tatsächlich die vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Durchführung der Bauarbeiten verletzt hat. Grundsätzlich genügt ein Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder gegebenenfalls durch ein nachträgliches Aufmaß belegt, dass der angegebene Arbeitsaufwand in einem derartigen Missverhältnis zu den tatsächlich ermittelten Leistungen steht, dass daraus zwingend auf die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel zu schließen ist (vgl. BGH, BauR 1970, 339; NJW 1958, 1535; OLG Hamm a.a.O.; Werner/Pastor, Bauprozess, 9. Aufl., Rdn. 1215; Nicklisch/Weik, VOB 2. Aufl., § 15 VOB/B Rdn. 29). Entsprechenden Vortrag hat die Beklagte in erster Instanz erbracht. Sie hat dargelegt, dass aufgrund eines nachträglich erstellten Aufmaßes ein angemessener Zeitaufwand von 4.785,93 Stunden (ohne Kranführerleistungen) in Ansatz zu bringen sei, was unter Berücksichtigung eines 25%igen Zuschlags zu einem Wert der erbrachten Bauleistung von 245.530,26 DM bei ortsüblichen Preisen führe. Dem stünden insgesamt Nettovergütungsansprüche der Klägerin von 1,732 Mio. DM gegenüber.
cc) Im Hinblick auf die Besonderseiten des Streitfalles genügt dieser Vortrag jedoch nicht für eine ausreichende Darlegung der Unangemessenheit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütung. Zum einen war der Klägerin nicht die Möglichkeit eröffnet, durch den Einsatz von Maschinen eine kostengünstigere Ausführungsart zu wählen, denn sie sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen lediglich Arbeitskräfte und keine Geräte zur Verfügung stellen. Außerdem hat die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Anzahl der täglich bzw. wöchentlich auf der Baustelle zu beschäftigenden Arbeitskräfte genommen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Bekundungen der in erster Instanz gehörten Zeugen ergibt, ist der von den Arbeitskräften der Klägerin geleistete Stundenaufwand maßgeblich durch die Beklagte bestimmt worden. Im Rahmen einer Baubesprechung am 05.06.2000 wurde zwischen den Parteien unstreitig vereinbart, dass der Polier der Klägerin nur nach Anweisungen der Poliere und der Bauleitung der Firma W arbeitet und es grundsätzlich erforderlich ist, dass die Mannschaftsstärke mit der Bauleitung der Beklagten abgestimmt wird (Anlage K 4, Anl.heft Klägerin). Zuvor, nämlich am 06.04.2000, war bereits festgelegt worden, dass ab 10.04.2000 mit einer Personalstärke von mindestens 42 Arbeitskräften auf der Baustelle gearbeitet wird (Anlage K 3, Anl.heft Klägerin). Im weiteren Verlauf der Arbeiten hat die Beklagte dann schrittweise eine Reduzierung der eingesetzten Arbeitskräfte verlangt (Anlagen K 5 bis K 6, Anl.heft Klägerin). Dass die Mitarbeiter der Beklagten entscheidenden Einfluss auf die jeweils an der Baustelle tätige Anzahl von Arbeitskräften genommen haben, ergibt sich auch aus den insoweit im Kern übereinstimmenden Schilderungen aller in erster Instanz gehörter Zeugen. Der Zeuge J (I 199) hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass im Rahmen von wöchentlichen Besprechungen festgelegt wurde, wie viel Arbeitskräfte die Klägerin in der nächsten Woche zur Verfügung stellen solle. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen K, der angegeben hat, dass ungefähr alle drei Tage Besprechungen stattgefunden hätten, in denen festgelegt worden sei, wie viele Arbeiter auf die Baustelle zu entsenden seien (I 209). Nach den Schilderungen der Zeugen S, R und M (I 201 ff.) wurden die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer der Klägerin von den Mitarbeitern der Beklagten zu Schichtbeginn und -ende gezählt. Diese Vorgehensweise wurde auch von dem von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen Sc bestätigt. Dieser hat bekundet, dass die Poliere der Beklagten jeweils zu Schichtbeginn die Anzahl der erschienenen Arbeitnehmer der Klägerin festgehalten hätten. Ob eine entsprechende