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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: 2 (20) UF 84/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Differenzmethode (FamRZ 2001, 986) ist auch dann anzuwenden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach und wegen der Trennung, aber vor der Scheidung, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE - Senat für Familiensachen -

Im Namen des Volkes Urteil

wegen Unterhalts

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 7.August 2001 durch

als Einzelrichterin gem. § 524 Abs. 4 ZPO

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - R. vom 17.1.2001 unter Aufhebung im Kostenpunkt in Ziff. 1 und 2 c wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum November 1999 bis Januar 2001 in Höhe von 4.140,73 DM sowie ab Februar 2001 einen monatlichen Unterhalt von 999 DM, abzgl. hierauf von Februar 2001 bis Juni 2001 monatlich gezahlter 984,15 DM zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage sowie die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 86 %, der Beklagten 14 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die 46-jährige Klägerin, brasilianische Staatsangehörige, und der 56-jährige Beklagte haben 1983 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder L., geb. am 25.5.1984 und S., geb. am 11.8.1988 hervorgegangen sind. Seit Mai 1999 leben die Parteien getrennt, die beiden Kinder werden von der Klägerin versorgt. Lediglich im Zeitraum März bis Mai 2000 lebte die Tochter L. beim Beklagten. Der Beklagte wohnt mietfrei in einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung. Er ist vollschichtig erwerbstätig, die Klägerin ist in Teilzeit tätig, seit Anfang 2001 arbeitet sie halbtags.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Ehegatten- und Kindesunterhalt geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte erziele ein Nettoeinkommen von rund 5.425 DM unter Einschluss einer Steuerrückerstattung. Der Mietwert der vom Beklagten allein bewohnten Wohnung sei mit 990 DM anzusetzen. Hieraus ergebe sich ein Unterhalt für L. in Höhe von 867 DM monatlich, für S. bis einschließlich Juli 2000 in Höhe von 733 DM, danach in Höhe von 867 DM, jeweils abzgl. des anteiligen Kindergeldes. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin, die ein Nettoeinkommen von 630 DM erziele, belaufe sich auf 1.750 DM. Die vom Beklagten in unterschiedlicher Höhe geleisteten Zahlungen verrechnet die Klägerin jeweils monatlich zunächst auf den nach ihrer Ansicht geschuldeten Kindesunterhalt, im übrigen auf den Ehegattenunterhalt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung eines rückständigen Trennungsunterhalts für die Klägerin in Höhe von 6.828 DM für den Zeitraum November 1999 bis Oktober 2000 sowie ab November 2000 zur Zahlung eines laufenden Unterhalts von 1.666 DM zu verurteilen sowie für die Tochter L. ab November 2000 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 732 DM, für die Tochter S. zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts für den Monat November 1999 in Höhe von 680 DM und ab November 2000 zur Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von 732 DM monatlich.

Der Beklagte hat einen Ehegattenunterhaltsrückstand in Höhe von 2.509,27 DM für den Zeitraum November 1999 bis Oktober 2000 anerkannt und im übrigen Abweisung der Klage beantragt.

Er trägt vor, sein Einkommen belaufe sich nur auf 4.914,23 DM. Hiervon seien noch 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Für die Wohnung sei nur ein Vorteil des mietfreien Wohnens von 650 DM gerechtfertigt. Hiermit schulde er Kindesunterhalt in Höhe von 765 DM pro Kind. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibe ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.331,67 DM. Die Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen der Klägerin betrage 1.396,51 DM. Hiermit sei jedoch sein notwendiger Selbstbehalt von 2.200 DM nicht gewahrt, weshalb die Ansprüche alle zu kürzen seien. Geschuldet würden für die Kinder jeweils 693,13 DM, für die Klägerin 1.265,31 DM. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen ergebe sich der genannte Rückstand.

