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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.10.2000
Aktenzeichen: 19 AR 30/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 1
ZPO § 323
ZPO § 36
1. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auch im Prozeßkostenverfahren statt.

2. Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung liegt nicht vor, wenn ein Familiengericht auf eine PKH-Beschwerde hin eine Abhilfeentscheidung in der Weise trifft, dass es den Rechtsstreit an ein anderes Familiengericht abgibt.


Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

19 AR 30/00

Beschluß vom 02.10.2000

wegen Unterhalt

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts

Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 ZPO wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Antragsteller reichte beim AG Lörrach einen PKH-Antrag für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO gegen einen gerichtlichen Vergleich ein, den das AG Lörrach mit Beschluss vom 08.06.2000 zurückwies. Auf das Rechtsmittel des Antragstellers hiergegen half der Amtsrichter der Beschwerde insoweit ab, dass er auf den Hilfsantrag des Antragstellers den Rechtsstreit an das AG Bad Säckingen abgab, weil für eine Vollstreckungsgegenklage Erfolgsaussicht bestehe. Das AG Bad Säckingen erklärte sich für örtlich unzuständig und legte die Sache dem OLG nach § 36 ZPO vor, da eine Vollstreckungsgegenklage nicht in Betracht komme, jedoch eine Abänderungsklage oder eine Feststellungsklage, für die das AG Lörrach zuständig sei.

2. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist bereits für das Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. z.B. BGH NJW 1994, 1416), setzt jedoch eine Erschöpfung des Rechtswegs voraus (vgl. BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 2). Das AG Bad Säckingen hätte daher bei Ablehnung der Übernahme den PKH-Antrag an das AG Lörrach zurückgeben müssen. Das AG Lörrach hätte und hat dann zu entscheiden, ob es der Beschwerde in der Sache abhilft oder die Beschwerde dem zuständigen Familiensenat vorlegt (§ 571 ZPO). Erst danach liegt eine Unzuständigkeitserklärung des AG Lörrach vor.

Damit braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob auch die Prozesskostenhilfeentscheidung des AG Bad Säckingen erst der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bedarf, bevor eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das OLG stattfindet.

Ende der Entscheidung

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