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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 19 U 108/01
Rechtsgebiete: ZVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ZVG § 148 II
BGB § 185
BGB § 184 II
BGB § 1124 II
BGB § 125 S. 2
BGB § 581 a.F.
BGB § 566 a.F.
BGB § 185 II S. 1
BGB § 1124 I S. 2
BGB § 566 S. 2 a.F.
BGB § 185 II S. 1 Fall 2
ZPO § 97 I
ZPO § 711
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 II (n.F.)
Eine vor Beschlagnahme des verpachteten Grundstücks des Schuldners abgetretene Pachtzinsforderung, die nach der Beschlagnahme des Grundstücks an den Schuldner zurückabgetreten wird, fällt nicht in den Haftungsverband der Hypothek bzw. Grundschuld zurück und wird mithin nicht von der Beschlagnahme erfasst.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

19 U 108/01

Verkündet am: 7. März 2002

In Sachen

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil im Urkundenprozess des Landgerichts Freiburg vom 04.05.2001 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 13.436,75 € zu zahlen nebst 13% Zinsen aus jeweils 2.239,46 € seit 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. sowie 01.11.2000.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte vorbehalten.

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 540,II i.V.m. § 313a ZPO n.F.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Kläger verneint.

1.) Das Landgericht meint, dass mit der Rückabtretung der rückständigen Pachtzinsforderungen seitens der Grundschuldgläubigerin (die zugleich persönliche Gläubigerin ist) diese in den Haftungsverband der Grundschuld zurückgefallen und von der Beschlagnahme der auf Antrag der Grundschuldgläubigerin angeordneten Zwangsverwaltung erfasst sind mit der Folge, dass sich der Entzug der Befugnis der Kläger zur Verwaltung und Benutzung ihres Grundstücks gem. § 148,II ZVG auch auf diese Forderungen erstreckt. Begründet wird diese Auffassung mit einer entsprechenden Anwendung des § 185,II S.1 Fall 2 BGB auf Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung. Obwohl abweichend von § 184,II BGB Verfügungen eines Nichtberechtigten i.S.d. § 185 BGB solchen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht gleichgestellt sind, ist eine analoge Anwendung des § 185,II S.1 BGB für Maßnahmen der Mobiliarvollstreckung in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, namentlich für den Fall der Pfändung einer schuldnerfremden beweglichen Sache und einem nachträglichen Erwerb des Eigentums durch den Schuldner an der gepfändeten Sache (s. etwa BGHZ 56, 39 S.351; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 185 Rdn.6, 29; Staudinger/Gursky, BGB [2001], § 185 Rdn.91 m.w.Nachw.). Für die Forderungspfändung wird indessen eine entsprechende Anwendung des § 185,II S.1 BGB insbesondere vom BGH abgelehnt (s. BGH a.a.O.; BGHZ 100, 36 S.42; ebenso etwa Gursky a.a.O. Rdn.92). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in der Immobiliarzwangsvollstreckung wird, soweit ersichtlich, nicht vertreten. Mit der Abtretung der Miet- bzw. Pachtzinsforderung vor der Beschlagnahme an einen Dritten erlischt nach § 1124,I S.2 BGB deren Haftung für die Hypothek bzw. Grundschuld. Von der zeitlich nachfolgenden Beschlagnahme und dem damit verbundenen Verfügungsverbot über sie kann sie mithin nicht erfasst werden. Die Beschlagnahmewirkung beschränkt sich dann auf die nachträglich fällig werdenden Miet- bzw. Pachtzinsforderungen, wie in § 1124,II BGB bestimmt. Durch die Rückabtretung der bis dahin fällig gewordenen Forderungen fallen diese nicht mehr in den Haftungsverband der Hypothek oder Grundschuld, die somit einmal erloschene Haftung lebt dadurch nicht etwa wieder auf (s. Soergel/Konzen, § 1124 Rdn6; ebenso wohl Eickmann in MüKom., BGB, 3. Aufl., § 1124 Rdn.14). Jedenfalls werden sie von der zeitlich zwischen der Abtretung und der Rückabtretung erwirkten Beschlagnahme nicht erfasst.

