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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 29.12.2005
Aktenzeichen: 19 U 57/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305 c
BGB § 307
BGB § 632 Abs. 3
Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 19 U 57/05

Verkündet am 29. Dezember 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u.a.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Lauven Richterin am Oberlandesgericht Beck Richterin am Oberlandesgericht Wahle

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11.03.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Für die Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung lediglich gegen die unter Ziff. 1 a) des Urteils ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung. Danach wird ihr untersagt, in ihren Reparaturbedingungen die Kostenpflicht von Kostenvoranschlägen vorzusehen.

Die Beklagte vertritt mit ihrer Berufungsbegründung die Auffassung, das Landgericht habe der Entscheidung in dieser Frage tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt, die weder getroffen worden noch Gegenstand des (unstreitigen) Parteivortrags gewesen seien. Der erstinstanzlichen Beurteilung, die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, liege ersichtlich zu Grunde, dass die zu vergütenden Kostenvoranschläge teuer seien, was jedoch jeweils "relativ" (weil z.B. abhängig vom Wert des zu reparierenden Gegenstandes) sei. Damit beruhe das Urteil auf einer bestimmten Art der Benachteiligung des Kunden, die nicht festgestellt sei.

Auch habe die erste Instanz die Bedeutung des § 632 Abs. 3 BGB verkannt. Diese Zweifelsregel statuiere nur eine Beweislastverteilung, schließe jedoch eine Vergütungspflicht für Voranschläge nicht aus. Insbesondere sei aus § 632 Abs. 3 BGB nicht zu folgern, dass Kostenvoranschläge in der Regel untentgeltlich erfolgen müßten. Eine gesetzliche Vorschrift stehe der Vergütungspflicht deshalb nicht entgegen.

Ebenfalls unrichtig habe das Landgericht angenommen, die Klausel sei überraschend und deshalb gem. § 305 c BGB unwirksam. Allein die Unüblichkeit und die Tatsache, dass der Kunde die Regelung nicht erwarte, genügten nicht, um einen "Überrumpelungseffekt" zu bejahen. Ein solcher wohne einer Klausel nur dann inne, wenn der Kunde nach den Umständen auf die Regelung nicht gefasst sein müsse.

Ein Kunde könne jedoch nicht in jedem Fall von einer Unentgeltlichkeit des Vorschlags ausgehen. Zwischen dem Inhalt der eindeutig formulierten Klausel und der üblichen Erwartung des Kunden bestehe deshalb keine deutliche Diskrepanz.

Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Umstände des Vertragsschlusses für diese Beurteilung maßgeblich seien, so dass bei drucktechnischer Hervorhebung ein Überraschungseffekt ausgeschlossen sei; dennoch erkläre die Entscheidung die Klausel für generell unzulässig.

Die Beklagte beantragt daher,

das landgerichtliche Urteil unter Ziff. 1a. aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Berufungserwiderung verweist darauf, dass in Verbandsverfahren die Methode der kundenfeindlichsten Auslegung maßgeblich und die Handhabung im Einzelfall ohne Bedeutung sei. Deshalb genüge die Gefahr, dass der Voranschlag teuer werde. Unklarheiten gingen zu Lasten des Verwenders. Eine geltungserhaltende Reduktion sei unzulässig.

§ 632 Abs. 3 BGB regele, dass Voranschläge im Zweifel unentgeltlich seien, worauf sich der Kunde verlassen können müsse. Abweichungen von dieser Zweifelsregel setzten eine unmissverständliche und angemessene Vereinbarung voraus, die vor Einholung des Voranschlages zu treffen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die Klausel nicht, da der Kunde mit ihr in den Reparaturbedingungen nicht rechne.

Für das übrige Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das landgerichtliche Urteil lässt keine Rechtsfehler erkennen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.

1. Zu Recht rügt die Berufung allerdings die rechtliche Würdigung der ersten Instanz soweit diese feststellt, die Klausel verstoße gegen § 305 c Abs. 1 BGB.

