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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 19 U 164/00
Rechtsgebiete: EWG VO Nr. 315/93, GG


Vorschriften:

EWG VO Nr. 315/93 Art. 2 v. 08.02.1993
GG Art. 14, Enteignungsgleicher Eingriff
Leitsatz

1. Traubenkernöl, das infolge von Rauchgastrocknung des Tresters bis zu 31,1 µg/kg Benzo(a)pyren, 108,9 µg/kg leichte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und 141,5 µg/kg schwere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthält, entsprach 1994 weder in Italien noch in Deutschland einer guten fachlichen Praxis i.S. Art. 2 Abs. 2 der EWG VO Nr. 315/93.

2. Das Verbot, solches Traubenkernöl in Verkehr zu bringen und die Verpflichtung, bereits im Verkehr befindliches Öl zurückzunehmen, stellen keine enteignungsgleichen Eingriffe dar.

Oberlandesgericht Karlsruhe - Urteil vom 15. März 2001 - 19 U 164/00 - rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg

19 U 164/00 1 O 329/97

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 15. März 2001

In Sachen

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr.

Richter am Oberlandesgericht

Richter am

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 5. März 1998 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer für den Kläger übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt im Wege der Teilklage Schadensersatz für die nach seiner Ansicht widerrechtliche Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl.

Seit 1991 hat der Kläger unter seinem Namen ein Traubenkernöl vertrieben, das er von einem Hersteller in Italien bezog, in Deutschland in Flaschen abfüllte und sodann an den Handel weiterlieferte. Mit Verfügung vom 22.9.1994 untersagte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald dem Kläger, dieses Traubenkernöl weiterhin in den Verkehr zu bringen und verpflichtete ihn, bereits im Verkehr befindliches Traubenkernöl - insbesondere bei der E. Zentrale in O., beim E. Auslieferungslager B. und beim E. Auslieferungslager M. - zurückzunehmen und unschädlich zu beseitigen. Dabei wurde der Sofortvollzug für die Untersagung des Inverkehrbringens angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 2.000,00 DM angedroht. Hinsichtlich der Rücknahme- und Beseitigungsverpflichtung wurde der Sofortvollzug nicht angeordnet. Gestützt wurde die Verfügung auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Rates der EWG Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln; das Einschreiten sei geboten, weil im vom Kläger vertriebenen Traubenkernöl die krebserregende Leitsubstanz Benzo(a)pyren mit mehr als 100 Mikrogramm pro Kilo nachgewiesen worden sei. Entgegen der früheren Einschätzung vom 16.8.1994, in der das Landratsamt mitgeteilt hatte, dass unter rechtlichen Gesichtspunkten der Vertrieb nicht zu untersagen sei, sei die Behörde gehalten, hinreichende Anordnungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu treffen.

Der Pressedienst des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (bgvv) hatte in einem Schreiben vom 8.8.1994 (B 5) mitgeteilt, dass bei Untersuchungen von Traubenkernölen u.a. das krebserregende Benzo(a)pyren gefunden worden sei, wobei die Gehalte bis zu 27,8 (g pro kg betragen hätten, was mit Gehalten vergleichbar sei, wie sie unter ungünstigen Umständen in gegrillten Lebensmitteln auftreten könnten. Diese Kontamination ließe sich dadurch vermeiden, dass entweder das bei der Herstellung des vom Kläger vertriebenen Öls angewandte Verfahren der Trocknung der Taubenkerne durch Rauchgas durch ein anderes ersetzt werde oder aber das Öl nachträglich mit Aktivkohle behandelt werde. Deshalb seien nach Meinung des bgvv die gefundenen Gehalte toxikologisch nicht vertretbar und das Verfahren mit alleiniger Rauchgastrocknung mit einer guten Herstellungspraxis nicht vereinbar. In einem Schreiben vom 5.9.1994 hat das bgvv einem Herrn Bücker mitgeteilt, daß ein Verbraucher auf den ständigen Verzehr größerer Mengen Traubenkernöls solange verzichten solle, bis die Herstellungspraxis geändert sei.

