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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: 19 AR 5/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 65 a
FGG § 46
Im Rahmen des Abgabeverfahrens nach §§ 46, 65 a FGG hat das um Übernahme des Verfahrens gebetene Gericht nur zu prüfen, ob ein Beschluss über die Verlängerung und Erweiterung der Betreuung nichtig ist. Eine Anfechtbarkeit infolge von Verfahrensfehlern kann bei nicht erfolgter Anfechtung die Ablehnung der Übernahme nicht begründen (a.A.: OLG Brandenburg NJWE-FER 2ooo, 322).
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer: 19 AR 5/02

Beschluss vom 04.03.2002

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 65 a, 46 FGG

Tenor:

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Kehl.

Gründe:

Ein wichtiger Grund für die Abgabe vom AG Ettenheim an das AG Kehl im Sinne von § 65 a Abs. 1 FGG liegt vor. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen befindet sich in Kehl. Die Belange des Betreuers sind durch den Wechsel der Zuständigkeit nicht berührt, wie sich aus seiner Zustimmung ergibt. Viele Aufgaben des Betreuers sind ohnehin am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen.

Das abgebende Gericht hat zwar versäumt, beim anderen Gericht entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG anzufragen. Gelegenheit zur Stellungnahme hatte das andere Gericht jedoch im Rahmen der versuchten Abgabe, so dass das Versäumnis folgenlos ist.

Die Abgabe an das AG Kehl scheitert auch nicht daran, dass der Beschluss über die Verlängerung und Erweiterung der Betreuung verfahrensfehlerhaft zustandegekommen ist, weil ein ärztliches Gutachten bzw. ein ärztliches Zeugnis fehlten. Diese Fehler machen den Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 7 Rdn. 41 und OLG Brandenburg NJWE-FER 2000, 322). Der Beschluss bleibt daher mangels Anfechtung wirksam, so dass eine wirksame Verlängerung und Erweiterung vorliegen. Eine Ablehnung der Übernahme kann das fehlerhafte Verfahren nicht begründen (vgl. Engelhardt in: Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O., § 46 Rdn. 17; OLG Hamm Rpfl. 1958, 189 mit Anm. Keidel).

Soweit das OLG Brandenburg (a.a.O) in einem solchen Fall fehlende Abgabereife (vgl. dazu Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 65 a FGG Rdn. 17), die auch als schädlicher Verfahrensstand bezeichnet wird (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 65 a Rdn. 5), angenommen hat, vermag der Senat ihm nicht zu folgen.

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