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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 19 W 25/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116
Bei der Frage, ob einem Gläubiger das Aufbringen der Prozesskosten zuzumuten ist oder ob ihn der Prozesserfolg hinreichend begünstigt, kommt es auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung an. Der Umstand, dass von zwei möglichen im Zusammenhang stehenden Verfahren eines ggf. nicht zum Erfolg führt, ist unbeachtlich, wenn dadurch der wirtschaftliche Erfolg des anderen Verfahrens im Umfang des Unterliegens gesteigert wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 19 W 25/07

25. Juni 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Insolvenzanfechtung

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 30. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückübertragung einer Eigentumswohnung erstrebt.

Durch notariellen Übergabevertrag vom 23.08.2002 übertrug die Insolvenzschuldnerin ihren Söhnen S. - dem Antragsgegner - und S². im Wege vorweggenommener Erbfolge jeweils unentgeltlich eine Eigentumswohnung (Anlage K 2). Die Wohnung des Antragsgegners hat einen Verkehrswert von € 43.000,00 und die Wohnung seines Bruders S. einen Verkehrswert von € 72.000,00. Beide Wohnungen sind mit Grundschulden belastet, welche Kreditforderungen der Hypo Real Estate Bank AG gegen die Insolvenzschuldnerin im Umfang von insgesamt rund € 50.000,00 absichern. Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.02.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet.

Gegen den Bruder des Antragsgegners S². ist ein paralleles Prozesskostenhilfeverfahren beim Landgericht Bielefeld anhängig. Den Bruder des Antragsgegners T. H. hat der Antragsteller in einem weiteren Prozess bereits erfolgreich auf Rückübertragung eines - dritten - geschenkten Grundstücks in Anspruch genommen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, § 114 ZPO, kommt es hierbei nicht an (vgl. zur Antragsfassung BGH ZIP 1982, 856). Denn der Antragsteller ist nicht bedürftig i.S. des § 116 Ziff. 1 ZPO. Er legt zwar nachvollziehbar dar, dass die Prozesskosten aus der derzeit verfügbaren Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können. Jedoch ist es, wie das Landgericht zutreffend ausführt, dem Fiskus des Freistaates Bayern als Hauptgläubiger der Insolvenzschuldnerin zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, § 116 Ziff. 1 ZPO.

a)

Wirtschaftlich beteiligt i.S. des § 116 Ziff. 1 ZPO sind diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich konkret verbessern, wenn der Verwalter obsiegt (vgl. BGH NJW 1991, 40; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rn. 6 zu § 116 m.w.N.). Dies trifft vorliegend auf den Fiskus zu. Er profitiert, da Massekosten und -schulden voraussichtlich durch die vorhandene Insolvenzmasse gedeckt sind, nach Abzug der gesicherten Bankschulden zu drei Vierteln von den Verwertungserlösen der streitgegenständlichen Wohnung sowie der Wohnung, welche die Insolvenzschuldnerin dem Bruder des Antragsgegners S. geschenkt hat.

Allerdings ist offen, inwieweit bereits der Ertrag dieses Prozesses den Fiskus unmittelbar begünstigt. Ob und in welcher Höhe sich die dinglich gesicherte Kreditgläubigerin aus der Wohnung des Antragsgegners oder aus der Wohnung seines Bruders befriedigt, steht nämlich noch nicht fest. Dies dürfte insbesondere von der Reihenfolge abhängen, in der beide Grundstücke zur Insolvenzmasse gezogen und verwertet werden. Jedenfalls aber kommt dem Fiskus der Prozesserfolg mittelbar zugute. Denn in dem Maße, in dem die Bank auf den Verwertungserlös des einen Grundstückes zugreift, steigt der verfügbare Teil des Verwertungserlöses aus dem anderen Grundstück zugunsten des Fiskus und damit der voraussichtliche Ertrag des Parallelprozesses an. Dieser Konstellation wird nur eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung gerecht, wie sie der Antragsteller selbst in Bezug auf die Frage der Gläubigerbenachteiligung postuliert. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fiskus nach Finanzierung des vorliegenden Prozesses wegen Vorrangs der Bank ausfallen und im Parallelprozess aus anderen Gründen leer ausgehen könnte. Vielmehr sind dem Antragsteller zufolge beide Rechtsstreitigkeiten gleichgelagert.

b)

Zuzumuten sind Vorschüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (vgl. BGH ZIP 2006, 682; NJW 1991, 40).

Nach dieser Maßgabe liegt Zumutbarkeit vor. Der Fiskus ist nicht generell von der Kostenaufbringung freigestellt (vgl. BGH ZIP 1998, 789). Er kann die Prozesskosten - für beide Prozesse zusammen rund 9.800,00 € - unschwer vorfinanzieren. Dass hierfür kein Hauhaltstitel vorhanden ist, spielt keine Rolle (vgl. Zöller/Philippi a.a.O., Rn. 10 zu § 116 m.w.N.). Auch der voraussichtliche Ertrag für den Fiskus rechtfertigt dessen Vorschusslast: Bei Verwertung beider Wohnungen zum Verkehrswert von zusammen € 115.000,00 fließen dem Fiskus nach Befriedigung der Bank rund drei Viertel von € 65.000,00 = € 48.750 zu. Dieser Betrag übersteigt die Prozesskosten mehrfach; er deckt rund 30 % der offenen Steuerforderungen von ca. 161.000,00 € ab. Damit lohnt sich die Prozessführung für den Fiskus auch dann, wenn man allgemeine Vollstreckungs- und Verwertungsrisiken einkalkuliert. Koordinationsschwierigkeiten, wie sie der Antragsteller vorträgt, hindern die Zumutbarkeit nicht. Vorliegend geht es nicht darum, die Vorschusslast mehrerer Großgläubiger zu koordinieren (vgl. BGH ZIP 2006, 682). Vielmehr ist die Kostenaufbringung dem Fiskus schon allein zuzumuten.

2.

Unverständlich ist das Argument des Antragstellers, die Verweigerung der Prozesskostenhilfe sei mit Blick auf den erfolgreich abgeschlossenen Parallelprozess gegen T. H. "ungerecht". Ob der Antragsteller dort Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten hat, ist unbekannt. Das hiesige Verfahren präjudiziert dies jedenfalls nicht.

3.

Schließlich hindert der angefochtene Beschluss den Antragsteller nicht daran, im derzeitigen Verfahrensstadium einen gerichtlichen Vergleich mit dem Antragsteller zu schließen, soweit er bereit ist, die hierfür anfallenden Kosten selbst oder mit Hilfe des Fiskus aufzubringen. Prozesskostenhilfe ist hierfür nicht zu bewilligen. Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.05.2007 zutreffend ausgeführt hat, steht vorliegend nicht die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits, sondern die Bedürftigkeit des Antragstellers in Frage. Über den letztgenannten Punkt können sich die Parteien jedoch - anders als über den Prozesserfolg (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 8 zu § 118) - nicht vergleichen.

4.

Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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