Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.12.2004
Aktenzeichen: 19 AR 14/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 38
ZPO § 39
In der Bezeichnung nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Mahnbescheidsantrag eines nicht zuständigen Gerichts als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht liegt kein Angebot auf Abschluss eines Prorogationsvertrages - auch wenn ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt das bezeichnete Gericht für das Verfahren zuständig sein könnte. Vielmehr soll im Fall der Angabe eines offensichtlich nicht zuständigen Gerichts nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen werden (Vollkommer aaO § 690 Rdn. 17). Weitergehende Rechtsfolgen sind der "Falschangabe" nicht beizumessen.

Durch die Ankündigung der Beklagten, sich auf die Klage beim unzuständigen Gericht rügelos einlassen zu wollen, wird eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht unzulässig.


Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 19 AR 14/04

30. Dez. 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts

Tenor:

Zuständiges Gericht ist das Landgericht T.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Form einer stillen Beteiligung an einer Fa. W. F. M. Ltd. geltend.

Der Beklagte zu 1 ist Treuhänder der Fa. W. und für das Einsammeln und Weiterleiten der Anlegergelder im Inland zuständig gewesen. Der Beklagte zu 2 war Leiter des "Informationsbüros Deutschland" und für den Vertrieb der von der Fa. W. angebotenen stillen Beteiligungen in Deutschland verantwortlich. Der Beklagte zu 3 hat der Klägerin und dem Zedenten die Kapitalanlage an der Fa. W. vermittelt.

Die Klägerin stützt die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 auf pVV des Treuhandvertrags zugunsten Dritter sowie auf unerlaubte Handlung wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften, gegen den Beklagten zu 2 ebenfalls auf unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften und gegen den Beklagten zu 3 auf fehlerhafte Anlageberatung.

Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihren Wohnsitz in W. und M., der Beklagte zu 3 hat seinen Wohnsitz in D.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Mahnbescheide beantragt und darin als für das streitige Verfahren zuständige Gericht jeweils das Landgericht F. angegeben. Nachdem die Beklagten (durch den Beklagten zu 1 als Prozessbevollmächtigten für alle) Widerspruch eingelegt haben, wurde das Verfahren an das Landgericht F. abgegeben.

In der Anspruchsbegründung hat die Klägerin beantragt, das Verfahren insgesamt an das Landgericht T. zu verweisen und beim Oberlandesgericht Freiburg Antrag auf Bestimmung des Landgerichts T. als zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt.

Die Beklagten sind dem Antrag entgegengetreten und haben geltend gemacht, sie würden sich beim Landgericht rügelos einlassen.

II.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

III.

Auf den Antrag der Klägerin war als zuständiges Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht T. zu bestimmen.

Die Klägerin nimmt die drei Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch; ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten besteht nicht. Auch wenn nach dem Klagvortrag - auf den es ankommt - für beide Beklagten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung mit dem Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin als Eintrittsort des Schadens nach § 32 ZPO begründet ist (vergl. Vollkommer in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 32 Rdn. 16), so gilt dies nicht für den geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten zu 3 (vergl. Vollkommer aaO Rdn. 12).

Ein gemeinsamer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in allen drei Mahnbescheiden als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Landgericht F. angegeben hat. Zwar bindet diese Wahl des Gerichtsstands grundsätzlich gemäß § 35 ZPO (vergl. BayObLG RPflG 2003, 139), dies gilt aber nicht, wenn das bezeichnete Gericht nicht zuständig ist (vergl. BayObLG aaO). Damit bleibt es bei der Zulässigkeit des Verfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Auch der Umstand, dass sich die Beklagten beim Landgericht F. auf die Klage einlassen wollen, begründet (noch) nicht die Zuständigkeit des Landgerichts F. Allerdings würde durch die rügelose Einlassung nach § 39 ZPO das Landgericht F. zuständig. Jedoch sind die Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht F. - die bisher nicht stattgefunden hat - nicht an ihre Ankündigung gebunden (vergl. Vollkommer aaO § 40 Rdn. 8).

Eine Prorogation gemäß § 38 ZPO - die wiederum eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließen würde - ist nicht getroffen worden. Das Zustandekommen eines Prorogationsvertrages richtet sich nach materiell-rechtlichen Vorschriften (Vollkommer aaO § 38 Rdn. 5). In der Bezeichnung des Landgerichts F. als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht liegt aber kein Angebot auf Abschluss eines Prorogationsvertrages - auch wenn ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt das Landgericht F. für das Verfahren zuständig sein könnte. Vielmehr soll im Fall der Angabe eines offensichtlich nicht zuständigen Gerichts nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen werden (Vollkommer aaO § 690 Rdn. 17). Weitergehende Rechtsfolgen sind der "Falschangabe" nicht beizumessen.

IV.

Der Senat hält es für angemessen, das Landgericht T. als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dies ist der Gerichtstand des Beklagten zu 1, der auch die Beklagten zu 2 und 3 vertritt und der damit auch Zugang zu allen Informationen durch die Beklagten zu 2 und 3 hat.



Ende der Entscheidung

Zurück