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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 19 U 150/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 92
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, den Quotenschaden der sogenannten Neugläubiger nach § 92 InsO geltend zu machen (im Anschluss an BGHZ 138, 211).
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

19 U 150/01

Verkündet am: 20. Juni 2002

In Sachen

wegen Schadensersatz (Insolvenzverschleppung)

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Richter am Oberlandesgericht Richter am Dr.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 8.Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 12.Juli 2001 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma R. GmbH DM 160.000,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 7,68% Zinsen hieraus seit dem 20.4.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Dem Beklagten wird die Verfolgung seiner Rechte gegen den Insolvenzverwalter nach Erstattung vorbehalten.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der ersten Instanz, der Kläger diejenigen der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 21.02.2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH bestellt. Am selben Tage wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Der Beklagte war ihr einziger Geschäftsführer und zugleich deren Alleingesellschafter.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Klage darauf gestützt, dass der Beklagte als Geschäftsführer seine Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 GmbHG verletzt habe. Die Gesellschaft sei nämlich bereits im Februar 1999 überschuldet gewesen. Damals sei er auch auf seine Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens hingewiesen worden. Insolvenzgläubiger seien ausschließlich solche, deren Forderungen nach Eintritt der Überschuldung der Gemeinschuldnerin entstanden seien. Mit der Klage werde somit nicht die Regulierung eines Quotenschadens von Altgläubigern geltend gemacht, vielmehr sei Gegenstand der Klage der Insolvenzverschleppungsschaden der Neugläubiger. Der Kläger sei nach § 92 InsO befugt, diesen Schaden geltend zu machen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden ein Individualanspruch sei, der nicht vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er in erster Linie die Rechtsauffassung des Landgerichts bekämpft.

Hilfsweise stützt der Kläger die Klage nunmehr darauf, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH trotz Überschuldung der Gesellschaft Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 160.119,43 in den Monaten Juni und Juli 2000 erbracht habe, die er der Masse nach § 64 Abs. 2 GmbHG ersetzen müsse.

Des weiteren stützt der Kläger die eingeklagte Forderung darauf, dass der Beklagte die Gesellschaft in Höhe von mehr als DM 1.000.000 durch Vereinbarung nicht kostendeckender Preise geschädigt habe (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB).

In dritter Linie macht er hilfsweise einen Rückzahlungsanspruch nach §§ 43 Abs. 3, 30 GmbHG geltend, weil der Beklagte trotz Überschuldung der Gesellschaft in der Zeit von April 1999 bis Juli 2000 Zahlungen in Höhe von DM 70.867,76 an sich selbst geleistet habe. In Höhe dieses Betrages erklärt er außerdem die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO.

Schließlich fordert der Kläger hilfsweise die Stammeinlage in Höhe von DM 50.000 ein, weil der Beklagte diese bislang nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft geleistet habe.

Der Kläger stellt den Antrag:

Unter Aufhebung des am 12.7.2001 verkündeten Urteils des LG Freiburg AZ 8 O 205/01 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma R. GmbH DM 160.000,00 nebst 7,68% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wendet ein, der Kläger stütze die Klagforderung nunmehr hilfsweise auf neue Ansprüche. In diese Klagänderung willige er nicht ein. Sie sei auch nicht sachdienlich. Im übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche vertritt er die Auffassung, deren tatbestandlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat mit dem Hilfsantrag Erfolg, weil der Beklagte gegen die sich aus § 64 Abs. 2 GmbHG ergebenden Verpflichtungen verstoßen und sich damit gegenüber der Gemeinschuldnerin schadensersatzpflichtig gemacht hat (§ 823 Abs. 2 BGB).

1. § 92 der hier anwendbaren (vgl. Art. 110 Abs. 1 EGInsO) Insolvenzordnung bestimmt, dass Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können. Von diesem Gesamtschaden ist der sog. Individualschaden zu unterscheiden. Während es bei dem Gesamtschaden um eine Verkürzung der Masse, die die Gesamtheit der Gläubiger trifft, geht (vgl. MünchKommInsO-Brandes § 92 Rdnr. 11), betrifft der Individualschaden den jeweiligen Gläubiger und hat mit der Verkürzung der Haftungsmasse nichts zu tun.

