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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.10.2004
Aktenzeichen: 19 W 61/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 894
ZPO § 888
Die Verurteilung zur Abgabe der "erforderlichen Erklärungen" zur Eintragung einer Miteigentümerstellung in ausländischen Grundbüchern ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Dabei ist die Klärung zur Konkretisierung des Inhalts des Titels gemäß § 293 ZPO vorzunehmen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 19 W 61/04

08. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 14.07.2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Urteil vom 17.10.2003 ist der Schuldner u.a. rechtskräftig verurteilt worden, gegenüber dem kroatischen Grundbuchamt die "erforderlichen Erklärungen" abzugeben, wonach die Gläubigerin Miteigentümerin zweier näher bezeichneter, in Kroatien gelegener Hausgrundstücke ist und die Eintragung zu beantragen. Unter dem 25.05.2004 hat die Gläubigerin beantragt, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld und im Weigerungsfall Zwangshaft anzudrohen, weil er trotz mehrfacher Aufforderung die entsprechenden Erklärungen nicht abgegeben habe, und zugleich um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Der Schuldner hat eingewendet, dass er eine Erklärung entsprechend dem Urteil in Kroatien nicht abgeben müsse, dass Urteil mit der Rechtslage in Kroatien nicht übereinstimme und in Kroatien nicht vollstreckbar sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Vollstreckungsantrag sowie den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen und dies mit seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.09.2004 damit begründet, dass sich die Vollstreckung nach § 894 ZPO richte und die Verhängung von Zwangsmitteln zudem daran scheitere, dass die Gläubigerin bei einer Vollstreckung nach § 888 ZPO erst mitteilen müsste, welche "erforderlichen" Erklärungen der Schuldner konkret abgeben soll, und folglich eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO verneint.

Die nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 793 ZPO statthafte und auch zulässige (§ 569 ZPO) sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

§ 894 ZPO steht entgegen der Ansicht des Landgerichts dem Vollstreckungsantrag der Gläubigerin nach § 888 ZPO nicht entgegen, da die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung, die abzugeben der Schuldner rechtskräftig verurteilt ist, nur eintreten kann, wenn der Urteilstenor eine Erklärung mit einem festbestimmten Inhalt zum Gegenstand hat (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl., § 894 Rdn. 5; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl., § 894 Rdn. 2). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall, auch im Wege der Auslegung lässt sich dem Urteilsausspruch ein festbestimmter Inhalt der abzugebenden Erklärung nicht entnehmen. Genügt aber ein Urteil dem Bestimmtheitserfordernis des § 894 ZPO nicht, so richtet sich die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO, da es sich bei Willenserklärungen, die abzugeben der Schuldner verpflichtet ist, um unvertretbare Handlungen i.S.d. Vorschrift handelt, wobei abweichend von § 894 ZPO eine eindeutige Bestimmbarkeit des Inhalts der abzugebenden Erklärung genügt (Zöller/Stöber, § 888 Rdn. 3 "Abgabe einer Willenserklärung"; Stein/Jonas/Brehm, § 894 Rdn. 2; OLG Braunschweig NJW 1959, 1929). Die Vollstreckung richtet sich auch dann nach § 888 ZPO, wenn die Erklärung im Ausland zugehen oder abgegeben werden soll und das Urteil, wie vom Schuldner eingewendet, dort angeblich nicht anerkannt wird (vgl. Stein/Jonas/Brehm, § 894 Rdn. 4). Zur Frage der Anerkennung hat das Landgericht indessen keine Feststellungen getroffen. Eine eindeutige Bestimmbarkeit mit der Folge der Vollstreckbarkeit des hier in Rede stehenden Urteilsausspruchs ist zudem entgegen den insoweit vom Landgericht gehegten Bedenken gegeben. Vom Schuldner sind danach gegenüber dem kroatischen Grundbuchamt diejenigen Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit die Gläubigerin als Miteigentümerin der genannten beiden Hausgrundstücke eingetragen wird. Soweit das Landgericht meint, dass es Sache der Gläubigerin sei, dem Schuldner zunächst mitzuteilen, welche "erforderlichen" Erklärungen er konkret abgeben soll, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung des Vollstreckungsantrags. Wenn das Landgericht es nicht bereits im Rechtsstreit für erforderlich angesehen hat, die abzugebenden Erklärungen im Klageantrag in diesem Sinne konkret vorzugeben, so war es doch gehalten, vor seiner Entscheidung über den Vollstreckungsantrag auf die nunmehr angeblich bestehenden Bedenken hinzuweisen und der Gläubigerin Gelegenheit zu geben, diesen Bedenken durch eine entsprechende Antragstellung Rechnung zu tragen. Da sich im Übrigen die Frage, welche Erklärungen zur Erreichung des vom Schuldner geschuldeten Erfolges erforderlich sind, nach kroatischem Recht beantwortet, wäre es zudem gegebenenfalls Sache des Vollstreckungsgerichts, gem. § 293 ZPO das maßgebliche Recht, aus dem sich der notwendige Erklärungsinhalt ergibt, insoweit zu ermitteln. Eine entsprechende Klärung zur Konkretisierung des Inhalts eines Titels im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zuzulassen, entspricht richtiger und wohl auch herrschender Ansicht (vgl. Schilken in MüKomm., ZPO 2. Aufl., § 894 Rdn. 5; Stein/Jonas/Brehm, § 894 Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl., § 894 Rdn. 20; OLG Braunschweig, a.a.O.).

Um die erforderlichen gebotenen Maßnahmen nachzuholen, sofern die Vollstreckungsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sind (Vorlage der vollstreckbaren Urteilsausfertigung), andernfalls dem Vollstreckungsantrag die erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) abzusprechen wäre, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit insoweit eine Entscheidung veranlasst ist, an das Landgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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