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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 19 Wx 44/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 906 Abs. 1 N. 2
In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Ein e Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil wenn der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen BGH Z 166, 141).
Oberlandesgericht Karlsruhe

19. Zivilsenat in Freiburg

Beschluss

Geschäftsnummer: 19 Wx 44/06

Tenor:

1) Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 13. September 2006 (12 T 201/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Erstattung der Auslagen für das Verfahren der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

2) Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde bewilligt und RA E. beigeordnet. Der Betroffene hat keine Raten und keine Beträge auf seinem Vermögen auf die Prozesskosten zu zahlen.

3) Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit. Die Betreuerin beantragte am 7. April 2005, die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung zu genehmigen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Konstanz holte ein ärztliches Gutachten ein und hörte den Betroffenen am 18. Mai 2005 an. Mit Beschluss vom 18. Mai 2005 genehmigte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Konstanz die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 29. Juni 2005 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Dabei stützte sich das Vormundschaftsgericht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Es bestehe die Gefahr, das er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen werde. Zu seinem Wohl sei es erforderlich, ihn stationär fachpsychiatrisch zu behandeln. Es bestehe eine dringende Behandlungsbedürftigkeit, nachdem der Betroffene die neuroleptische Medikation abgesetzt und sich sein psychischer Zustand dadurch verschlechtert habe. Der Betroffene sei nicht krankheitseinsichtig; die gegenteilige Behauptung habe der Betroffene nur aufgestellt, um einer Einweisung in das Zentrum für Psychiatrie zu entgehen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 2. Juni 2005 hat das Landgericht zunächst nicht beschieden, nachdem der Betroffene am 29. Juni 2005 aus dem Zentrum für Psychiatrie entlassen worden war. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 erinnerte der Betroffene an die ausstehende Entscheidung und beantragt nunmehr festzustellen, dass die Unterbringung des Betroffenen in der Zeit vom 18. Mai 2005 bis zum 29. Juni 2005 rechtswidrig war. Diesen Antrag des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 13. September 2006 zurück. Der Feststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass die Genehmigung der Unterbringung rechtswidrig sei. Es treffe nicht zu, dass der Betroffene nicht zwangsweise behandelt werden dürfe. Voraussetzung sei lediglich eine Heilbehandlung zum Wohle des Betreuten. Das Vormundschaftsgericht habe unter den von ihm ausgeführten Umständen zu recht eine stationäre Behandlung für erforderlich gehalten. Schließlich sei es nicht erforderlich gewesen, im Unterbringungsbeschluss die konkreten Behandlungsmaßnahmen im einzelnen festzulegen.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen. Die zwangsweise Unterbringung sei nicht erforderlich gewesen, weil er bereit gewesen sei, die verordneten Medikamente einzunehmen, um eine Einweisung zu vermeiden. Das Landgericht sei auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen. Im übrigen genüge der Beschluss des Vormundschaftsgerichts nicht den Anforderungen des BGH (NJW 2006, 1277 = BGHZ 166, 141ff.). Eine Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung müsse auch eine möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthalten. Daran fehle es im Beschluss des Vormundschaftsgerichts.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Unterbringung des Betroffenen rechtmäßig war.

1) Zutreffend hat das Landgericht den mit der Beschwerde verfolgten Feststellungsantrag für zulässig erachtet. Zum einen lag eine auf sechs Wochen beschränkte Unterbringung des Betroffenen vor. Zum anderen ist die Beschwerde des Betroffenen mit den Akten am 20. Juni 2005 beim Beschwerdegericht, und damit vor Erledigung der Unterbringung eingegangen. Der Berichterstatter hat daraufhin lediglich verfügt "Wv. 1.7.05 sp. Entlassen/Erledigung?", die Beschwerde aber nicht weiter bearbeitet. Damit unterblieb eine Entscheidung des Beschwerdegerichts bis zur Erledigung der Unterbringung zumindest auch aus Gründen, die in der Sphäre des Landgerichts liegen.

2) Die Feststellungen des Landgerichts genügen jedoch nicht, um abschließend entscheiden zu können, ob die Genehmigung der Unterbringung rechtmäßig war. Der angefochtene Beschluss macht schon nicht hinreichend deutlich, ob die Rechtmäßigkeit der Unterbringung anhand von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB geprüft wird.

a) Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen nicht vor. Danach kann eine Unterbringung genehmigt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Erforderlich ist zwar nicht, dass diese Gefahr unmittelbar bevorsteht. Wohl aber muss dafür eine ernstliche und konkrete Gefahr bestehen (vgl. OLG München, FamRZ 2006, 445). Hierzu fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Schon das ärztliche Gutachten vom 4. Mai 2005 enthält keine Grundlage, um eine konkrete Gefahr einer Selbstgefährdung feststellen zu können. Darin heißt es in dieser Hinsicht nur, eine Eigen- bzw. Selbstgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Das Gesetz ermöglicht eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber nur, wenn eine konkrete Selbstgefährdung feststeht. Darüber hinaus muss es sich um eine Gefahr der Selbsttötung oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens handeln; auch hierzu enthält weder der angefochtene Beschluss des Landgerichts noch der Beschluss des Vormundschaftsgerichts konkrete Feststellungen. Eine nicht näher spezifizierte "Selbstgefährdung" genügt hierzu nicht. Vielmehr bleibt auch dem psychisch Kranken in weniger gewichtigen Fällen die "Freiheit zur Krankheit" (BVerfGE 58, 208, 224ff.; BGHZ 145, 297, 305; 166, 141ff.). Die Ausführungen des Vormundschaftsgerichts, es sei zu befürchten, dass der Betroffene sich in seiner jetzigen instabilen gesundheitlichen Situation erneut massiv gefährde, finden im ärztlichen Gutachten v. 4. Mai 2005 keine Grundlage. Gleiches gilt für die Ausführungen des Landgerichts, es bestehe die Gefahr, dass der Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Auch sonst legt das Beschwerdegericht nicht dar, woher es diese Erkenntnisse nimmt.

b) Die bisherigen Feststellungen genügen auch nicht, um die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejahen zu können.

Der Senat ist bereits nicht in der Lage zu beurteilen, ob das Landgericht den richtigen Beurteilungsmaßstab angelegt hat. Der Beschluss stellt zwar auf § 1906 Abs. 1 BGB ab. Soweit das Landgericht aber ausführt, Voraussetzung der Unterbringung sei "lediglich eine Heilbehandlung zum Wohle des Betreuten", steht dies mit den gesetzlichen Anforderungen an eine Unterbringung zur Heilbehandlung nicht in Einklang. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ausreichend berücksichtigt hat. Danach ist eine Unterbringung des Betroffenen, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil - wie im vorliegenden Fall - eine Heilbehandlung notwendig ist, diese ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit etc. die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Darüber hinaus muss die Maßnahme aber auch verhältnismäßig sein; entscheidend ist, ob Alternativen zur freiheitsentziehenden Unterbringung bestehen, um die Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen abwenden zu können (vgl. OLG Jena, FamRZ 2006, 576; Bienwald/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl. § 1906 Rn. 129f.).

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet und eine Heilbehandlung des Betroffenen - hier eine fachpsychiatrische Behandlung - notwendig ist. Dies wird vom Betroffenen in seiner weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen. Der Senat weist aber vorsorglich darauf hin, dass hierzu gegebenenfalls für eine Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr. 2 BGB im einzelnen festzustellen ist, dass dem Betroffenen andernfalls erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, wie etwa eine Chronifizierung der Krankheit, eine weitere Verschlimmerung der Krankheit oder sonstige Gefährdungen seiner Gesundheit (vgl. OLG München, FamRZ 2006, 445). Jedoch enthält der Beschluss des Landgerichts keine hinreichenden Feststellungen aus denen sich ergibt, dass die Heilbehandlung ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann. Ebensowenig setzt sich der angefochtene Beschluss mit der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme auseinander. Die Anhörung des Betroffenen am 18. Mai 2005 hat ergeben, dass der Betroffene sich bei Frau Dr. T. in Behandlung befand und bereit war, die von Frau Dr. T. verschriebenen Medikamente einzunehmen. Diesem Einwand musste das Landgericht von Amts wegen (§ 12 FGG) nachgehen und überprüfen, ob damit eine Unterbringung zur Heilbehandlung entbehrlich geworden war oder sich durch weniger einschneidende Maßnahmen die Heilbehandlung sicherstellen ließ. Selbst wenn - wie das Vormundschaftsgericht ohne Begründung annimmt - der Betroffene die Behauptung lediglich aufgestellt haben sollte, um der Einweisung in eine geschlossene Einrichtung zu entgehen, macht dies allein eine Prüfung nicht entbehrlich, ob weniger einschneidende Maßnahmen als eine Unterbringung zur Verfügung stehen. Insbesondere ist eine Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung zur Heilbehandlung eines Betroffenen, der auf Grund der Erkrankung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann, nur zulässig, wenn die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme geeignet ist, den gewünschten Behandlungserfolg herbeizuführen und die Nachteile, die ohne die Behandlung entstehen würden, die Schwere der Freiheitsentziehung überwiegen (OLG Köln, OLGR Köln 2006, 609). Auch hier verbleibt dem psychisch Kranken in weniger gewichtigen Fällen die "Freiheit zur Krankheit" (BVerfGE 58, 208, 224ff.; BGHZ 145, 297, 305).

Zudem folgt aus einer fehlenden Krankheitseinsicht noch nicht, dass der Betroffene stationär unterzubringen ist (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB 13. Bearb., 2006, § 1906, Rn. 29). Fehlt dem Betroffenen - was die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht in Abrede stellt - die Krankheitseinsicht, ist vielmehr entscheidend, ob nach Art und Ausmaß der Krankheit und der konkreten Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere der Art und Weise der notwendigen Behandlung, eine Unterbringung des Betroffenen erforderlich ist, um die aus medizinischer Sicht angezeigten Maßnahmen durchzuführen. Ist der Betroffene mit der medizinischen Maßnahme einverstanden und wendet er sich nur gegen die stationäre Unterbringung, so rechtfertigt dies nur dann eine Unterbringung, wenn die Heilbehandlung ohne Unterbringung nicht oder nicht im erforderlichen Maß möglich wäre (vgl. Staudinger/Bienwald, aaO. Rn. 28; vgl. auch Bienwald/Hoffmann, aaO. Rn. 129f.). Hierzu fehlen Feststellungen des Landgerichts.

c) Hingegen ist die Unterbringung des Betroffenen nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beschluss des Vormundschaftsgerichts keine näheren Festlegungen über die zu verabreichenden Medikamente und Einzelheiten der konkreten Behandlung enthält. Diese Frage ist für die vom Betroffenen im vorliegenden Fall beantragte Feststellung ohne Belang.

Ob das Vormundschaftsgericht eine Unterbringung zu Recht genehmigt hat, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen des § 1906 BGB ab. Die Frage, welche Medikamente der Betroffene im einzelnen einzunehmen hat, betrifft hingegen nicht die Rechtmäßigkeit der Unterbringung als solcher. Ein entsprechender Genehmigungsbeschluss könnte jederzeit um Angaben zur Behandlung und zu den Medikamenten ergänzt werden, ohne dass dies Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Unterbringung hätte. Zwar ist - worauf der BGH (BGHZ 166, 141) in einem obiter dictum hingewiesen hat - in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben. Dem genügt aber in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Genehmigung einer Unterbringung, die ansonsten die Anforderungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt, dann rechtswidrig ist, wenn der Beschluss keine Angaben über die einzusetzenden Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren (Höchst-) Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält. Der BGH zielt mit diesem Hinweis vielmehr darauf, dass die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit sie auf eine erforderliche Heilbehandlung gestützt wird, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit so genau wie möglich bestimmt wird. Kern der Überlegungen des BGH ist die Frage, ob und inwieweit die vorhandenen gesetzlichen Regelungen (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2, Ab. 4 BGB) auch eine zureichende Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung des Betreuten im Rahmen einer rechtmäßigen Unterbringungsmaßnahme darstellen können (BGH aaO. Rn. 16). Daraus folgt, dass die auf §1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB beruhende Genehmigung der Unterbringung unabhängig von der Frage rechtmäßig ist, ob das Vormundschaftsgericht auch die dem Betroffenen zu verabreichenden Medikamente hinreichend genau festgelegt hat.

Jedenfalls kommt den vom BGH für notwendig gehaltenen Angaben über die zu verabreichenden Medikamente regelmäßig keine Bedeutung für die Feststellung zu, ob eine inzwischen erledigte Unterbringung rechtmäßig gewesen ist. So ist es auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene macht lediglich geltend, die behandelnde Ärztin habe ihn veranlasst, die Medikamente Fluanzol und Rezinol einzunehmen; er sei aber lediglich bereit gewesen, das Medikament Zyprexa einzunehmen. Welches Medikament geeignet ist, eine Krankheit wirksam zu behandeln, ist aber eine medizinische Frage. Die Rechtmäßigkeit der Unterbringung hängt aber nicht davon ab, ob die behandelnde Ärztin das aus medizinischer Sicht richtige Medikament ausgewählt hat oder nicht. Die Frage, ob die Behandlung richtig durchgeführt worden ist, ist nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags nach Erledigung der Unterbringung.

Schließlich ist es nicht Sinn und Zweck der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die medizinischen Einzelheiten der Heilbehandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Dies wäre weder sinnvoll noch ließe sich damit ein stärkerer Schutz des Betroffenen erreichen, weil das Vormundschaftsgericht mangels medizinischem Sachver-stand ohnehin regelmäßig nur die Angaben der behandelnden Ärzte übernehmen könnte. Welche Behandlung, welche Arzneimittel und welche Alternativen im einzelnen medizinisch angezeigt sind, ist grundsätzlich eine aus ärztlicher Sicht und in ärztlicher Verantwortung zu beantwortende Frage. Sollte der BGH (NJW 2006, 1277) der Auffassung sein, dass jede vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung zwingend auch detaillierte Angaben über die einzunehmenden Medikamente und die Art und Weise der konkreten Behandlung zu enthalten habe, folgt der Senat dem nicht. Dieses Erfordernis lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch ist dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Dem Schutz des Betroffenen und der Verhältnismäßigkeit genügt es vielmehr regelmäßig, wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die zu behandelnde Krankheit hinreichend genau umschreibt und Art und Umfang der Heilbehandlung in einer den Umständen des jeweiligen Einzelfalls genügenden Weise festlegt.

3) Eine Vorlage an den BGH (§ 28 Abs. 2 FGG) ist nicht geboten. Der Senat weicht weder von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab, noch liegt über die entscheidungserheblichen Rechtsfragen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Die Ausführungen in der Entscheidung BGH, NJW 2006, 1277, sind lediglich obiter dicta. Gleiches gilt für die Entscheidung des OLG Köln (OLGR Köln 2006, 609); die Aufhebung und Zurückverweisung beruhte in jener Entscheidung auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Auch für die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt die allgemeine Vorschrift des § 12 FGG (OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 521). Da danach im vorliegenden Fall weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

4) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Über die Erstattung der Auslagen des Betroffenen (§ 13 a Abs. 2 FGG) wird das Landgericht mit der Beschwerde zu entscheiden haben.



Ende der Entscheidung

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