Gegen den Kläger wurde wegen des Inverkehrbringens des beanstandeten Traubenkernöls von der Kreisverwaltung B.K. aufgrund einer Probe vom 3.5.1994, die einen Gehalt von 31,1 (g/kg Benzo(a)pyren, von 108,9 (g leichten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und 141,5 (g/kg schweren PAK`s hatte, ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG) verhängt. Dieses Verfahren wurde vom Amtsgericht B.K. mit Beschluss vom 13.12.1995 eingestellt, weil das Benzo(a)pyren im Traubenkernöl des Klägers in den Mengen, in denen es verzehrt werde, keine krebserregende Wirkung entfalten könne.

Das Bundesgesundheitsamt hatte mit Schreiben vom 28.6.1994 (Anl. K 5) mitgeteilt, dass in Untersuchungen in Traubenkernölen Gehalte an Benzo(a)pyren zwischen 4,1 (g/kg und 27,8 (g/kg gefunden worden seien. Vergleichbar hohe Gehalte an Benzo(a)pyren seien unter besonderen Umständen auch in anderen Lebensmitteln gefunden worden. So sei in über Holzkohleglut gegrillten Würstchen und Fleischstücken bis zu 50 (g/kg Benzo(a)pyren gemessen worden und bei Grillen über Kiefernzapfenglut bis zu 140 (g/kg. In industrienah angebautem Gemüse würden durchschnittlich 90 (g/kg nachgewiesen. Bei einem Gehalt an 27,8 (g/kg Benzo(a)pyren im Traubenkernöl liege bei einem Verzehr von 100 g bei einem 60 kg schweren Menschen die Aufnahme von Benzo(a)pyren um das 11-fache über der unvermeidbaren durchschnittlichen alimentären Aufnahme, betrage aber nur etwa das Doppelte der bei der Aufstellung des neuen Trinkwasserrichtwertes der WHO für Benzo(a)pyren akzeptierten täglichen Aufnahmemenge bei Konsum von täglich zwei Litern Wasser. Benzo(a)pyren sei ein gentoxisches Cancerogen, für das sich ein Schwellenwert toxikologisch nicht begründen lasse, daher sei es nicht möglich, gesundheitlich unbedenkliche Mengen in Traubenkernöl oder anderen Lebensmitteln anzugeben. Andererseits habe das Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) darauf hingewiesen, daß die durchschnittliche tägliche Aufnahme von Benzo(a)pyren etwa vier Größenordnungen unter den Dosen liege, die im Langzeitfütterungsversuch mit Ratten ohne Einfluß auf die Tumorhäufigkeit geblieben seien. Daraus werde der Schluss gezogen, dass mögliche Wirkungen des in Lebensmitteln vorhandenen Benzo(a)pyren gering seien. Das sei auch für die jetzt in Traubenkernöl gefundenen Mengen anzunehmen, die im Extremfall bei ständigem Verzehr von 100 g Traubenkernöl pro Tag zu einer Aufnahme führen würden, die um einen Faktor von etwa 3.300 unterhalb der niedrigsten Dosis läge, die sich bei oraler Langzeitverabreichung von Benzo(a)pyren an Ratten als carcinogen erwiesen habe. Aus Vorsorgegründen sollten jedoch alle Anstrengungen unternommen werden, Kontaminationen von Lebensmitteln mit Benzo(a)pyren zu vermeiden oder so weit wie irgend möglich zu reduzieren. Das Herstellungsverfahren von Traubenkernöl mit Rauchgastrocknung ohne nachfolgende Behandlung durch Bleichung werde nicht als gute Herstellungspraxis i.S. der VO(EWG) Nr. 315/93 angesehen und der Benzo(a)pyrengehalt in nicht gebleichten Traubenkernölen sei toxikologisch nicht vertretbar, weil seit über 20 Jahren Verfahren bekannt seien, die eine solche Kontamination verhinderten oder nachträglich eliminierten.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 22.9.1994 am 27.9.1994 Widerspruch ein und beantragte mit Schriftsatz vom 6.10.1994 beim Verwaltungsgericht F. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich des Vertriebsverbots wiederherzustellen. Der Widerspruch und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom Kläger dann mit Schreiben vom 22.11.1994 zurückgenommen; eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts war bis dahin nicht ergangen. Begründet wurde die Rücknahme damit, dass der Hersteller des Traubenkernöls ein neues Verfahren entwickelt habe, bei dem die Belastung des Öls mit Benzo(a)pyren nicht mehr die vom Landratsamt beanstandete Menge erreiche. Das bereits ausgelieferte Traubenkernöl nahm der Kläger zurück, wofür er nach seiner Darstellung mehr als 86.000,00 DM aufwenden musste.