Im Streitfall besteht zudem kein Bedürfnis, die allein die Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück betreibende Grundschuldgläubigerin dadurch zu schützen, dass den Klägern die Geltendmachung der ausstehenden Pachtzinsforderungen verwehrt wird, selbst wenn diese aufgrund der Rückabtretung von der Beschlagnahme erfasst wären. Auf das mit der Beschlagnahme erworbene Befriedigungsrecht an einzelnen Pachtzinsforderungen kann die Gläubigerin unbeschadet der Zwangsverwaltung verzichten, indem sie diese frei gibt oder unwirksame Verfügungen über sie genehmigt (vgl. Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 148 Rdn.7, 55; Zöller/Stöber, ZVG, § 148 Rdn.2.4). Die vorliegend erfolgte Rückabtretung während des Rechtsstreits macht insoweit hinreichend deutlich, dass die Gläubigerin mit dem Einzug der streitigen Pachtzinsforderungen durch die Kläger einverstanden bzw. dies in ihrem Sinne ist. Da Nachteile hierdurch für den Beklagten nicht begründet sind, er insbesondere nicht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt ist, da die Gläubigerin sich insoweit im Verhältnis zum Beklagten ihres Befriedigungsrechts begeben hat, bestehen jedenfalls bei der im Streitfall gegebenen Situation keine Bedenken, eine Berechtigung der Kläger zur klageweisen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen zu bejahen.

2.) Die weiter vom Beklagten gegen die Klageforderung vorgebrachten Einwände greifen jedenfalls im Urkundenprozess nicht durch.

Ob die vom Beklagten gerügte Lückenhaftigkeit des Pachtvertrags dem Formerfordernis des § 566 i.V.m. § 581 BGB a.F. zuwiderläuft, kann schon deshalb dahinstehen, weil dieser auf eine Pachtzeit von zunächst einem Jahr befristet war und somit nach § 566 BGB a.F. nicht der Schriftform bedurfte. Der Formmangel hätte zudem nach § 566 S.2 BGB a.F. nur eine auf die vereinbarte Pachtzeit beschränkte Teilnichtigkeit zur Folge gehabt, nicht indessen auf den Vertrag im Übrigen.

Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte den Pachtvertrag unterschrieben hat, ohne dass er ihn mangels Sprachkenntnisse hat lesen und dessen Inhalt hat verstehen können, kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Ein Anfechtungsrecht steht ihm allein deshalb noch nicht zu (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 119 Rdn.9). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Unterschriftsleistung aufgrund einer bestimmten Vorstellung über den Inhalt der Urkunde geleistet wird, der tatsächliche Inhalt indessen von dieser Vorstellung abweicht (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Dass dies aber der Fall war, ist nicht dargetan; insoweit fehlt jeglicher Vortrag, welche Vorstellungen der Beklagte vom Urkundeninhalt gehabt hat. Da er in der Folgezeit das Pachtobjekt zudem genutzt und über Monate hinweg die vereinbarte Pacht von DM 6.380 DM gezahlt hat, erscheint ein Irrtum über den Vertragsinhalt eher ausgeschlossen; jedenfalls lag eine entsprechende Kenntnis vom Vertragsinhalt offensichtlich alsbald nach Vertragsunterzeichnung vor, ohne dass eine Irrtumsanfechtung unverzüglich, wie nach § 121,I BGB geboten, erfolgt ist.

Eine wirksame Herabsetzung des Pachtzinses auf monatlich DM 2.000 ist nicht schlüssig dargetan. Nach Ziff. V. Abs.1 des Pachtvertrags hätte eine entsprechende Änderung des Vertrags der Schriftform bedurft, andernfalls sie nach § 125 S.2 BGB im Zweifel nichtig ist. Eine Aufhebung der vereinbarten Formabrede hat der Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt (vgl. zur Beweislast insoweit Palandt/Heinrichs, § 125 Rdn.14a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97,I ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf §§ 543,II (n.F.), 708 Nr.10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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