Kontrolle auch zu Schichtende erfolgt sei, könne er allerdings nicht beurteilen (AS I 215). Damit bleibt festzuhalten, dass sämtlich gehörte Zeugen mit Ausnahme des Zeugen K, der zur Frage des Personaleinsatzes keine Angaben zu machen vermochte, bestätigt haben, dass die Anzahl der auf der Baustelle tätig gewordenen Arbeitskräfte der Klägerin und damit auch der hierdurch verursachte Kostenaufwand wesentlich von der Beklagten mitbestimmt wurde. Damit steht in Einklang, dass die vorgelegten Stundenlohnzettel von den Polieren der Beklagten unbeanstandet abgezeichnet wurden. Die Beklagte hat aber nicht nur die Einsatzstärke der Arbeitskolonnen im Wesentlichen vorgegeben, sondern auch die Arbeiter der Klägerin jedenfalls im Rahmen einer Qualitätssicherung von ihren Polieren überwachen und in Einzelfällen konkret anweisen lassen, welche Arbeiten durchzuführen sind. Dies haben im Kern sämtliche in erster Instanz vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt. Nach der Darstellung der von der Klägerin benannten Zeugen J, S, R, M und K haben die Mitarbeiter der Beklagten allerdings noch weitergehenden Einfluss auf die konkret von den Arbeitnehmern der Klägerin täglich zu erbringenden Leistungen genommen. Eine solche weitergehende Überwachung der Arbeitskräfte der Klägerin ist jedoch von den Zeugen Sc und K in Abrede gestellt worden, die übereinstimmend bekundet haben, dass eine Beaufsichtigung nur im Rahmen der Qualitätssicherung erfolgt sei. Der genaue Umfang der jeweils erteilten Anweisungen kann letztlich dahinstehen. Denn aufgrund der vorgelegten Vertragsunterlagen und der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte in erster Linie von der Beklagten bestimmt wurde und diese bei der Durchführung der Rohbauarbeiten zumindest einer Qualitätsüberwachung unterlagen.
dd) Angesichts dieser Ausgestaltung der Stundenlohnarbeiten, insbesondere der Einflussnahme der Beklagten auf die Einsatzstärke der in Tag- und Nachtschicht arbeitenden Kolonnen, besaß die Klägerin nur begrenzt die Möglichkeit, den Arbeitsaufwand in wirtschaftlicher Hinsicht zu steuern. Insbesondere war sie daran gehindert, eigenständig die Anzahl der einzusetzenden Arbeitskräfte festzulegen und hierdurch den zeitlichen Aufwand zu begrenzen. Auch stand ihr nicht die Befugnis zu, anstelle der angeforderten Arbeitskräfte kostengünstiger mit Maschinen zu arbeiten. Damit ließe sich eine unwirtschaftliche Arbeitsweise der Klägerin von vornherein nur mit der konkreten Arbeitsweise der auf Verlangen der Beklagten eingesetzten und von dieser jedenfalls hinsichtlich der Kolonnenstärke und täglichen Gesamtarbeitszeit überwachten Bauarbeiter begründen. Aus diesem Grunde durfte sich die Beklagte nicht damit begnügen, unter Vorlage eines nachträglichen Aufmaßes oder durch Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten vorzutragen, dass der angegebene Arbeitsaufwand in einem derartigen Missverhältnis zu der tatsächlich ermittelten Leistung stehe, dass daraus zwingend auf die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel zu schließen sei. Vielmehr hätte sie im einzelnen konkrete Gesichtspunkte aufzeigen müssen, aus den sich folgern lässt, dass die von der Beklagten angeforderten Arbeiter auf der Baustelle hinsichtlich der Arbeitsgeschwindigkeit oder der Koordination der verschiedenen Arbeitsgänge unwirtschaftlich gearbeitet haben. Die Beklagte hat jedoch - wie das Landgericht zutreffend angeführt hat - nicht behauptet, dass die in den von ihr gefertigten Balkendiagrammen enthaltenen Zeitvorgaben von den Arbeitskräften der Klägerin nicht eingehalten worden seien. Sie hat auch - worauf das Landgericht ebenfalls hingewiesen hat - nicht dargelegt, dass das eingesetzte Personal auffällig langsam gewesen sei und dies den Polieren der Beklagten verborgen geblieben bzw. von diesen vergeblich gerügt worden sei. Auch hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass es zu - der Klägerin zurechenbaren - Inaktivitätszeiten auf der Baustelle gekommen ist, die der Beklagten in Rechnung gestellt wurden. Schließlich hat sie auch nicht dargelegt, die Arbeitnehmer der Klägerin hätten vermehrt Nachbesserungsarbeiten durchführen müssen und dieser zusätzliche Aufwand sei von der Klägerin unberechtigt bei den in Ansatz gebrachten Stunden berücksichtigt worden. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass im Hinblick auf die durch die vorgelegten Unterlagen und die Bekundungen der gehörten Zeugen nachgewiesene tatsächliche Handhabung der Stundenlohnarbeiten nachträglich ein entsprechender Vortrag über eine zu langsame bzw. ineffektive Arbeitsweise des eingesetzten Personals kaum möglich sein dürfte. Dies liegt aber in den Besonderheiten der getroffenen Abreden und der Abwicklung der Taglohnarbeiten begründet und kann nicht dazu führen, dass ohne konkreten Bezug zum geschilderten Arbeitsablauf ein auf anderen Vorgaben beruhendes Aufmaß erstellt und hieraus ein abweichender angemessener Zeitaufwand ermittelt wird. Offensichtlich haben sich für die Beklagte im Verlauf der Durchführung der Arbeiten trotz entsprechender Überwachung der Bauarbeiter keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Arbeitsweise des eingesetzten Personals ergeben, denn sonst hätte sie nach Lage der Dinge schon bei der Bauausführung entsprechende Rügen vorgebracht und die ersten 16 Rechnungen nicht unbeanstandet bezahlt. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass von der Beklagten nachträglich vorgelegte Aufmaß - unabhängig davon, dass es den vertraglichen Gegebenheiten zum Bauablauf nicht hinreichend Rechnung trägt - wenig aussagekräftig ist. Denn es berücksichtigt schon nicht, dass eine Abrechnung nach Stundensätzen erfolgen sollte und nicht nach Einheitspreisen. Die Klägerin hat unstreitig eine Durchführung der Bauarbeiten auf der Grundlage des der Firma T überlassenen Leistungsverzeichnisses und der mit dieser getroffenen Einheitspreisvereinbarung abgelehnt. Zudem hat die Beklagte nicht offen gelegt, auf welcher Grundlage und anhand welcher Erkenntnisse sie den angemessenen Zeitaufwand für die festgestellten Leistungen ermittelt hat. Nach alledem ist mangels hinreichend konkretem Vortrag der Beklagten zu den der Klägerin zur Last zur legenden Pflichtverletzungen hinsichtlich einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise dem Beweisangebot der Beklagten (Einholung eines Sachverständigengutachtens) nicht nachzugehen.
5. Die fällige Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von 550.196,96 DM ist auch nicht durch eine Gegenforderung von 16.976,42 DM teilweise durch Aufrechnung erloschen. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der von der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch (§§ 633 Abs. 3, 635 BGB a. F.) nicht besteht, weil die Beklagte unstreitig den Mangel vor dessen Beseitigung der Klägerin nicht angezeigt und dieser keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Die Beklagte hat das von der Klägerin im Schriftsatz vom 01.12.2000 behauptete Unterbleiben einer rechtzeitigen Mangelanzeige zu keinem Zeitpunkt bestritten. Auch hat sie nicht vorgetragen, dass eine Mängelrüge bzw. eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgrund des Verhaltens der Klägerin entbehrlich gewesen sei.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
II.
Die Nebenentscheidung ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10. 711 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor. Insbesondere kommt dem Rechtsstreit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Er wirft keine Rechtsfragen auf, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen können, sondern erschöpft sich in einer Würdigung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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