Der Individualschaden eines Neugläubigers, also desjenigen, der nach dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer Insolvenzantrag hätte stellen müssen, eine Forderung gegen die Gesellschaft erworben hat, kann auf verschiedene Weise berechnet werden. Zum einen kommt ein sogenannter Quotenschaden in Betracht. Dieser Schaden ist für jeden Neugläubiger gesondert zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Verringerung von dessen Quote ab dem Zeitpunkt der Begründung seiner Forderung durch die weitere Konkursverschleppung. Zum anderen kann der Neugläubiger nach der Entscheidung des BGH vom 06.06.1994 (BGHZ 126, 181) einen Anspruch auf Ausgleich des vollen Schadens gelten machen, der ihm dadurch entsteht, dass er in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten ist.

Dagegen gibt es einen Gesamtschaden "der" Neugläubiger in Bezug auf den Vorwurf der Konkursverschleppung durch den Geschäftsführer nicht, weil die Neugläubiger einen solchen nicht gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben.

Der Insolvenzverwalter ist weder befugt, den Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses der jeweiligen Neugläubiger geltend zu machen, was der Kläger auch gar nicht versucht, noch deren Quotenschaden. Dies hat der BGH in der Entscheidung vom 30.03.1998 (BGHZ 138, 211) nicht nur für die nach der Konkursordnung zu beurteilende Rechtslage, sondern obiter auch für § 92 InsO ausgesprochen.

Abweichendes lässt sich auch nicht mit ausreichender Sicherheit den vom Kläger zitierten Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze [1995] S. 173 f). Auch nach alter Rechtslage waren die Quoten von Alt- und Neugläubigern nicht einheitlich zu berechnen. Folglich ging der Gesetzgeber bei Einführung des § 92 InsO gerade nicht von einer solchen Rechtslage aus. Der Neugläubiger war im Übrigen - im Gegensatz zu den Altgläubigern - auch nach früherem Recht befugt, seinen individuellen Quotenschaden selbst geltend zu machen (vgl. BGHZ 29, 100, 107); die Befugnis des Konkursverwalters, Schadensersatzansprüche der Neugläubiger geltend zu machen, wurde zwar in der Literatur u.a. aus praktischen Gründen bejaht (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8.A. § 64 Rdnr. 54, 56; Scholz/K.Schmidt, GmbHG 8.A. § 64 Rdnr. 33, 38), höchstrichterliche Entscheidungen, die diese Fragen ausdrücklich entschieden hätten, sind jedoch nicht ersichtlich. Dass der Gesetzgeber diese Streitfrage mit § 92 InsO hätte regeln wollen, ist nicht erkennbar.

Gründe der Praktikabilität rechtfertigen es nicht, die dem Neugläubiger in jeweils unterschiedlicher Höhe entstandenen Schäden dem Zugriff des Insolvenzverwalters preiszugeben und damit die Gesamtheit der Konkursgläubiger einseitig zu begünstigen. Im Übrigen ist die Konkursmasse durch § 64 Abs. 2 GmbHG ausreichend geschützt (vgl. auch MünchKommInsO-Brandes aaO. § 92 Rdn. 27). Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung des Quotenschadens des Neugläubigers nicht befugt ist (vgl. auch MünchKommInsO-Brandes aaO. § 92 Rdn. 34). 2.a. Die hilfsweise Klagänderung auf Ersatzansprüche nach § 64 Abs. 2 GmbG lässt der Senat als sachdienlich zu (§§ 523, 263 ZPO a.F; vgl. § 26 Nr.5 EGZPO), weil die maßgebliche Frage der Masseverkürzung bei eingetretener Involvenzreife der Gemeinschuldnerin vorliegend bereits in erster Instanz streitgegenständlich war. Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung kommt es nämlich darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Ohne Bedeutung ist dagegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH NJW-RR 1994,1143).

b. Der Beklagte hat beantragt, ihm nach § 283 ZPO ein Schriftsatzrecht zu gewähren hinsichtlich der vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärung, dass in Bezug auf den auf DM 160.000 begrenzten Klagantrag von den streitgegenständlichen Zahlungen im Juni und Juli 2000 über einen Gesamtbetrag von DM 160.119,43 von den letzten Zahlungen im Juli 2000 ein Betrag von DM 119,43 nicht geltend gemacht werde; diese Erklärung ist mit Rücksicht auf den dem Kläger unterlaufenen Rechenfehler auf den tatsächlich zuviel verlangten Betrag von DM 419,43 zu beziehen. Der Beklagte meint, bis zu dieser Erklärung sei die hilfsweise erweiterte Klage unzulässig gewesen.

