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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: 19 U 95/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, UrhG


Vorschriften:

ZPO § 829
ZPO § 866
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 794 I Nr. 1
ZPO § 795
ZPO § 523
ZPO § 282 Abs.1
ZPO § 296 Abs.2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 91a Abs. 1
BGB § 1184
BGB § 1113
BGB § 1147
BGB § 1138
BGB § 891
BGB § 852 Abs. 1
BGB § 31
BGB § 852
BGB § 390 S. 2
UrhG § 102
Leitsätze:

1. Eine Zwangshypothek sichert in der Regel auch die Forderung aus einem Vergleich, der nach Eintragung der Zwangshypothek zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die der Zwangshypothek zugrundeliegende, titulierte Forderung (hier: Bürgschaft) geschlossen wird.

2. Gegen die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Zwangshypothek kann sich der Schuldner mit Einwendungen verteidigen, auf welche er zulässigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 794 I Nr. 1, 795, 767 ZPO stützen könnte, wobei die Beschränkung des § 767 II ZPO bei einem Prozeßvergleich keine Anwendung findet. Eine Aufrechnung des Schuldners setzt daher nicht voraus, daß die Aufrechnungslage erst nach dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entstanden ist.

3. Die Pfändung einer Forderung "auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Bankvertrages" genügt bei einer langjährigen Bankverbindung allein nicht dem Bestimmtheitserfordernis.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 19. Zivilsenat in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

19 U 95/97 4 O 262/96

Verkündet am: 17. Dezember 1998

Wabnitz, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

M. B. eG V. - Klägerin/Berufungsbeklagte

Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte K. & R.

gegen

H. W. - Beklagter/Berufungskläger

Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte F. & Dr. K.

wegen Duldung der Zwangsvollstreckung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.1998 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Eith Richter am Oberlandesgericht Lauven Richter am Oberlandesgericht Bauer für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26.03.1997 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, aus der im Grundbuch von Überlingen, Blatt 5420, in Abteilung III unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Zwangssicherungshypothek von 500.000 DM in Höhe des Betrages von 499.218,28 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 15.04.1996 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Flst.-Nr. 2160, Gebäude- und Freifläche, 1 Ha 87 Ar 68 m², A , in Ü zu dulden.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin aus dem Betrag von 499.218,28 DM seit dem 01.05.1996 jährliche Zinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Auf die Widerklage des Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe am 11.04.1996 abgeschlossenen Vergleich - Az. 9 U 175/94 - in Höhe eines Betrages von 781,72 DM für unzulässig erklärt.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 630.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können durch unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaften von im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassene Kreditinstitute erbracht werden.

VI. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM, diejenige der Klägerin übersteigt diesen Betrag nicht.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten u.a. auf Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer Zwangshypothek in Anspruch. Im Wege einer Eventualwiderklage begehrt der Beklagte die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstrekkung aus einem Prozeßvergleich.

Der Beklagte war Gesellschafter der S. GmbH mit Sitz in München (im Folgenden S. GmbH), über deren Vermögen Anfang März 1992 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden war, der Ende April 1992 mangels Masse abgelehnt wurde. Die Klägerin hatte der S. GmbH als deren Hausbank Kredite zur Verfügung gestellt, die u.a. teilweise durch eine Bürgschaft des Beklagten sowie Abtretung sämtlicher Kundenforderungen besichert waren. Nach Kündigung der Kredite nahm die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch, erwirkte am 18.01.1993 beim Landgericht Konstanz ein Vorbehaltsurteil (4 O 641/92) über 500.000 DM zuzüglich Zinsen und aufgrund dessen die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Grundstücks des Beklagten. Im Nachverfahren (4 O 103/93) wurde das Vorbehaltsurteil i.H.v. ca. 300.000 DM nebst Zinsen aufrechterhalten, im übrigen aber unter Klageabweisung aufgehoben. Im Berufungsrechtszug (9 U 175/94) haben die Parteien sich sodann am 11.04.1996 dahingehend verglichen, daß mit Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 500.000 DM nebst 5 % Zinsen ab 15.04.1996 alle Ansprüche der Klägerin aus der Bürgschaft abgegolten sind (1,15). In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über die Zahlungsmodalitäten, wobei streitig ist, ob man sich auf eine Verzinsung von 5 über den jeweiligen Diskontsatz geeinigt hat. Nachdem der Beklagte Zahlungen nicht erbrachte, erhob die Klägerin vorliegende Klage mit dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Antrag, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, daß die Zwangshypothek die Forderung aus dem Vergleich sichere.

