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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.07.2004
Aktenzeichen: 19 AR 9/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss
Geschäftsnummer: 19 AR 9/04
05. Juli 2004
In dem Rechtsstreit
wegen Räumung u.a.
Tenor:
Als zuständiges Gericht für die Pfändung eines den Antragsgegnern gemeinsam zustehenden Anspruchs gegenüber Rechtsanwalt B. v. R., wird das Amtsgericht Freiburg i.Br. bestimmt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht Freiburg i.Br. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Nach ihrem Vorbringen haben sie gegenüber den Antragsgegnern einen Anspruch in Höhe von 5.162,99 € aus dem am 13.8.2003 vor dem Amtsgericht Dresden geschlossenen Vergleich. Wegen dieses Anspruchs soll der angeblich den Antragsgegnern gegenüber dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner (Drittschuldner) zustehende Anspruch auf Auszahlung des diesem als Treuhänder überwiesenen Vergleichsbetrages gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden.
Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in Freiburg und München. Die Antragsteller haben beantragt, ein für beide Schuldner zuständiges Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
II.
Das Oberlandesgericht Freiburg ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen, denn die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken und zum Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gehört das zunächst mit der Sache befasste Gericht, § 36 Abs. 2 ZPO.
III.
1. Die Vorschrift des § 36 Nr.3 ZPO ist nicht nur im Erkenntnisverfahren anwendbar, sondern sinngemäß auch bei einer Forderungspfändung, wenn gegen mehrere Schuldner, denen die zu pfändende Forderung gemeinschaftlich zusteht, einheitlich vollstreckt werden soll (BayObLGZ 1959, 270/271; BayObLG Rpfleger 1983, 288; Beschl. v. 7.9.1989 - AR 1 Z 102/89 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Forderung gegen den Treuhänder den Schuldnern gemeinschaftlich zusteht; so versteht der Senat den Vortrag der Antragsteller.
2. Die Voraussetzungen des § 36 Nr.3 ZPO liegen vor, soweit der zu pfändende Anspruch den Antragsgegnern gemeinschaftlich zusteht; insoweit war die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf einen solchen Anspruch zu beschränken. Es erscheint zweckmäßig, von den beiden hier gemäß § 828 Abs.2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgerichten das Amtsgericht Freiburg als gemeinsames örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht zu bestimmen, weil diese Gericht bereits mit der Sache befasst ist.
Von einer Anhörung der Schuldner wurde wegen § 834 ZPO im Bestimmungsverfahren abgesehen (vgl. BayObLGZ 1985, 397/398; Beschl. v. 9.7.1989).
Ende der Entscheidung
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