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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 19 Wx 7/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1837
BGB § 1908 i
FGG § 27
FGG § 69 g
FGG § 563
1. Das Vormundschaftsgericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln.

2. Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben.


Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 19 Wx 7/05

12. April 2005

wegen Betreuung

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde des Betreuers zu 2 werden der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.09.2004 und derjenige des Landgerichts vom 10.02.2005 aufgehoben.

Der Antrag des Betreuers zu 2 vom 29.04.2004/8.07.2004 auf Erteilung einer Weisung zur möglichen Verwendung der Leistungen aus der Pflegeversicherung des Betreuten wird abgelehnt.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO, 13 a FGG).

3. Der Gegenstandswert wird auf € 1000.- festgesetzt (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 2 KostO).

Gründe:

I.

Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 2003 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge. Der Ehefrau des Betroffenen (Betreuerin Ziffer 1) obliegt die Gesundheitsfürsorge, dem Bruder der Ehefrau des Betroffenen (Betreuer Ziffer 2) die Vermögenssorge. Mit Übernahme seiner Betreuungsaufgaben hat der Betreuer Ziffer 2 mit Schreiben vom 12.09.2003 dem Vormundschaftsgericht einen notariellen Zuwendungsvertrag vom 08.05.1995 vorgelegt, in dem unter § 2 Ziffer 1 formuliert ist:

"Frau S. bestellt Herrn S...... das folgende lebtägliche Leibgeding bestehend aus:

..... c) Reallast für persönliche Betreuung, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Grundpflege. Frau S. hat also die vollständige häusliche Pflege für ihren Ehemann zu erbringen."

Weiter hat der Betreuer Ziffer 2 in seinem Schreiben vom 12.09.2003 erklärt, dass er an die Betreuerin Ziffer 1 zur Deckung der laufenden Kosten für die Pflege monatlich 200,00 € überweist.

Mit Anwaltschreiben vom 16.01.2004 hat der Betreuer Ziffer 2 dem Amtsgericht darlegen lassen, dass das an die Betreuerin Ziffer 1 gezahlte Pflegegeld, das Pflegegeld ist, das dem Betroffenen von der Pflegeversicherung gezahlt wird. Im Anwaltschreiben wird die Bitte geäußert, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion (§ 1908i BGB) bestätige, dass der Betreuer Ziffer 2 der Betreuerin Ziffer 1 das Pflegegeld zur Verfügung stellen könne.

Mit Verfügung vom 02.02.2004 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Anwaltschreiben vom 16.01.2004 formuliert, dass es die im Schreiben vertretene Auffassung nicht teile; es folgt die Erklärung, dass die Rechtspflegerin nicht damit einverstanden ist, dass das Pflegegeld an die Betreuerin Ziffer 1 gezahlt wird.

Gegen diese Verfügung des Amtsgerichts hat der Betreuer Ziffer 2 zunächst Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.04.2004 diese Beschwerde als unzulässig verworfen, da kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 02.02.2004 bestand. Denn bei dem mit Verfügung vom 02.02.2004 veranlassten Schreiben vom 03.02.2004 habe es sich um keine überprüfbare Entscheidung gehandelt, da es keinerlei bindende Feststellung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung enthielt.

Mit Schreiben vom 08.07.2004 hat der Betreuer Ziffer 2 erneut gegenüber dem Amtsgericht die Auffassung geäußert, dass das dem Betreuten ausbezahlte Pflegegeld zu Recht an die Ehefrau des Betreuten weitergeleitet würde. Er hat ferner um den Erlass einer Weisung gemäß § 1837 BGB gebeten.

Mit Beschluss vom 10.09.2004 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht- schließlich den Betreuer Ziffer 2 verbindlich angewiesen, das Pflegegeld nicht an die Ehefrau des Betreuten weiterzuleiten, sondern auf dessen Sparkonto einzuzahlen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass aus der oben genannten Formulierung der öffentlichen Urkunde des Notariats hervorgehe, dass die von der Ehefrau des Betreuten erbrachten Pflegeleistungen bereits durch die in der notariellen Urkunde vorgesehenen Leistungen abbedungen seien und ihr daher das Pflegegeld der Pflegestufe III nicht zustehe.

Gegen diese Entscheidung hat der Betreuer Ziffer 2 mit Schreiben vom 27.09.2004 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, die vom Betreuten bezogenen Leistungen der Pflegversicherung an die Ehefrau des Betreuten in Höhe von 200 € weiterzuleiten, solange diese die häusliche Pflege des Betreuten erbringt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch Anwaltsschriftsatz weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass die betragliche Begrenzung entfällt.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde (§ 27 FGG) ist teilweise begründet. Die Beschwerdeberechtigung folgt aus § 69 g Abs. 2 S.1 FGG.

Zutreffend hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 10.09.2004 aufgehoben und den Beschwerdeführer für berechtigt gehalten, über das dem Betreuten zustehende Pflegegeld zu verfügen und dieses der Ehefrau des Betreuten, die für dessen Gesundheitssorge als Betreuerin eingesetzt ist und ihn pflegt, für die (sächlichen) Pflegeaufwendungen zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende vormundschaftsgerichtliche Weisung gem. §§ 1908i, 1837 Abs. 2 S.1 BGB (wie sie auch die Beschwerdeentscheidung formuliert) ist jedoch unzulässig.

1. Zur freien Verwendung des Pflegegeldes ist der für die Vermögenssorge als Betreuer eingesetzte Beschwerdeführer grundsätzlich unabhängig von einer Weisung des Vormundschaftsgerichts befugt.

Der Betreuer führt sein Amt selbständig und in eigener Verantwortung. Daraus folgt zunächst, dass dem Vormundschaftsgericht bei der Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit Zurückhaltung geboten ist und es in Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, nicht an seiner Stelle entscheiden darf (BayObLGR 2000, 22; Staudinger/Engler BGB, 13. Auflage, § 1837 Rn. 3; Münchner Kommentar (BGB) - Wagenitz, 4. Auflage, § 1837 Rn. 3; Palandt BGB, 64. Auflage, § 1837 Rn. 1 m.w.N.). Zu letzteren zählt auch die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vermögen des Betreuten für Lebensunterhalt und Pflege (Soergel/Zimmermann BGB, 13. Auflage § 1837 Rn. 9 m.w.N.), so dass das Vormundschaftsgericht deshalb auch nicht befugt ist, seine eigene (abweichende) Meinung mit bindenden Anordnungen durchzusetzen.

Das Vormundschaftsgericht ist nach diesen Grundsätzen und dem ausdrücklichen Wortlaut des (über § 1908 i BGB anwendbaren) § 1837 Abs. 2 S. 1 BGB in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Für den hier vorliegenden Fall einer präventiven Weisung folgt daraus, dass diese lediglich dann berechtigt ist, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln.

Eine (zu besorgende) Pflichtwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, (zulässigerweise erteilte) gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen Aufgabenkreis überschreitet (BayObLG BtPrax 2004, 69).

Ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen ist vorliegend nicht ersichtlich.

Ebenfalls nicht anzunehmen ist eine Überschreitung des Aufgabenkreises, da der Betreuer mit einer Auszahlung an die Ehefrau den Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch in diesem Fall für zweckmäßig oder vertretbar halten darf (vgl dazu: BayObLG a.a.O.), nicht verlässt. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass eine Verwendung des Pflegegeldes für häusliche Pflegeleistungen der Betreuerin zu 1 nicht durch die mit notariellem Vertrag getroffene Vereinbarung eines Leibgedings ausgeschlossen ist.

2. Da aus den vorstehenden Gründen auch eine Weisung, die eine auf monatlich € 200.- beschränkte Verwendung der Gelder gestattet, nicht zulässig ist, ist sowohl die amtsgerichtliche als auch die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben (vergl. OLGR Saarbrücken 2004, 318; BayObLG Bt-Prax 2004, 69).

Anhaltspunkte für eine Pflichtwidrigkeit i.S.v. §§ 1908i, 1837 Abs. 2 S.1 BGB, insbesondere dafür, dass der Betreuer mehr Geld als für die Pflegeaufwendungen erforderlich weiterleitet, bestehen nicht, zumal es nach dem Beschwerdevorbringen nur um die Deckung von (jährlich abzurechnenden) Sachleistungen und nicht einmal um ein Entgelt für Pflegedienste geht.

Darüber hinaus ist in der Sache abschließend zu entscheiden (§§ 27 Abs. 1 FGG, 563 Abs. 3 ZPO) und und der Antrag des Betreuers auf Erteilung einer Weisung abzulehnen.

Aus der grundsätzlich selbständigen und eigenverantwortlichen Führung des Betreueramtes folgt nämlich auch, dass der Betreuer keinen Anspruch darauf hat, vom Vormundschaftsgericht mit bindenden Weisungen versehen zu werden (Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1837 Rn. 1, BayObLGZ 50/51, 440). Er kann lediglich verlangen, dass ihn das Vormundschaftsgericht unterstützt und berät.

Ende der Entscheidung

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