Der Beklagte, der der Klage entgegengetreten war, ist der Ansicht, daß die durch die Zwangshypothek gesicherte Forderung nicht mit derjenigen aus dem Vergleich identisch und eine Forderungsauswechselung nicht vereinbart worden sei, so daß die Duldungsklage schon aus diesem Grunde unbegründet sei. Die Klage sei aber auch deshalb unbegründet, weil ihm - dem Beklagten - Gegenansprüche zustehen würden, die er gegenüber der gesicherten Forderung zur Aufrechnung stellt und aus folgendem Sachverhalt herleitet, von welchem er im wesentlichen erst am 24. bzw. 27.04.1996 Kenntnis erlangt haben will:

Die S. GmbH, die sich mit der Entwicklung von Softwareprogrammen befaßte und von der D. E. GmbH (im Folgenden D. GmbH) einen Großauftrag hatte, habe diesen Auftrag, so die Behauptung des Beklagten, vor Konkursantragstellung bis zu 50 % fertiggestellt, sei aber nicht entsprechend bezahlt worden. Der Geschäftsführer der S. GmbH, der Zeuge P. A., habe vielmehr mit seiner von ihm gegründeten sowie von ihm beherrschten P. GmbH mit Wissen der Klägerin unter Ausnutzung der von der S. GmbH fertiggestellten und noch nicht bezahlten Softwareprogramme sowie unter Einsatz deren Mitarbeiter den Auftrag bzw. die Entwicklungsarbeit im Auftrag der D. GmbH fertiggestellt und dafür insgesamt 750.000 DM "abkassiert" (1,37). Dabei habe es sich indessen um Vergütungsansprüche gehandelt, die der S. GmbH zugestanden hätten, was auch die D. gewußt habe. Nachdem die S. GmbH in Konkurs gefallen sei, habe die P. GmbH auf Datenträgern gespeicherte Qualitätssicherungssoftware der S. GmbH, ohne an sie Lizenzgebühren mit Rücksicht auf deren Urheberrechte zu zahlen, einfach mitgenommen und für sich ausgebeutet. Die Klägerin habe diese "Raubverwertung" (1,43) in Kenntnis der Zusammenhänge massiv unterstützt. Die von Seiten der D. GmbH der S. GmbH geschuldete Entwicklungsvergütung und die von der P. GmbH geschuldete Lizenzvergütung hätten aber ausgereicht, um die bei der Klägerin bestehenden Verbindlichkeiten abzulösen mit der Folge seiner - des Beklagten - Enthaftung.

Aufgrund eines gegen die S. GmbH am 08.01.1997 erwirkten Vollstreckungsbescheides wegen einer Forderung über 600.000 DM nebst Zinsen hat der Beklagte mit Beschluß vom 27.02.1997 (1,191) angebliche Ansprüche der S. GmbH gegen die Klägerin "auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Bankvertrages sowie wegen Schadensersatz, Bereicherung und urheberrechtlicher Ansprüche in Zusammenhang mit unberechtigter Verwertung der von S. GmbH entwickelten und vertriebenen Software" pfänden und an sich überweisen lassen.

Wegen des über den Prozeßvergleich hinausgehenden Zinsanspruchs, dessen sich die Klägerin berühmt, hat der Beklagte widerklagend negative Feststellung begehrt sowie gestützt auf das Vorbringen zur Aufrechnungserklärung hilfsweise beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich für unzulässig zu erklären und die Klägerin zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu verurteilen.

