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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.05.2006
Aktenzeichen: 19 Wx 1/06
Rechtsgebiete: VBVG
Vorschriften:
VBVG § 4 | |
VBVG § 5 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss
Geschäftsnummer: 19 Wx 1/06
26. Mai 2006
wegen Vergütung
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 27. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert beträgt 52,80 €.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Festsetzung ihrer Betreuungsvergütung durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen; dabei wurde die Vergütung der Betreuerin gem. §§ 4, 5 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) um 52,80 € geringer festgesetzt als die Betreuerin beantragt hatte.
Das Vormundschaftsgericht wie auch das Beschwerdegericht hat für den Stundenansatz der Betreuerin nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bestellung sondern den der Bestellung der ersten -ehrenamtlich - tätigen Betreuerin, die auf eigenen Wunsch durch die Beschwerdeführerin ersetzt wurde, abgestellt.
Dies ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Berechnung der Pauschalvergütung des § 5 VBVG mit der Betreuerbestellung, also mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung an den Betreuer nach § 69 a Abs. 3 FGG beginnt und dass es dabei auf die Erstbestellung eines Betreuers ankommt. Dieser Zeitpunkt ist auch bei einem Betreuerwechsel vom ehrenamtlichen zum Berufsbetreuer entscheidend (Schleswig-Holsteinisches OLG - Beschluss vom 25.1.2006 - 2 W 240/05; Beschluss vom 2.2.2006 - 2 W 12/06; LG Heidelberg - Beschluss vom 12.12.2005 - 2 T 69/05 - alles zitiert nach juris). Ein Ausnahmefall (vergl. OLG Zweibrücken - Beschluss vom 6.3.2006 - 3 W 3/06: Betreuerwechsel mit der Aufgabe, Regressansprüche gegen den Erstbetreuer wegen Rechtswidrigkeiten geltend zu machen) liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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