Seinen Umsatzverlust hat er für die Jahre 1994 und 1995 auf 732.000,00 DM beziffert. Bei Berücksichtigung von Bezugskosten in Höhe von 102.000,00 DM sei ihm ein Gewinn von 630.000,00 DM entgangen. Vorgerichtlich hat er insgesamt 716.029,00 DM als Schadensersatz geltend gemacht. Nach Klagerhebung (im Wege der Teilklage) erhielt der Kläger von seinem Lieferanten für die Rücknahme des Öls eine Gutschrift von 29.362,00 DM; in dieser Höhe hat er die Klage zurückgenommen, gleichzeitig aber in gleicher Höhe weiteren entgangenen Gewinn geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgebracht, die Untersagungsverfügung sei mangels hinreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verordnung des Rates der EWG Nr. 315/93 seien nicht erfüllt, das habe der zuständige Beamte fahrlässig nicht erkannt. Andere lebensmittelrechtliche Bestimmungen ließen ein Vertriebsverbot des gesundheitlich unbedenklichen Traubenkernöls nicht zu.

Der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere auch nicht an § 839 Abs. 3 BGB, da der Verzicht auf die Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens nicht kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden geworden sei. Hätte er nämlich das Verfahren weitergeführt, so wäre nach seiner Ansicht zumindest ein Teil des Schadens entstanden, und da er sich auf die Geltendmachung von Schadensersatz auf die Jahre 1994 und 1995 beschränkt habe und mit dem Abschluss des Verfahrens vor Ende 1995 nicht rechnen gewesen sei, hätte eine rehabilitierende Entscheidung auf den bis zum Jahresende entstandenen Schaden keinen Einfluss gehabt.

Neben dem auf 100.000,00 DM begrenzten Teilbetrag aus Betriebsverlust hatte der Kläger auch die anwaltlichen Kosten aus dem Vorverfahren geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 105.552,60 DM zuzüglich 7 % Zinsen aus 100.000,00 DM seit dem 1.10.1995 und aus 5.552,60 DM seit dem 28.7.1997 zu zahlen.

Das beklagte Land hatte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hatte geltend gemacht, dass die in Proben gefundenen Gehalte von 117,7 (g/kg und 138,1 (g/kg an Benzo(a)pyren in den vom Kläger vertriebenen Ölen toxikologisch und gesundheitlich nicht vertretbar seien und deshalb eine Vertriebsuntersagung nach Art. 2 Abs. 1 und 2 VO(EWG) Nr. 315/93 gerechtfertigt gewesen sei. Ausschlaggebend sei nicht, ob die aufgenommenen carzinogenen Stoffe in der eingenommenen Menge gesundheitlich bedenklich seien, sondern es reiche bereits aus, dass sie in Mengen aufgenommen werden müssten, die ohne weiteres reduzierbar seien. Daher komme es auch nicht darauf an, dass nach Art. 2 Abs. 1 VO(EWG) Nr. 315/93 kein Grenzwert für Benzo(a)pyren in Traubenkernölen festgesetzt worden sei.

Es hat bestritten, eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt zu haben, und außerdem habe der Kläger es unterlassen, den Schaden durch die Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens abzuwenden. Fürsorglich hat das beklagte Land - neben dem Bestreiten der Schadenshöhe - sich auf ein Mitverschulden des Klägers berufen, weil er das Traubenkernöl nicht in anderer Weise habe herstellen lassen oder ein anderes Öl in den Vertrieb aufgenommen habe.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Begehren aus der ersten Instanz weiter verfolgt und seinen Vortrag vor dem Landgericht wiederholt und vertieft. Zur Schadenshöhe hat er vorsorglich geltend gemacht, dass ihm bereits bis zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz und des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 22.9.1994 ein die Teilklagehöhe übersteigender Schaden entstanden sei.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und das beklagte Land nach den erstinstanzlichen Anträge zu verurteilen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es hat das angefochtene Urteil verteidigt und seinerseits das Vorbringen erster Instanz wiederholt.