Die Klägerin war den Widerklagen entgegengetreten. Eine Zinserhöhung auf 5 % über dem Diskontsatz sei vereinbart worden. Die von ihr erbrachten Leistungen für die D. GmbH habe die S. GmbH sämtlich abgerechnet, auch sei sie für die von ihr fertiggestellten Arbeiten bezahlt worden.

Nach Beweisaufnahme (Zeugin C. M. - 1,155) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Parteivorbringen verwiesen wird, der Klage entsprochen und die Widerklagen abgewiesen. Zu einer dem Duldungsanspruch entgegenstehenden Forderungsauswechselung sei es durch den Vergleichsabschluß nicht gekommen. Die Aufrechnung greife nicht durch, da der Beklagte die Forderung der Klägerin aus dem Vergleich aufgrund der geführten Stundungsgespräche im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses jedenfalls insoweit anerkannt habe, als er in diesem Rechtsstreit Einwendungen im Wege der Aufrechnung nicht geltend machen könne. Die Feststellungswiderklage sei unbegründet, da jedenfalls die von der Klägerin behauptete Vereinbarung einer Zinserhöhung erwiesen sei. Die Hilfswiderklage sei schließlich nicht gerechtfertigt, da dem Beklagten in diesem Rechtsstreit der Aufrechnungseinwand versperrt sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag sowie seine im Wege der Widerklage hilfsweise erhobene Vollstreckungsgegenklage weiter. Die Feststellungswiderklage haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entgegen dem Landgericht, so die Ansicht des Beklagten, beinhalte der Vergleich eine echte Schuldumschaffung. Zu den von ihm zur Aufrechnung gestellten Forderungen trägt er weiter vor: Die S. GmbH habe ein Softwarepaket unter dem Namen "Q." entwickelt, mit welchem Qualitätssicherung in der industriellen Produktion gesteuert werden könne. Im Auftrag der D. GmbH habe sie für einen Großkunden spezielle Softwareversionen zur Installation in verschiedenen Produktionsstätten zu entwickeln gehabt. Diese Entwicklungs- bzw. Anpassungsarbeiten seien im Zeitpunkt der Konkursantragstellung noch in vollem Gange gewesen, dann aber unter Führung des Zeugen A. mit Mitarbeitern der S. GmbH fortgesetzt und die Leistungen als solche der P. GmbH an die D. GmbH verkauft worden. Die bis zur Konkursantragstellung am 02.03.1992 von der S. GmbH fertiggestellten Arbeiten hätten einen Wert von 1.068.691 DM gehabt. Die Restarbeiten, die von der P. GmbH überwiegend mit Personal der S. GmbH erbracht worden seien, hätten einen Wert von 720.013 DM ausgemacht. Hiervon hätten 30 an üblicher Lizenzvergütung der S. GmbH zugestanden. Die Klägerin habe von den Vorgängen Kenntnis gehabt und die P. GmbH zu dem Geschäft ermuntert und es auch finanziert. Damit habe sie gegen den Bankvertrag mit der S. GmbH verstoßen und sich an unerlaubten Handlungen beteiligt. Entgegen der Ansicht des Landgericht sei es ihm - dem Beklagten - nicht verwehrt, mit den gepfändeten Ansprüchen der S. GmbH gegenüber der besicherten Forderung der Klägerin aufzurechnen. Zudem, so meint der Beklagte, ermäßige sich seine Bürgschaftsschuld bzw. Verbindlichkeit aus dem Prozeßvergleich durch Leistungen, die der Zeuge A. an die Klägerin zwischenzeitlich i.H.v. mindestens weiteren 200.000 DM erbracht habe. Eine entsprechende Anrechenbarkeit sei Geschäftsgrundlage für den Vergleich gewesen. Hilfsweise rechnet er überdies mit einer titulierten (11,61) Kostenerstattungsforderung i.H.v. 781,72 DM auf.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise widerklagend, die Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich vom 11.04.1996 - 9 U 175/94 - für unzulässig zu erklären und die Klägerin zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der (unselbständigen) Anschlußberufung, den Beklagten des weiteren zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen bzw.: Zinsen aus 500.000 DM jährlich in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank seit dem 01.05.1996 zu zahlen).

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, daß die S. GmbH die Lizenzrechte an "Q." noch vor Konkursantragstellung auf Betreiben des Beklagten zu einem unangemessen niedrigen Preis an die eigens hierfür von ihm gegründete Q. S.A. verkauft habe, für welche die vom Beklagten beherrschte A. S.A. die Lizenzen vermarkte und an welche die D. GmbH Lizenzgebühren abgeführt habe. Die Übernahme von Halbfertigprodukten der S. GmbH durch die P. GmbH sei mit Billigung des Beklagten erfolgt und habe auch in dessen Interesse gelegen. Für Vorleistungen, welche die S. GmbH erbracht habe, habe die P. GmbH keinerlei Zahlungen erhalten. Von dem Zeugen Ausserer sei sie - die Klägerin - davon informiert worden, daß die P. GmbH von der D. GmbH Lizenzrechte für "Q." erworben habe, Kenntnisse von weiteren Vorgängen, wie vom Beklagten behauptet, habe sie nicht gehabt. Außenstände der S. GmbH, auf welche sie - die Klägerin - hätte zugreifen können, hätten nicht bestanden. Im übrigen macht die Klägerin wegen der angeblichen Ansprüche der S. GmbH Verjährung geltend.

Der Beklagte erachtet die behauptete Zinserhöhungsvereinbarung für nicht erwiesen und hält sie überdies für formunwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, Bezug genommen.

Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. P., R. D. und P. A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.1998 (II, 217 ff) verwiesen.

Die Akten des Landgerichts Konstanz 4 O 103/93 nebst Berufungsakten 9 U 175/94 sowie Aktenauszug des Amtsgerichts Stuttgart zu AZ. 96-0472856-06 lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur geringfügig Erfolg und ist im übrigen unbegründet, die (unselbständige) Anschlußberufung der Klägerin ist begründet.

I.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die in dem Prozeßvergleich vom 11.04.1996 geregelte Zahlungsverpflichtung durch die Zwangshypothek gesichert ist mit der Folge, daß die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung aus dem belasteten Grundstück berechtigt ist und der Beklagte die Zwangsvollstreckung zu dulden hat, allerdings unter der Voraussetzung, daß die besicherte Forderung (noch) besteht §§ 1113, 1147, 1184 BGB. Etwas anderes hätte dann zu gelten, wenn durch den Vergleich das ursprüngliche Schuldverhältnis, hier die Bürgschaftsschuld, in der Weise umgestaltet worden wäre, daß die alte Forderung untergegangen und eine neue Forderung an ihre Stelle getreten ist. Eine solche schuldumschaffende Wirkung hat aber nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur (s.m.w. Nachw. u.a. BGH NJW-RR1987,1426 S.1427; Pecher in MüKomm., 3. Aufl. § 779 BGB Rd.33; Palandt/Thomas, 57. Aufl., § 779 BGB, Rd. 11; so bereits auch das RG in RGZ 164,212 S. 216) ein Vergleich in der Regel nicht. Auch bleiben regelmäßig die für die Schuld bestellten akzessorischen Sicherungsrechte bestehen (RG a.a.O. S. 217; Staudinger-Marburger, <1997> § 779 BGB, Rd. 39). Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien etwas Abweichendes vereinbart haben. Für einen abweichenden Parteiwillen ist indessen im Streitfall nichts ersichtlich. Vor allem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin etwa ihr bestehendes Sicherungsrecht aufgeben wollte. Das Gegenteil ist vielmehr anzunehmen mit der Folge, daß die Forderung der Klägerin aus dem Vergleich durch die Zwangshypothek gesichert ist.

II.