Da der "Überrumpelungseffekt", den § 305 c Abs. 1 BGB voraussetzt, wesentlich von den Umständen des Vertragsschlusses (z.B. von der drucktechnischen Hervorhebung der Klausel oder besonderen Hinweisen des Verwenders) abhängt und diese bei einer abstrakten Prüfung nicht berücksichtigt werden können, findet das abstrakte Kontrollverfahren insoweit keine Anwendung (BGH NJW-RR 1987, 45; OLG Brandenburg ZMR 2004, 743). Maßstab einer Überprüfung im Wege des Verbandsverfahrens sind deshalb lediglich die Vorschriften der §§ 307 ff. BGB.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht jedoch die Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB angenommen und eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten bejaht

Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.

Hierzu hat bereits der Bundesgerichtshof (NJW 1982, 765) festgestellt, Kostenvoranschläge seien nur dann vergütungspflichtig, wenn dies vor Annahme des Gerätes in einer ausdrücklichen (vom Reparaturauftrag unabhängigen) und unmißverständlichen Vereinbarung mit dem Kunden geregelt werde. Dabei geht die Entscheidung davon aus, dass die Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen in der Elektrobranche nicht die Regel, sondern die Ausnahme sei. Entsprechend sei auch die Erwartungshaltung des Kunden, so dass die Klausel, die eine Vergütungspflicht vorsehe, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Dies folge sowohl aus der Art der Abwicklung solcher Aufträge als auch aus der Interessenlage der an einer solchen "Vereinbarung" Beteiligten. In der Regel erhalte der Kunde die Reparaturbedingungen erst, nachdem er das Gerät zur Erstellung des Kostenvoranschlages überlassen hat, und sehe auch dann noch keine Notwendigkeit sich mit den Reparaturbedingungen auseinanderzusetzen, da über eine Reparatur gerade erst nach Vorliegen des Kostenvoranschlages entschieden werden soll. Deshalb werde der Kunde in den meisten Fällen erst bei Abholung mit der Kostenpflichtigkeit konfrontiert und sehe sich dann unerwartet schon vertraglich gebunden. Damit werde zugleich der Zweck, auf der Grundlage von Voranschlägen Vergleichsangebote einzuholen, vereitelt. Die Klausel bewirke eine vertragliche Bindung an den Klauselverwender, die vom Kunden gar nicht oder jedenfalls nicht so gewollt sei. Es widerspreche deshalb dem Gebot von Treu und Glauben, Leistungen, die auch bei einigem Zeitaufwand als vorvertragliche Beratung aufgefasst werden, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werkvertraglichen Leistungen umzugestalten.

Anderes gilt auch nach Einführung des § 632 Abs. 3 BGB nicht.

Der Gesetzgeber hat vielmehr mit § 632 Abs. 3 BGB den Regelfall definiert und klargestellt, dass Kostenvoranschläge dann, wenn keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist, als vorvertragliche Leistung unentgeltlich zu erfolgen haben. Dabei rekurriert die Begründung des (insoweit unverändert beschlossenen) Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Drucks. 14/6040) zu § 632 Abs. 3 BGB explizit auf die vorstehend zitierte BGH-Entscheidung. Ziel des Gesetzes sei es, Streitigkeiten um die Frage der Entgeltlichkeit des Voranschlages zu vermeiden. Deshalb sei ein Voranschlag nach § 632 Abs. 3 BGB so lange unentgeltlich, bis der Unternehmer beweise, dass er mit dem Besteller über die Vergütung einig geworden ist. Für dieses Einigsein reiche es nicht aus, dass der Unternehmer die Vergütungspflicht in Vertragsklauseln vorsehe, sondern es bedürfe - wie bereits in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 1982 (a.a.O.) klargestellt - einer allein den Werkvertrag über die Erstellung und Vergütung des Voranschlags ausmachenden Vereinbarung. Damit geht die gesetzgeberische Wertung über eine bloße Beweislastregel hinaus und formuliert einen Grundgedanken, gegen den die verwendete Klausel verstößt. Die unangemessene Benachteiligung des Kunden gründet ebenfalls auf den in der zitierten Entscheidung ausgeführten Erwägungen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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