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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 19 U 110/05
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 1
Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt in der Vermögenshaftpflichtversicherung, wenn der Geschädigte den Versicherungsnehmer unter Androhung der Erhebung einer Feststellungsklage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordert und feststeht, dass nur der Versicherungsnehmer als Anspruchsgegner in Betracht kommt und das Ob nud die Höhe des Schadens nur vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 19 U 110/05

Verkündet am 16. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Deckungsschutzes

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Lauven Richterin am Oberlandesgericht Wahle Richter am Oberlandesgericht Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. August 2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Vermögenshaftpflichtversicherung geltend. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

In der Berufung wiederholt der Kläger lediglich seine Rechtsansicht, dass nach dem Urteil des BGH vom 3.10.1979 die Erfüllung des Haftpflichtanspruchs frühestens in dem Zeitpunkt möglich sei, in dem der Gläubiger seinen Anspruch beziffert. Keinesfalls genüge es, dass der Gläubiger den Versicherungsnehmer lediglich zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordere.

In der Berufungsinstanz stellt der Kläger nach zwischenzeitlichem Vergleich mit den Eheleuten S. auf Zahlung von 40.000 € dahin um, dass die Beklagte diesen Betrag nebst einer halben Gerichtsgebühr zu zahlen habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 40.000 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 1.103 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 5.10.2005 (II 9) und vom 21.11.2005 (II 35) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch im Urteil vom 3.10.1979 (VersR 19179, 1117) wird der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers in der Vermögenshaftpflichtversicherung frühestens in dem Zeitpunkt fällig (und damit beginnt die Verjährungsfrist zu laufen), in dem der Gläubiger seinen Anspruch beziffert oder, wenn nicht Schadensersatz in Geld gefordert wird, den geforderten Gegenstand hinreichend konkretisiert hat. Die Verjährung beginnt, sobald die geschuldete Leistung gefordert und klageweise geltend gemacht werden kann. Von einer Abwehr des geltend gemachten Haftpflichtanspruchs kann frühestens in dem Zeitpunkt gesprochen werden, in dem der Gläubiger mit dem Angriff begonnen hat. Das ist allerdings nicht erst dann der Fall, wenn er gerichtliche Schritte zur Durchsetzung seines Anspruchs ergriffen hat; es genügt vielmehr die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz oder zur Anerkennung der Schadensersatzforderung, ja selbst das Verlangen nach Abgabe eines auf den Grund des Anspruchs beschränkten Anerkenntnisses der Schadensersatzpflicht. Keinesfalls kann es aber genügen, dass der Gläubiger den Versicherungsnehmer lediglich zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordert.

Der Versicherungsanspruch eines Haftpflichtversicherungsnehmers ist damit fällig, wenn mit der Abwehr des geltend gemachten Haftpflichtanspruchs begonnen werden kann. Dieser Zeitpunkt ist gekommen, sobald der Gläubiger den Versicherungsnehmer gerichtlich oder außergerichtlich zur Zahlung von Schadenersatz oder zur Anerkennung von Schadenersatzansprüchen aufgefordert hat. Dem Versicherungsnehmer gegenüber muss klargestellt sein, dass ein ernsthaftes Schadensersatzverlangen vorliegt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Gläubiger ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet hat und in der anschließenden Korrespondenz seinen Anspruch konkretisiert. Die Verjährung des Versicherungsanspruchs beginnt dann mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig gestellt worden ist. Weiter ist nicht zu fordern, dass feststeht, ob und in welcher Höhe der Anspruch begründet ist (vergl. OLG Köln RuS 1998, 323; KG VersR 2003, 1246; LG Düsseldorf Schaden-Praxis 2004, 98; vergl. auch Hans.OLG VersR 1999, 1012). So hat die Rechtsprechung anerkannt, dass bereits die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens genügt, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen, auch wenn dieses vorsorglich mit dem allgemeinen Ziel eingeleitet worden ist, erst zu klären, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer bestehen (KG VersR 2003, 1246). Zwar hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2004, 1261 = MDR 2004, 1478 = VersR 2004, 1043) ausgesprochen, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhänge, ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer zu sehen sei und dies verneint, wenn mehrere Schädiger in Betracht kommen, das Schadensbild unklar ist und der Geschädigte sich mit dem selbständigen Beweisverfahren Klarheit darüber verschaffen will, welche Schäden eingetreten sind, was zur Schadensentstehung geführt hat und wer jeweils die Verantwortung dafür trägt. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs aber bejaht, wenn kein Zweifel besteht, dass der Geschädigte allein den Versicherungsnehmer für einen eingetretenen Schaden verantwortlich machen will und das selbständige Beweisverfahren lediglich dem Zweck dient, die Schadenshöhe festzustellen.

Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar. Im Gegensatz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.10.1979, in dem der vorsorglich um Verzicht auf die Verjährung nachsuchende Rechtsanwalt noch nicht einmal ein Mandat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hatte und solche auch nicht ankündigte, geht aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. vom 25.8.1999 eindeutig hervor, dass die Eheleute S. für den Fall, dass sie im damals laufenden Finanzgerichtsverfahrens bezüglich der Steuerschuld für das Jahr 1988 unterliegen sollten, Regress beim Kläger nehmen würden. Damit hing die Geltendmachung von angekündigten Schadensersatzansprüchen nur vom Ausgang des Finanzgerichtsverfahrens ab. Dem entsprechend hat der Kläger in den Erklärungen des Verjährungsverzichts in den Jahren 2000 bis 2003 auch ausgeführt, dass dieser Verzicht kein Anerkenntnis der angekündigten Schadensersatzforderungen enthalte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestand nicht.

Ende der Entscheidung

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