Anders als bei der Verkehrshypothek wird bei der Sicherungshypothek nicht gem. §§ 1138, 891 BGB vermutet, daß sie in Höhe der eingetragenen persönlichen Forderung dem Gläubiger zusteht (§§ 1184, 1185, II BGB). Deshalb muß der Gläubiger einer Zwangs- bzw. Sicherungshypothek, der aus dem dinglichen Recht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück begehrt, das Bestehen des persönlichen Anspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen (§ 1184 I BGB). Dieses Nachweises ist die Klägerin aufgrund des abgeschlossenen Prozeßvergleichs enthoben. Der Beklagte kann sich jedoch gegen die Duldungsklage mit Einwendungen verteidigen, auf welche er zulässigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 794 I Nr. 1; 795; 767 ZPO stützen könnte, wobei die Beschränkung aus § 767 II ZPO allerdings nicht gilt, da diese auf Prozeßvergleiche, die nicht in Rechtskraft erwachsen können, keine Anwendung findet (s. etwa BGH NJW-RR 1987, 1022 S.1023). Für die vom Beklagten geltend gemachte Aufrechnung kommt es mithin nicht darauf an, ob die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses oder bereits zuvor bestand. Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus anderen Gründen verwehrt, sich auf ein Erlöschen der Vergleichsforderung durch Aufrechnung zu berufen. Allein das im Anschluß an den Vergleichsabschluß Anfang Mai 1996 mit der Klägerin bzw. der Zeugin M. geführte Gespräch über die Erfüllung der mit dem Vergleich eingegangenen Zahlungsverpflichtung rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Anerkenntnisvertrages mit der Folge, daß es dem Beklagten, wie das Landgericht meint, im vorliegenden Rechtsstreit verwehrt ist, mit den von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aufzurechnen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH (s. LM § 387 BGB Nr. 63; NJW 1993,1396 S.1398) die Aufrechnung gegen eine Forderung unzulässig, da treuwidrig, wenn der Schuldner sich in einem Vergleich zu deren Zahlung verpflichtet hat, ohne sich, trotz Kenntnis der Gegenforderung bzw. der Aufrechnungsmöglichkeit, die Aufrechnung ausdrücklich vorzubehalten oder zu erkennen zu geben, daß er im Besitz einer Gegenforderung ist. In der von der Zeugin Messerer bekundeten Stundungsvereinbarung liegt indessen kein Vergleich in diesem Sinne. Und was den zuvor abgeschlossenen Prozeßvergleich angeht, so ist der Beklagte mit dem Aufrechnungseinwand nur hinsichtlich solcher Gegenforderungen ausgeschlossen, die ihre Grundlage in Umständen haben, die ihm im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt waren. Dies gilt für angebliche unerlaubte Handlungen der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter zum Nachteil des Beklagten im Zusammenhang mit der Fortführung des Auftrages der D. GmbH durch die P. GmbH und der Nichteinziehung der S. GmbH aus diesem Auftrag zustehender, an die Klägerin abgetretener Forderungen. Insoweit ist aufgrund der Aussagen der Zeugen P. und D. davon auszugehen, daß dem Beklagten die maßgeblichen Umstände bereits im Jahre 1992 hinreichend bekannt waren. Dies gilt indessen nicht für Gegenforderungen, die der Beklagte erst aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 27.02.1997 zur Einziehung erlangt hat, ebensowenig für den im Berufungsrechtszug hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Kostenerstattungsanspruch aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Konstanz vom 20.05.1997 (11,61) über 781,72 DM.

Während hinsichtlich der 781,72 DM der Aufrechnungseinwand greift, scheitert er im übrigen. Forderungen der S. GmbH gegen die Klägerin auf Schadensersatz, die der Beklagte hat pfänden und sich zur Einziehung hat überweisen lassen, sind verjährt oder bestehen bereits dem Grunde nach nicht. Im übrigen fehlt es weitgehend an einer wirksamen Forderungspfändung. Schließlich beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf eine Anrechenbarkeit von Zahlungen des Zeugen A. auf dessen Bürgschaftsschuld zu seinen - des Beklagten - Gunsten.

