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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 19 U 216/03
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB, ZPO
Vorschriften:
GmbHG § 20 | |
BGB a.F. § 197 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist und bei Zulassung keine Beweisaufnahme erforderlich wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 19 U 216/03
Verkündet am 04. November 2004
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist zum 18. Oktober 2004 durch
Vors. Richter am Oberlandesgericht Lauven Richterin am Oberlandesgericht Beck Richterin am Oberlandesgericht Wahle
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 12. November 2003 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.612,29 € nebst 4 % Zinsen seit dem 22. März 2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger zu 1/4 ; der Beklagte trägt 3/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)
Gründe:
Die Berufung hat zum Teil Erfolg.
Nachdem der Beklagte seine Berufung auf die Verurteilung bezüglich der Zinsen beschränkt hat, war nur noch insoweit zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten ist durch diese Beschränkung entgegen der Ansicht des Klägers nicht unzulässig geworden; dies unabhängig davon, dass die ausgeurteilten und angegriffenen Zinsen die Berufungssumme des § 511 ZPO überschreiten (vergl. Gummer in Zöller, ZPO 23. Aufl. § 511 Rdn. 32).
Die Berufung wendet sich dabei ohne Erfolg dagegen, dass der Beklagte gegen den geltend gemachten Anspruch auf die Zinszahlung für den geschuldeten Einzahlungsbetrag als Stammeinlage mit seinem Anteil aus dem Anspruch der Grundstückseigentümergemeinschaft gegenüber dem Kläger aufgerechnet hat. Wie schon in dem Hinweisbeschluss vom 19.8.2004 ausgeführt, ist der Beklagte nicht zur Aufrechnung befugt (vergl. Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum BGB § 747 Rdn. 2).
Jedoch greift der vom Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwand der Verjährung des Zinsanspruches durch, so dass dem Kläger nur Zinsansprüche nach § 291 BGB zustehen - insoweit hat der Kläger keine Anschlussberufung zur Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Zinsen von 4 % eingelegt.
Der Anspruch aus § 20 GmbHG, den das Landgericht zugesprochen hat, ist nach § 197 BGB a.F. verjährt. § 197 BGB a.F. erfasste auch Verzugszinsen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 197 Rdn. 5) - damit auch die Verzugszinsen gemäß § 20 GmbHG.
Mit dem Einwand der Verjährung ist der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, obwohl er diesen Einwand in der ersten Instanz bereits hätte vorbringen können. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird überwiegend der erst in der Berufungsinstanz erhobene Einwand der Verjährung als gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen angesehen - dies weitgehend ohne weitere Begründung (vergl. OLG Düsseldorf Grundeigentum 2004, 625; IBR 2004, 200; OLG Frankfurt/M BauR 2004, 560; OLG Oldenburg NdsRpfl 2004, 104; OLG Brandenburg BauR 2003, 1256). Dagegen aber wird der Ausschluss neuer Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO verneint, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist und die Zulassung keine Beweisaufnahme erfordert (vergl. OLG Celle OLGR 2004, 233; OLG Oldenburg OLGR 2004, 54; OLG Nürnberg OLGR 2003, 351; OLG Hamm NJW 2003, 2325; a.A. OLG Celle OLGR 2003, 303; OLG Koblenz OLGR 2004, 354; offengelassen OLG Düsseldorf IBR 2004, 200; OLG Celle OLGR 2004, 381). Dieser letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an. Dann aber ist auch der Einwand der Verjährung in der Berufungsinstanz zuzulassen, wenn es sich - wie hier - um einen unstreitigen Sachverhalt handelt und keine Beweisaufnahme erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 92 ZPO, die für die Berufungsinstanz aus § 97 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Ende der Entscheidung
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