Der Senat hat durch Grund- (und Teil-)Urteil vom 15.4.1999 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insoweit dem Grund nach für berechtigt erklärt, soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend macht, die ihm durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des Sofortvollzugs vom 22.9.1994 bis zur Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz entstanden sind. Im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des beklagten Landes hin hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 15.4.1999 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsrechtzuges zurückverwiesen, jedoch mit Ausnahme eines Betrages von 5.552,60 DM nebst Zinsen (vorgerichtliche Anwaltskosten) hinsichtlich dessen die Klage abgewiesen blieb. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Revisionsurteils nimmt der Senat Bezug.

Der Kläger trägt nunmehr vor, das vom Kläger im September 1994 in den Handel gebrachte Traubenkernöl, auf das sich die Untersagungsverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.9.1994 bezog, habe der guten fachlichen Praxis von Traubenkernöl italienischer Herkunft entsprochen, von wo der Kläger das Öl importiert habe.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 100.000,00 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1.10.1995 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt weiterhin das angefochtene Urteil.

Der Senat hat nach Zurückverweisung ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob das Herstellungsverfahren des vom Kläger importierten Traubenkernöls (mittels Rauchgastrocknung des Tresters und mit einem Gehalt von bis zu 31,1 (g/kg Benzo(a)pyren, 108,9 (g leichten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und 141,5 (g/kg schweren PAK`s) der "guten fachlichen Praxis" zur Erreichung niedriger Kontamination sowohl in der Bundesrepublik Deutschland wie in Italien entsprach. Dazu wird auf das Gutachten des wissenschaftlichen Direktors der Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fetteforschung, Dr. F. vom 29.1.2001 (II 317) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 12.6.1998 (II 17), vom 3.8.1998 (II 45), 26.10.2000 (II 271); vom 2.11.2000 (II 289); vom 19.2.2001 und vom 19.2.2001 (II 359) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist insgesamt unbegründet.

In Höhe von 5.552,60 DM (vorgerichtliche Anwaltskosten) ist die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen.

Aber auch darüber hinaus steht dem Kläger weder ein Anspruch aus § 839 BGB noch aus enteignungsgleichem Eingriff zu; das Vorliegen der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.7.2000 - III ZR 131/99 - mit bindender Wirkung, § 565 Abs. 2 ZPO, verneint.

Aber auch ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheidet aus. Dieser Anspruch setzt voraus, dass von hoher Hand in eine durch Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, dass also die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGH aaO; BGHZ 111, 349). Ein solches ist aber zu verneinen, weil das Landratsamt zu Recht - gestützt auf Abs. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 - den Vertrieb des vom Kläger importierten Traubenkernöls untersagt und ihm die Verpflichtung auferlegt hat, bereits im Verkehr befindliches Öl zurück zu nehmen.

Nach Art. 2 Abs. 2 der VO sind Kontaminanten auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis auf allen in Artikel 1 genannten Stufen sinnvoll erreicht werden können.

Diese Vorschrift stellt eine Ermächtigungsnorm für die Behörden zum Erlass einer Vertriebsverbotsverfügung dar. Dies ergibt sich nicht nur aus der in der Verordnung nach Art. 189 EWG-Vertrag vorangestellten Begründung, wonach die Behörden aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung der Beauftragten die Einhaltung der guten fachliche Praxis bei der Vermeidung und Verringerung von Kontaminanten in Lebensmitteln überprüfen sollen, sondern auch daraus, dass in Art. 100 a Abs. 3 des EWG-Vertrags die Kommision in ihren Vorschlägen - auf die auch die VO(EWG) Nr. 315/93 zurückgeht - in den Bereichen der Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau ausgeht. Damit läuft die "gute Praxis" darauf hinaus, Werte zu erreichen, die noch niedriger sind, als die gesundheitlich und toxikologisch gerade noch vertretbaren Mengen im Sinne von § 2 Abs. 1 der VO; widerspricht ein Produkt im Sinne der VO (EWG) Nr. 315/93 der "guten fachlichen Praxis", dann verstößt der Vertrieb gegen materielles EU-Recht und kann von den nationalen Behörden unterbunden werden, ohne dass damit in eigentumsmäßig geschützte Positionen eingegriffen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung im Revisionsverfahren gebilligt.