Ansprüche aus unerlaubter Handlung bzw. Urheberrechtsverletzungen sind verjährt (§§ 852 Abs. 1 BGB, 102 S.1 UrhG), so daß dahinstehen kann, ob solche überhaupt dem Grunde nach bestehen. Dem Geschäftsführer und Zeugen A. waren schon nach dem Vortrag des Beklagten sämtliche in diesem Zusammenhang maßgeblichen Umstände im Jahre 1992 bekannt, ebenso aber dem weiteren Geschäftsführer der S. GmbH, dem Zeugen P., wie seine Vernehmung ergeben hat.

Für die für den Verjährungsbeginn nach § 852 Abs. 1 BGB bzw. § 102 UrhG erforderliche Kenntnis kommt es bei einer GmbH auf diejenige eines ihrer Geschäftsführer an, dessen Kenntnis wird der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 31 BGB zugerechnet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Außenverhältnis für die Geschäftsführer Einzel- oder aber Gesamtvertretung vorgesehen ist (s. etwa Schneider in Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 35 Rdn. 86). Allerdings kann die Kenntnis eines Geschäftsführers dann die Verjährungsfrist nicht in Gang setzen, wenn er als Täter oder Mittäter der in Rede stehenden unerlaubten Handlung in Betracht kommt. In diesem Fall genügt aber, wenn es einen zweiten Geschäftsführer gibt, wie im Streitfall, die Kenntniserlangung durch diesen (s. BGH NJWRR 1989,1255, 1259). Selbst wenn von einer Tatbeteiligung des Zeugen A. in diesem Sinne auszugehen wäre, so ist jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist des §§ 852 BGB, 102 UrhG aufgrund der Kenntnisse des Zeugen P. in Lauf gesetzt worden, die er in den Jahren 1992 oder 1993 erlangt hat. Seiner Aussage nach wurden die Themen "Vereinnahmung von Entgelt für Entwicklungsarbeiten der S. GmbH durch die P. GmbH" und "Verletzung von Urheberrechten durch die P. GmbH" bereits 1992 unter den Gesellschaftern der S. GmbH heiß diskutiert. Mag der Zeuge vom Umfang des Schadens auch erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben, so ist dies doch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach h.M. (s. etwa Palandt/Thomas, a.a.O., § 852 Rdn. 8) ohne Einfluß. § 390 S.2 BGB steht der Verjährungseinrede nicht entgegen, da die Aufrechnungslage erst aufgrund der vom Beklagten am 27.02.1997 erwirkten Forderungsüberweisung eingetreten ist, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem die angeblichen Forderungen der S. GmbH gegen die Klägerin aus unerlaubter Handlung bereits verjährt waren. Im übrigen ist es dem Beklagten aufgrund der im Berufungsrechtszug erhobenen Beweise auch nicht gelungen, eine Urheberrechtsverletzung durch den Zeugen A. bzw. die P. GmbH und eine wie auch immer geartete Beteiligung der Klägerin hieran zu beweisen.

Ein Schadensersatzanspruch der S. GmbH gegen die Klägerin ist auch nicht aus positiver Vertragsverletzung begründet. Was die angebliche Unterlassung der Einziehung an die Klägerin zur Sicherheit abgetretener Forderungen der S. GmbH gegenüber der D. GmbH angeht, so war es jedenfalls bis zur Offenlegung der Abtretung zunächst grundsätzlich Sache der Gesellschaft selbst, die Forderungen einzuziehen (s. etwa BGH NJW-RR 1995, 1369). Im übrigen ist dem Beklagten aber auch nicht der Beweis dafür gelungen, daß fällige Forderungen der S. GmbH überhaupt bestanden. Zwar hat der Zeuge P. bekundet, daß im Zeitpunkt der Konkursantragstellung, d.h. Anfang März 1992, seitens der S. GmbH Leistungen in erheblichen Umfang erbracht worden seien, die indessen noch nicht der D. GmbH in Rechnung gestellt, dann aber - nach Absprache u.a. auch mit der Klägerin (Direktor H.) - von der P. vereinnahmt worden seien. Daß die Klägerin in der Tat Forderungen für erbrachte, wenngleich noch nicht fakturierte Leistungen bei der D. GmbH hätte realisieren können, dagegen spricht bereits die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen D., wonach die D. GmbH es bereits ablehnte, unter dem 30.01. und 18.02.1992 gestellte Rechnungen (s. Schreiben der D. vom 02.03.1992 - 11,211) zu begleichen. Zudem hat der Zeuge A. insoweit bekundet, daß im Hinblick auf den Umfang der zu erbringenden Leistungen und den bis Ende Februar/ Anfang März 1992 tatsächlich erbrachten Leistungen von Seiten der D. GmbH eine erhebliche Überzahlung vorgelegen habe. Im übrigen waren, wie sowohl der Zeuge P. als auch der Zeuge D. ausgesagt haben, die von der S. GmbH bis zur Einstellung des Unternehmens für die D. erbrachten Entwicklungsarbeiten mehr oder weniger wertlos, wenn sie von dritter Seite hätten fortgeführt werden müssen. Die Klägerin war nun aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die S. GmbH im Interesse der Realisierung an sie - die Klägerin - sicherungshalber abgetretener Forderungen etwa " am Leben" zu halten oder aber zu verhindern, daß die ansonsten wirtschaftlich wertlosen Forderungen durch einen Dritten, hier die P. GmbH, realisiert werden, wie vom Beklagten behauptet.

Die Möglichkeit zur Aufrechnung wegen eines angeblich der S. GmbH gegenüber der Klägerin zustehenden vertraglichen Schadensersatzanspruchs scheitert letztlich aber auch daran, daß es insoweit an einer wirksamen Forderungspfändung fehlt. Die Forderungspfändung nach § 829 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die zu pfändende Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner so bezeichnet ist, daß feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Die bezeichnete Pfandforderung muß von anderen unterschieden werden können, die Feststellung ihrer Identität muß gesichert sein. Der Rechtsgrund der gepfändeten Forderung bzw. das Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet wird, muß deshalb in der Regel wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein. Diese Klarheit muß der Beschluß nicht nur für Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner als unmittelbar Beteiligte, sondern auch für andere Personen in sich tragen. Wenn der Pfändungsbeschluß nicht in dieser Weise bestimmt ist, ist die Pfändung unwirksam und dadurch ein Pfändungspfandrecht nicht begründet (s. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 829, Rdn.8; Stöber, Forderungspfändung, 9. Aufl., Rdn.512 ff - jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Wenn auch keine übermäßigen Anforderungen für die Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll, zu stellen sind, so genügen doch die Angaben in dem vom Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht dem Bestimmtheitserfordernis in dem genannten Sinne. Hiernach ist u.a. eine Forderung "auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Bankvertrages" gepfändet. Damit ist jedwede schadensrelevante Verletzung von der Klägerin aus dem langjährig bestehenden Bankvertragsverhältnis obliegenden Pflichten angesprochen, ohne auch nur eine annähernde Individualisierung oder Konkretisierung, sei es in zeitlicher oder tatsächlicher Hinsicht.