Die Voraussetzungen eines Schriftsatzrechts sind nicht erfüllt, unabhängig davon, ob nicht, was möglicherweise nahe liegt, der geltend gemachte Schaden einen einheitlichen Streitgegenstand bildet und der damit beanspruchte Gesamtschaden sich aus unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt, hinsichtlich derer es grundsätzlich keiner Erklärung über die Prüfung der Reihenfolge bedarf (vgl. BGH NJW 2000,3718). § 283 ZPO bestimmt nämlich, dass dann, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, das Gericht eine Frist bestimmen kann, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Zu der Erklärung des Klägers, von der letzten Zahlung des Monats Juli 2000 nur einen Teilbetrag geltend zu machen, konnte sich der Beklagte jedoch sofort erklären. Die Erklärung, den Anspruch nach § 64 Abs.2 GmbHG auf die im einzelnen konkret nach Grund und Höhe benannten Zahlungen der Monate Juni und Juli 2000 zu stützen, hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 10.5.2002 abgegeben, also lange vor dem für die mündliche Verhandlung angesetzten Termin. Hierzu hätte sich der Beklagte erklären können. Etwaigen Vortrag hierzu zurückzuhalten in der Erwartung, die hilfsweise erweitere Klage sei unzulässig, widersprach seiner allgemeinen Prozessförderungspflicht. Er durfte sich nicht darauf verlassen, diese Säumnis durch ein Vorbringen in einem nach § 283 ZPO nachzulassenden Schriftsatz zu beheben.

c. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Für den Beginn des mit der Ersatzpflicht des Geschäftsführers bewehrten Zahlungsverbots gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG genügt die für ihn erkennbare Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Die Beweislast für fehlende Erkennbarkeit trifft den Geschäftsführer. Eine positive Feststellung der Überschuldung ist entgegen dem irreführenden Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich (BGHZ 143, 184). Zu Lasten des Geschäftsführers wird also vermutet, dass er hierbei schuldhaft, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann er diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass die von ihm in der Insolvenzsituation bewirkte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar war. Der hierfür anzulegende Maßstab ist an dem besonderen Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG auszurichten, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Soweit Leistungen des Geschäftsführers in der Insolvenzsituation eine Masseverkürzung nicht zur Folge haben oder soweit durch sie im Einzelfall größere Nachteile für die Masse abgewendet werden, kann das Verschulden nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausnahmsweise zu verneinen sein (vgl. BGHZ 146, 264).

Hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Dies geht aus den dargelegten Gründen zu seinen Lasten.

d. Überschuldung der Gemeinschuldnerin war unstreitig lange vor den Zahlungen im Juni und Juli 2000 eingetreten.

e. § 64 Abs. 2 GmbHG ist keine Schadensersatznorm, sondern enthält einen Ersatzanspruch eigener Art. Er ist seiner Natur nach darauf gerichtet, das Gesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht. Der Zweck der Vorschrift gebietet es, dass der Geschäftsführer den ausgezahlten Betrag ungekürzt erstattet. Damit es nicht zu einer Bereicherung der Masse kommt, ist ihm allerdings in dem Urteil vorzubehalten, nach Erstattung an die Masse seine Rechte gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGH aaO).

3. Der Anspruch auf Prozesszinsen ist nach §§ 291,288 BGB (nF) begründet.

4. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO. Eine Kostenquotelung wegen der Abweisung des Hauptantrags ist nicht angebracht, weil die Klage mit dem "denselben Streitgegenstand" im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 3 GKG betreffenden Hilfsantrag Erfolg hat. Allerdings sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, dem Kläger aufzuerlegen, weil er aufgrund eines erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten Hilfsantrags obsiegt hat, den er bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können (§ 97 Abs. 2 ZPO). Tatsächlich hatte er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Klage auch auf die nunmehr mit Erfolg in den Rechtsstreit eingeführten Gesichtspunkte gestützt. Das Landgericht hat die Verhandlung jedoch nicht wiedereröffnet und über den Anspruch auch nicht entschieden.

Ende der Entscheidung

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