Das Herstellungsverfahren des vom Kläger 1994 importierten Traubenkernöls, auf das sich die Verfügung vom 22.9.1994 bezog, entsprach nicht der guten fachlichen Praxis - auch nicht der im Herstellungsland Italien. Der Sachverständige Dr. F. hat dazu ausgeführt, dass seit mehr als 20 Jahren das Vorkommen von PAK`s in rohen Speisefetten und -ölen bekannt ist. Untersucht wurden in den siebziger Jahren vor allem Öle und Ölsaaten, die eine große wirtschaftliche Bedeutung besaßen. Traubenkernöle waren daher nicht mit in die frühzeitigen Untersuchungen einbezogen. Schon frühzeitig wurde nach möglichen Kontaminationsquellen für mit PAKŽs belastete Öle gesucht. Schnell wurde herausgefunden, dass vor allem die Trocknung der Rohstoffe(Kerne/Samen) vor der Gewinnung der Öle mit Verbrennungsgasen bzw. Rauchgasen zu dieser erheblichen Belastung von Speiseölen mit PAK`s führten. So ist seit mehr als 20 Jahren bekannt, dass nur durch eine Nachbehandlung mit Aktivkohle auch die schweren PAKŽs aus den raffinierten Speiseölen entfernt werden können. All diese Ergebnis wurden frühzeitig mehrfach publiziert, so dass Fachkreise (Ölmühlen, Extraktionsanlagen etc.) über das Vorkommen von PAK`s in Speiseölen und deren Beseitigung umfassend informiert waren und sind. Auch wenn in die frühzeitigen Untersuchungen Traubenkernöle nicht einbezogen waren, so lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass es sich aufgedrängt hat und aufdrängen musste, dass die Gewinnung von Traubenkernöl - wie es der Kläger bezogen und vertrieben hat - aus rauchgasgetrockneten und nicht mit Aktivkohle nachbehandelten Kernen, ebenso zu einer erheblichen Belastung mit PAK`s führen musste wie in anderen Speiseölen.

Die Trocknung von Ölsaaten mit Brenn- bzw. Rauchgasen entspricht nach dem Gutachten in der westlichen Hemisphäre - also auch in Italien - schon seit mehr als 20 Jahren nicht mehr dem Stand der Technik. Wenn gleichwohl in einigen Ländern das Rauchgasverfahren noch angewandt wird, so führt dies - ohne Nachbehandlung mit Aktivkohle - zu einer unnötig hohen Belastung mit PAK`s; diese Herstellungsart entspricht und entsprach auch schon 1994 damit nicht der guten fachlichen Praxis.

Nicht gehört werden kann der Kläger mit dem Einwand, durch die Nachbehandlung mit Aktivkohle werde das Traubenkernöl gebleicht und verliere damit die vom Verbraucher gewünschte grüne Färbung, die es als Naturprodukt ausweise. Der Sachverständige Dr. F. hat dargelegt, dass hochwertiges Traubenkernöl, das in einem aufwendigen Verfahren in Trocknungsanlagen mit Temperaturen von nicht mehr 80° C getrocknet und dann kaltgepresst wird, eine solche typische Grünfärbung ausweist. Raffiniertes Traubenkernöl, das nicht gebleicht und nicht mit Aktivkohle behandelt ist, behält seine Grünfärbung und kann beim Verbraucher dann den falschen Eindruck erwecken, dass es sich um höherwertiges kaltgepresstes Traubenkernöl handelt. Eine solche Irreführung aber verdient keinen Schutz für das Inverkehrbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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