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beklagten erhobene Einwand, Leistungen der Zeugen A. und P., die sich ebenfalls für Verbindlichkeiten der S. GmbH gegenüber der Klägerin verbürgt hatten (Bürgschaftsurkunden s. Landgericht Konstanz 4 O 103/93 - AS 687 und 691), seien auf die gesicherte Forderung bzw. auf die Forderung der Klägerin aus dem Prozeßvergleich anzurechnen, vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung dazu, woraus sich eine entsprechende Berücksichtigung von Leistungen der beiden anderen Bürgen auf ihre Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten des Beklagten ergeben soll, solange die Verbindlichkeiten der S. GmbH nicht vollständig zurückgeführt worden sind. Soweit sich der Beklagte in dem vorangegangenen Rechtsstreit zu seiner Verteidigung auf den maschinenschriftlich eingefügten Zusatz in seiner Bürgschaftsurkunde (4 O 103/93 - AS 12, 13) abgestellt hat, machte er nicht etwa eine Anrechnung von Zahlungen der Bürgen auf deren Bürgschaften geltend, vielmehr eine Anrechnung von Erlösen aus der Klägerin zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. In diesem Sinne hat denn auch der Zeuge P. bei seiner Einvernahme durch das Landgericht in jenem Verfahren den Zweck des Zusatzes und der damit verbundenen Abrede bestätigt (4 O 103/93 - AS 467 ff). Von einer entsprechenden Behandlung auch von Zahlungen der Bürgen war in dem vorangegangenen Rechtsstreit keine Rede, was denn auch gegen die Glaubhaftigkeit der nunmehr aufgestellten Behauptung spricht, eine solche Behandlung bzw. Berücksichtigung sei Geschäftsgrundlage des Prozeßvergleiches gewesen. Wäre dem in der Tat so, dann hätte es sich zudem aufgedrängt, dies in dem Vergleich, zumindest doch in der Sitzungsniederschrift, festzuhalten. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die nunmehr aufgestellte und unter Beweis gestellte (Zeugnis der Mietglieder des 9. ZS) Behauptung zutrifft. Der Beklagte ist jedenfalls mit diesem Verteidigungsvorbringen nach §§ 523, 282 Abs.1, 296 Abs.2 ZPO ausgeschlossen. Seine Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits wegen der Notwendigkeit eines weiteren Senatstermins zur Beweisaufnahme verzögern, und die Verspätung beruht ersichtlich auf einer groben Nachlässigkeit. Was letzteres angeht, so hat der Beklagte jedenfalls nichts vorgebracht, was ihn insoweit entlastet.

III.

Die hilfsweise vom Beklagten erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§§ 795, 767 ZPO) hat nur in Höhe des zur Aufrechnung gestellten, unstreitigen Kostenerstattungsanspruchs Erfolg. Im übrigen aber ist sie unbegründet, da - wie oben ausgeführt - die weiteren zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht bestehen bzw. dem Beklagten nicht zustehen.

IV.

Die mit der Anschlußberufung klageerweiternd geltend gemachte Zinsmehrforderung ist begründet. Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien sich nachträglich auf einen höheren Zinssatz als den im Prozeßvergleich festgeschriebenen geeinigt haben. Die insoweit vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und auch der Senat hat aufgrund der Aussage der Zeugin M. sowie ihres unstreitig dem Beklagten zugegangenen Schreibens vom 09.05.1996 (1,49) keine Zweifel daran, daß von Seiten der Klägerin ein höherer Zinssatz gefordert und dieser zunächst auch vom Beklagten akzeptiert worden war. Nachdem ihm die Zustimmung des Vorstandes der Klägerin zu den mit der Zeugin getroffenen Absprachen mitgeteilt worden war mit dem zitierten Schreiben, konnte sich der Beklagte hiervon nicht mehr einseitig lösen, wie er es dann u.a. mit seinem Schreiben vom 28.05.1996 (1,53) versucht hat (vgl. §§ 145, 146; 177, 178 BGB). Aufgrund der Bekundung der Zeugin erachtet der Senat weiter auch die Höhe des abgesprochenen Zinssatzes von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für erwiesen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Vereinbarung über die Zinserhöhung auch nicht etwa formunwirksam. Die Parteien haben keine bestimmte Formabrede getroffen, vielmehr einen Prozeßvergleich geschlossen, der als Prozeßhandlung zur Wirksamkeit der Protokollierung nach den Vorschriften der ZPO bedarf, nicht aber wegen seines materiellrechtlichen Inhalts. Dementsprechend ist es den Parteien eines Prozeßvergleichs auch unbenommen, diesen nachträglich aufzuheben oder abzuändern (vgl. etwa BAG NJW 1974,2151; Zöller/Stöber, § 794 Rd. 15a). Nichts anderes ist vorliegend geschehen, indem die Parteien einen über den Vergleichsinhalt hinausgehenden Zinssatz vereinbart haben.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 91a Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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