Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 19 U 140/05
Rechtsgebiete: VHB


Vorschriften:

VHB § 5 Ziff. 1
Der Versicherungsnehmer hat der Beweis für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahl nicht erbracht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Täter dadurch eingedrungen ist, dass er die Wohnungstür ohne Gewaltanwendung durch einfachen Druck gegen die Tür geöffnet hat.
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 19 U 140/05

Verkündet am 16. November 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. November 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Lauven Richterin am Landgericht Dr. Aurnhammer Richterin am Oberlandesgericht Wahle

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. September 2005 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der behauptete Anspruch aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratsversicherung nicht zu.

1. Die Klägerin hat bereits nicht den erforderlichen Vollbeweis für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls i.S. des § 5 Ziff. 1 VHB 92 erbracht, welches mit hinreichender Sicherheit auf einen Versicherungsfall schließen ließe (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 1 zu § 5 VHB 84). Die Feststellungen des Landgerichts zu diesem Punkt stehen in Widerspruch zum unstreitigen Sachverhalt und zu dem erstinstanzlich erhobenen Gutachten des Sachverständigen G. Sie sind für den Senat nicht bindend, § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Einer erneuten Beweisaufnahme hierzu bedarf es nicht.

a) Das Landgericht hat als feststehend angenommen, der Täter habe das Fenster mittels eines Werkzeuges gewaltsam geöffnet und sei in die Wohnung eingestiegen. Sodann habe er das Fenster wieder von innen geschlossen und den Vorhang zugezogen, Schmuck und Pelz an sich genommen, mittels eines am Schlüsselbrett hängenden Schlüssels die Haustür aufgeschlossen, den Schlüssel zurückgehängt, die Wohnung verlassen und die Tür hinter sich zugezogen. Anschließend habe sich die Tür von selbst wieder geöffnet.

Ein derartiger Geschehensablauf ist zwar möglich, aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich. Denn der Erstrichter hat es bei seiner Überzeugungsbildung versäumt, sich mit einem alternativen Geschehensablauf auseinanderzusetzen, der nach den äußeren Umständen des Falles nahe liegt: Der Täter kann nämlich die Wohnung ebenso gut ohne Gewaltanwendung durch die Wohnungstür betreten haben wie gewaltsam durch das Fenster. In diesem Fall wären jedoch die Merkmale eines "Einbruchs" i.S. der Versicherungsbedingungen nicht erfüllt.

b) Wie das Landgericht, insoweit bindend, festgestellt hat, sind die Einbruchsspuren am Küchenfenster dem behaupteten Diebstahl zeitlich nicht sicher zuzuordnen. Nicht nur wurden die Spuren erst rund zwei Monate nach der Strafanzeige der Klägerin entdeckt, es war auch nicht möglich, nachträglich ihr Alter näher zu bestimmen. Des Weiteren stand die Wohnungstüre im tatrelevanten Zeitraum unstreitig eine Zeit lang offen und wies - ohne dass der Erstrichter hierauf eingegangen wäre - nach den plausiblen Ausführungen des kriminaltechnischen Sachverständigen G. Spuren einer nicht gewaltsamen Öffnung auf. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 26.04.2004 und auf ausdrückliche Nachfrage der Beklagten vertieft in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.06.2004 folgendes ausgeführt: Zwar habe es an der Wohnungstür keine Spurenmerkmale gegeben, die auf ein gewaltsames Öffnen mittels Werkzeugeinsatzes von der Flurseite her schließen ließen. Es sei jedoch festzustellen gewesen, dass sich die Tür in eintourigem Verschlusszustand nicht geordnet verschließen lasse. Der Riegel greife nur so gering hinter die Haltekante des Schließblechs, dass einfacher Druck auf das Türblatt genüge, um die Tür zu öffnen. Entsprechende Spurenmerkmale seien an der Stirnseite des Riegels und an der Ausnehmung des Schließblechs vorhanden, wobei auch zum Alter dieser Spuren keine Aussage getroffen werden könne. Da die Klägerin anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, die Tür nur zugezogen oder eintourig verschlossen zu haben, erscheine ein derartiger Ablauf möglich (vgl. Gutachten S. 12f. sowie Bilddokumentation S. 25; Ergänzende Stellungnahme S. 8f., I, 223).

Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Tür vor ihrer Abreise höchstens eintourig verschlossen hatte. Anlässlich ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat hat sie allerdings erstmals vorgetragen, sie schließe ihre Wohnungstür bei längerer Abwesenheit regelmäßig zweitourig ab. Dieses pauschale Vorbringen überzeugt den Senat jedoch nicht, nachdem die Klägerin weder im polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. Beiakte Staatsanwaltschaft Stuttgart) noch erstinstanzlich (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Konstanz v. 09.11.2004, S. 1) konkret zweitouriges Abschließen behauptet hat. Vielmehr hat sie sich - trotz substantiierten Vortrags der Beklagten zu diesem Punkt - stets auf das Vorbringen beschränkt, die Tür "ordnungsgemäß" oder "mindestens eintourig" abgeschlossen zu haben. Ihrer Darlegungslast hat sie damit nicht genügt. Angesichts der zweideutigen Spurenlage oblag es der Klägerin, darzutun und zu beweisen, dass ein gewaltloses Öffnen der Tür infolge ordnungsgemäß zweitourigen Verschlusses ausgeschlossen war.

c) Nach dem Vorstehenden erscheint ein Betreten der Wohnung durch die Tür mindestens ebenso wahrscheinlich wie durch das Fenster. In dieser Variante läge jedoch ein Einbruchdiebstahl in der - einzig in Betracht kommenden - Variante des § 5 Ziff. 1 lit. a VHB 92 nicht vor. Denn "Einbrechen" als gewaltsames Eindringen in einen Raum setzt, wenn keine Substanzverletzung eines Gebäudeteils und kein Einsatz eines Werkzeuges zur Verschaffung des Zugangs vorliegen, voraus, dass wenigstens nicht unerhebliche körperliche Kraft aufgewendet wird, um ein Zugangshindernis zu beseitigen (vgl. OLG Saarbrücken, ZfSch 2000, 546; Veith/Gräfe, der Versicherungsprozess, Rn. 58 zu § 3). In diesem Sinne wird der Begriff nicht nur im Rahmen des § 243 StGB, sondern auch im für das Versicherungsrecht maßgeblichen, allgemeinen Sprachgebrauch verstanden (dazu ausführlich OLG Saarbrücken a.a.O.).

Diese Erheblichkeitsschwelle ist vorliegend nicht überschritten. Wie der Sachverständige G. mehrfach ausgeführt hat, liess sich die Wohnungstür in eintourigem Verschlusszustand durch "einfachen Druck" bzw. "leichtes Gegendrücken" (I, 221f.) öffnen. Körperlicher Kraftaufwand war demnach nicht erforderlich, um Zugang zur Wohnung zu erlangen. Die schriftlichen Erläuterungen des Sachverständigen sind plausibel und eindeutig. Seine Anhörung haben die Parteien auch nach Hinweis des Senats durch Verfügung vom 13.10.2006 nicht beantragt. Von Amts wegen muss der Gutachter zu diesem Punkt nicht mehr gehört werden.

Nach alldem hat das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand. Es ist abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück