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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 2 (20) UF 57/01
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 5
VAHRG § 1 Abs. 2
Der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich (unverfallbar) auf einer Direktversicherung beruht, errechnet sich nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB, sondern nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB.

Bemisst sich ein der Realteilung unterliegendes Anrecht nach einem individuellen Deckungskapital, ist für den Ausgleichsberechtigten mit Hilfe des dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegenden hälftigen Deckungskapitals nach § 1 Abs. 2 VAHRG ein Anrecht zu begründen.


Beschluss

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der B wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Bruchsal vom 19.12.2000 (Az: 1 F 366/99) in Ziffer 2 und 3 wie folgt geändert:

Zu Lasten des Deckungskapitals der Versorgung des Antragstellers bei der L wird durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei der L ein Anrecht begründet durch Entnahme eines Deckungskapitals in Höhe von 6.793,84 € zum Ersten des auf den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monats. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.208.02 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am 9. Juni 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragsgegnerin am 26.10.1999 zugestellten Scheidungsantrag durch das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Bruchsal vom 19.12.2000 geschieden.

Das Familiengericht hat in Ziffer 2 und 3 des Urteils den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der B. auf das Konto des Ehemanns bei der B. Rentenanwartschaften von monatlich DM 6,08, bezogen auf den 30.09.1999, übertragen wurden und zu Lasten der für den Ehemann bei der L. bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau bei der L. im Wege der Realteilung Rentenanwartschaften von jährlich 2.289,72 DM, bezogen auf den 30.09.1999, begründet wurden.

Dabei hat das Familiengericht auf Seiten des Ehemanns in der Ehezeit erworbene unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaften bei der L. mit einem Ehezeitanteil von 4.454,81 DM berücksichtigt.

Die B. hat gegen das ihr am 08.01.2001 zugestellte Urteil mit am 31.01.2001 eingegangen Fax Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt, den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Die B. habe erst jetzt Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin einen Anspruch auf eine Versorgung der Z. habe.

Der Antragsteller schließt sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2001 der Argumentation der B. an. Eine Korrektur des von der B. angefochtenen erstinstanzlichen Urteils sei aufgrund der jetzt bekannten Zusatzversorgung der Antragsgegnerin geboten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2001 die Zurückweisung der von der B. eingelegten Beschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 28.02.2001 teilte sie mit, dass es korrekt sei, dass sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich objektiv unrichtig ausgefüllt habe, sie habe jedoch im besten Glauben gehandelt. Der Versorgungsausgleich möge entsprechend der geltenden Rechtslage durchgeführt werden.

Die zu beteiligen gewesene Z. hat zuletzt mitgeteilt, dass das auf die Ehezeit entfallende unverfallbare Anrecht auf Betriebsrente aus der Zusatzversorgung monatlich 99,06 € betrage (II, Seite 197).

Die L. hat auf Nachfrage seitens des Senats ihre Angaben dahingehend konkretisiert, dass bei einer ehezeitlichen Anwartschaft von jährlich 5.426,45 DM (Schreiben vom 01.03.2005, II, 203) das ehezeitliche Deckungskapital 40.692,35 DM betrage (Schreiben, vom 22.03.2004, II, Seite 151 bis 159 und 01.03.2005, II, 203).

Seitens des Senats wurde mit Verfügung vom 12.05.2004 ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen R. G. zur Bewertung der Anwartschaft des Antragstellers bei der L. bzw. der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Zusatzversicherung bei der S. , insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vorzunehmende Umwertung und Realteilung dieser Anwartschaft eingeholt.

Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom 26.11.2004 (II, 177 ff.) Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die B. ist durch die Entscheidung unmittelbar betroffen und damit beschwerdebefugt (§ 20 FGG). Eine Beschwerdeberechtigung liegt immer vor, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Es kommt nicht darauf an, ob die zu übertragenden Anwartschaften vom Gericht zu hoch oder zu niedrig bemessen worden sind (BGH, FamRZ 1989, 957; BGH, FamRZ 1996, 482).

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zu einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs dahingehend, dass unter Berücksichtigung der neuen Auskunft der Z. vom 23.12.2004 (II, 197 ff.) zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der L. durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei der L. Rentenanwartschaften in Höhe von 61,99 DM zu begründen sind und ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durch Splitting nicht erfolgt.

Für den Versorgungsausgleich gilt als Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB die Zeit vom 01.06.1979 bis 30.09.1999.

Während der Ehezeit hat der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von monatlich 1.079,12 DM erworben (Auskunft der B. vom 23.02.2000, I, 53 VA), die Antragsgegnerin Anwartschaften in Höhe von 1.091,28 DM (Auskunft der B. vom 15.09.2000, I, 115 VA).

Darüber hinaus besteht für den Antragsteller bei der L. eine betriebliche Versorgungsanwartschaft in Form einer Direktversicherung bei der S. .

Die Anwartschaften sind zum Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar (vgl. Auskunft der L. vom 17.04.2000, I, 79 VA) und somit bei der Durchführung des Wertausgleichs zu berücksichtigen.

Die Art der Berechnung des Ehezeitanteils eines bei der L. bestehenden Anrechts hat sich seit dem 01.01.1999 geändert. Während nach der bis zum 31.12.1998 maßgebenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 6 BetrAVG ein vorzeitig aus dem Dienstverhältnis bei der L. ausscheidender Arbeitnehmer in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachversichert und dementsprechend beim Wertausgleich nur diejenige unverfallbare Anwartschaft berücksichtigt wurde, die sich bei der Nachversicherung zum Ende der Ehezeit ergeben hat (vgl. BGH, FamRZ 1985, 56), wurde mit Wirkung zum 01.01.1999 im Rahmen des RRG 1999 die Regelung des § 18 Abs. 1 Ziffer 6 BetrAVG gestrichen.

Ein nach diesem Zeitpunkt vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer nimmt nunmehr eine unverfallbare Anwartschaft mit, die nach den Regelungen des § 2 BetrAVG zu ermitteln ist.

Nach § 1 Nr. 1, 3 der Betriebsrentenordnung der L. vom 01.04.1986 in der Fassung vom 01.01.1998 erhalten diejenigen Mitarbeiter der L...., deren unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem 31.03.1986 begonnen hat, nur eine Versorgung nach der zusätzlichen Altersversorgung der L. in Form einer Direktversicherung bei der S. . Anwartschaften nach der früheren erweiterten Altersversorgung in Form einer Direktzusage der L. entstehen für den Ehemann, der zum 20.11.1989 eingetreten ist, schon deshalb nicht, weil er bis zum Zeitpunkt der Schließung der erweiterten Altersversorgung gemäß § 13 Nr. 2 der Betriebsrentenverordnung der L. zum 31.12.1997 die Voraussetzungen des § 11 Betriebsrentenordnung, nämlich eine 10-jährige Dienstzeit, nicht erfüllt hat.

Ausweislich § 9 Nr. 2 und 3 der Betriebsrentenordnung der L. wird die Pensionszusatzversicherung bei Ausscheiden auf den Versicherten zur eigenen Weiterführung übertragen (vgl. auch Schreiben der S. vom 10.03.2004, II, 151), mit der Folge, dass der ausscheidende Mitarbeiter diejenige betriebliche Versorgungsanwartschaft mitnimmt, die den bis zum Ausscheiden entrichteten Beiträgen entspricht ( sog. versicherungsvertragliche Lösung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG ).

Nach Auffassung des Senats errechnet sich der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die - wie vorliegend - ausschließlich (unverfallbar) auf einer Direktversicherung beruht (vgl. auch Auskunft vom 08.01.2004, II 135, und Auskunft vom 11.02.2004, II 143 ), nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB, sondern nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB (ebenso OLG Celle FamRZ 2004, 632 (635); Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rn. 238; offen gelassen von BGH FamRZ 2003, 1648, 1649; vgl. auch BGH, FamRZ 1994, 23 (24) und insbes. FA-FamR/ Gutdeutsch, 5. Aufl., Kap. 7, Rn. 102). Davon ist im Ergebnis auch der Sachverständige G. ausgegangen ( vgl. Gutachten S. 3 unter Ziffer 4 ). Anwendbar ist demzufolge bzgl. der Umrechnung auch nicht § 1587a Abs. 4 i.V. Abs. 3 Nr. 2 BGB, sondern § 1587a Abs. 2 Nr. 5 i.V. Abs. 3 Nr. 1 BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rn. 238 u. Rd. 192; OLG Celle FamRZ 2004, 632, 634/635; Palandt/Brudermüller, BGB 64. Aufl., § 1587a Rn. 87; vgl. auch FA-FamR/ Gutdeutsch, 5. Aufl., Kap. 7, Rn. 102 ):

Ausgehend davon, dass der Fall (1.), dass ein Arbeitnehmer privat eine Rentenversicherung abschließt, eindeutig unter § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB fällt, kann auch der Fall (2.), dass der Arbeitgeber eine solche private Rentenversicherung aus steuerrechtlichen Gründen (§ 40 EStG) für den Arbeitnehmer abschließt und die von ihm übernommenen Kosten vom Lohn abzieht, nur nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB bewertet werden. Dies gilt auch für den Fall (3.), dass der Arbeitgeber die Kosten für den Arbeitnehmer übernimmt. Diesen Fall anders zu behandeln würde zu nicht nachvollziehbaren Folgen für den (4.) Fall führen, dass der Arbeitgeber die Kosten der Rentenversicherung zur Hälfte übernimmt und die andere Hälfte vom Lohn abzieht, weil man dann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Behandlung der beiden Teilbeträge kommen würde, obwohl die Leistung aus einem einheitlichen Deckungskapital erbracht wird.

Ausweislich der vorgelegten Auskunft der S. vom 01.03.2005 (II, 203) beläuft sich die in der Ehezeit erworbene betriebliche Versorgungsanwartschaft des Ehemanns zum 30.09.1999 auf jährlich 5.426,45 DM.

Dieser Wert ist gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB umzurechnen.

Unter Zugrundelegung des von der L. mitgeteilten ehezeitlichen Deckungskapitals in Höhe von 40.692,35 DM [(vgl. Schreiben der S. vom 10.03.2004, II, 151 (155) und 01.03.2005 , II, 203] ergibt sich eine Rente in Höhe von 189,84 DM.

Aus dem Deckungskapital wird eine Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Bei einem Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte von 0,0000966091 (vgl. Tabellen zum Familienrecht (TzFamR) 25. Auflage, Seite 165) errechnen sich 3,9313 Entgeltpunkte, mithin bei einem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende von 48,29 DM (vgl. TzFamR, a. a. O., Seite 157) eine Rente des Ehemanns in Höhe von (3,9313 x 48,29 DM =) 189,84 DM.

Auf Seiten der Antragsgegnerin war bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bekannt gewordene betriebliche Versorgungsanwartschaft bei der Z. zu berücksichtigen.

Ausweislich der zuletzt erteilten Auskunft der Z. vom 03.01.2005 (II, 195 f.) beläuft sich das auf die Ehezeit entfallende unverfallbare Anrecht auf Betriebsrente aus der Zusatzversorgung auf monatlich 99,06 €, mithin umgerechnet auf 193,74 DM. Aus der Monatsrente ist die Jahresrente mit 2.324,88 DM zu berechnen. Es handelt sich dabei um den Ehezeitanteil der Versorgung. Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der Barwertverordnung (BarwVO) der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,65 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2004; XII ZB 277/03, - zu den im Leistungsstadium um jährlich 1 % steigenden Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, BGH, Beschluss vom 08.09.2004 - XII ZB 144/04 - zu den im Leistungsstadium um jährlich 1 % steigenden Anwartschaften bei der B. , BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - XII ZB 133/04 - zu den im Leistungsstadium um jährlich 1 % steigenden Anwartschaften bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, vgl. auch OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 11.10.2004, Az: 2 UF 186/04 und vom 03.11.2004, Az: 2 UF 171/04).

Bei einem Alter der Antragsgegnerin bei Ehezeitende von 41 Jahren ist von einem Barwertfaktor von 3 auszugehen, der um 165 % mithin auf 4,95 zu erhöhen ist. Hieraus errechnet sich ein Barwert von (2.324,88 DM x 4,95 =) 11.508,16 DM. Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Unter Anwendung des oben genannten Umrechnungsfaktors von 0,0000966091 errechnen sich 1,1118 Entgeltpunkte, mithin bei einem aktuellen Rentenwert von 48,29 DM, eine Zusatzversorgung mit dynamisch 53,69 DM monatlich.

Auszugleichen ist somit die Hälfte der Differenz zwischen

1.268,96 DM (Anwartschaften des Ehemanns: splittingfähig gemäß § 1587 b Abs.1 BGB mit 1.079,12 DM und Realteilung nach § 1 Abs.2 VAHRG bezüglich 189,84 DM) 1.144,97 DM (Anwartschaften der Ehefrau: splittingfähig gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB mit 1.091,28 DM und Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG mit 53,69 DM =) 123,99 DM : 2 = 61,99 DM bzw. 31.70 € zugunsten der Ehefrau.

Nachdem § 25 Nr. 1 der Betriebsrentenordnung der L. eine Realteilung vorsieht, erfolgt zum Ausgleich einer dynamischen Rente von 61,99 DM bei der L. die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG bei der L. .

Wie ein der Realteilung unterliegendes Anrecht rechnerisch unter den Ehegatten aufzuteilen ist, ist strittig. Bemisst es sich - wie hier - nach einem individuellen Deckungskapital, so werden drei Lösungen angeboten:

1.

Der Berechtigte erhält ein Anrecht in Höhe des nach Saldierung verbleibenden hälftigen Ausgleichsbetrages, indem aus dem vorhandenen Deckungskapital der Betrag abgezweigt wird, der erforderlich ist, um für ihn ein Anrecht in dieser Höhe zu begründen.

2.

Für den Berechtigten wird mit Hilfe des dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegenden hälftigen Deckungskapitals ein Anrecht begründet.

3.

Entsprechend den individuellen Verhältnissen eines jeden Ehegatten wird das vorhandene Deckungskapital in der Weise aufgeteilt, dass für jeden von ihnen im Ergebnis ein gleich hohes Anrecht entsteht ( im Einzelnen vgl. Johannsen/ Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAHRG, Rn. 14 ff.; Ellger FamRZ 1986, 513, 514 ff.)

Der Senat folgt mit dem BGH ( FamRZ 1988, 1254, 1255 für die Bayrische Ärzteversorgung ) der Lösung 2., also der Halbteilung des ehezeitlichen Deckungskapitals. Es entstehen zwar wegen der unterschiedlichen versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen ( Geschlecht, Alter, Lebenserwartung ) für die Ehegatten unterschiedlich hohe Anrechte. Mit der Halbierung des Deckungskapitals wird jedoch der wahre Wert der ehezeitlich erworbenen Versorgungen gleichmäßig verteilt ( so Soergel/ Winter, BGB, § 1 VAHRG, Rn. 38; Gutdeutsch/ Landschneider, FamRZ 1983, 845, 849).

Von der gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB umgerechneten Anwartschaft des Antragstellers bei der L. in Höhe von 189,84 DM sind hier jedoch nach obiger Rechnung lediglich 61,99 DM auszugleichen. Diesem Betrag liegt ein Deckungskapital von ( 40.692,35 : 189,84 x 61,99 = ) 13.287,60 DM bzw. 6.793,84 € zugrunde, das auf die Antragsgegnerin zu übertragen ist.

Die versicherte Rente der Antragsgegnerin wird mit diesem Betrag als Einmalbetrag berechnet und in dem von der L. auszufertigenden Versicherungsschein angegeben. Für die Gestaltung der Versicherung und die Höhe der versicherten Rente ist der Geschäftsplan der L. für die Realteilung maßgebend. Versicherungsnehmer ist die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1, 93 a ZPO. Da die Beschwerde der B. Erfolg hat, waren deren außergerichtliche Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, § 13 a FGG gilt hier nicht (OLG Karlsruhe FamRZ 1995,362) .

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 14, 17 a Nr. 1 GKG (a.F).

Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Fragen der Bestimmung des Ehezeitanteils und der Bewertung einer betrieblichen Altersversorgung, die auf einer Direktversicherung beruht, zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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