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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 19 AR 9/07
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV


Vorschriften:

RVG § 15
RVG VV Nr. 3100
RVG VV Nr. 3403
Für ein zurückgewiesenes Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Gebühr nach § 15 RVG, VV 3100 festzusetzen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 19 AR 9/07

30. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts

Tenor:

Die befristete Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des OLG Karlsruhe vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Im vorliegenden Gerichtsstandsbestimmungsverfahren wurde der Antrag zurückgewiesen und entsprechend § 91 ZPO wurden die Kosten der Antragsgegner der Antragstellerin auferlegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin dem Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Gebühr von 1,3 gemäß VV 3100 entsprochen.

Die dagegen eingelegte befristete Erinnerung ist zulässig (vergl. OLGR Köln 2007, 495), aber unbegründet.

Ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO gehört kostenrechtlich zur Hauptsache, ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag erledigtes Verfahren hingegen nicht, letzteres stellt sich vielmehr als "Besondere Angelegenheit" im Sinne von § 15 RVG dar. (OLG Köln aaO; a.A. OLGR Dresden 2006, 233). Demgemäß war hier die Gebühr nach 3100 VV anzusetzen.

Dieses Ergebnis wird auch von der Überlegung getragen, dass andernfalls für eine Festsetzung des Gegenstandswertes für den die Gerichtsstandsbestimmung ablehnenden Beschluss in Höhe von nur 1/5 des Wertes der "Hauptsache" kein Raum wäre. Nach der Gegenansicht des OLG Dresden müsste dann nach 3403 VV eine 0,8 Gebühr aus dem "Hauptsachewert" festgesetzt werden.

Ende der Entscheidung

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