Das Familiengericht hat durch Teilanerkenntnis- und Schluß-Urteil vom 17.1.2001 den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Klägerin für den Zeitraum November 1999 bis Januar 2001 in Höhe von 2.974,85 DM sowie zur Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von 984,15 DM ab Februar 2001 sowie zur Zahlung eines laufenden Unterhalts für L. und S. ab Februar 2001 in Höhe von jeweils 732 DM verurteilt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten wurde mit 5.425 DM errechnet. Hiervon seien 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Der Vorteil des mietfreien Wohnens wurde mit 800 DM monatlich angesetzt. Für die Kinder ergäben sich - unter Vernachlässigung der wechselnden Altersstufen und des ab Januar 2000 geänderten Kindergelds - jeweils 732 DM Unterhalt. Der Anspruch der Klägerin belaufe sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Erwerbstätigenbonus auf 984,15 DM.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, beschränkt auf die Verurteilung bzgl. des rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts.

Diese wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Nettoeinkommen der Klägerin belaufe sich ab Januar 2001 auf 1.070 DM. Dieses Einkommen sei eheprägend und für Belange der Familie verwendet worden. Der Wohnvorteil sei nicht hoch genug angesetzt worden. Im übrigen müssten bzgl. der Kinder die jeweiligen Altersstufen und das jeweilige Kindergeld berücksichtigt werden. Für den Rückstand müssten die jeweils monatlich gezahlten Beträge mit der monatlichen Schuld verglichen werden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für den Zeitraum November 1999 bis Januar 2001 in Höhe von 7.595,73 DM sowie ab Januar 2001 zur Zahlung eines laufenden Unterhalts von monatlich 1.608 DM abzgl. im Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 jeweils monatlich gezahlter 984,15 DM zu verurteilen.

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, die Klägerin habe ihren Verdienst vor der Trennung für eigene Zwecke, vermutlich die Unterstützung ihrer in Brasilien lebenden Tochter und weiterer Verwandter, verwendet. Er wendet sich im übrigen gegen die Anwendung der Differenzmethode hinsichtlich des höheren Verdiensts der Klägerin. Die Klägerin habe die Steuererstattung zu hoch angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Einzelrichterin gem. § 524 Abs. 4 ZPO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet. Der Klägerin steht unstreitig ein Unterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB während der Dauer der Trennung zu, da sie ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht aus ihren eigenen Einkünften decken kann.

Hinsichtlich des Kindesunterhalts hat die Klägerin ausdrücklich keine Berufungsanträge gestellt. Sie wäre auch insoweit, da das Familiengericht durchgehend für die Tochter S. den höheren Unterhaltsbetrag berücksichtigt hat, nicht beschwert. Für die Unterhaltsberechnung müssen daher insoweit die titulierten Beträge zugrunde gelegt werden.

1. Das Einkommen der Klägerin sowohl aus der geringfügigen Tätigkeit mit einem Verdienst von 630 DM als auch aus der halbschichtigen Tätigkeit mit 1.070 DM ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eheprägend anzusehen, so dass insgesamt die Differenz-, nicht aber die gemischte Anrechnungs- und Differenzmethode zur Anwendung kommt (BGH FamRZ 2001, 986 ff.). Die ehelichen Lebensverhältnisse werden nicht nur durch die Bareinkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt und ggf. bei der Kinderbetreuung mitbestimmt und erfahren hierdurch eine Verbesserung. Die Tätigkeit des haushaltsführenden Ehegatten ersetzt Dienst- und Fürsorgeleistungen, die andernfalls durch teure Fremdleistungen erkauft werden müssten und den finanziellen Status auch einer Doppelverdienerehe verschlechtern würden. Darüber hinaus enthält sie eine Vielzahl von anderen, nicht in Geld messbaren Hilfeleistungen, die den allgemeinen Lebenszuschnitt der Familie in vielfältiger Weise verbessern. Deshalb wäre es zu eng, die ehelichen Lebensverhältnisse nur an den Barmitteln auszurichten, die zum Zeitpunkt der Scheidung vorhanden sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden vielmehr durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mitbestimmt (BGH aaO., S. 989). An diesem verbesserten Lebensstandard soll der haushaltsführende Ehegatte auch nach der Scheidung teilhaben, wie es die Lebensstandardgarantie des § 1578 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers verlangt. Ohne dass damit eine Monetarisierung der Haushaltstätigkeit erfolge, ist jedenfalls in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden kann, dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Für eine nach und wegen der Trennung, aber vor der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit kann nichts anderes gelten.

Soweit der Beklagte darauf abgehoben hat, die Klägerin habe mit dem Geld ihre Verwandten unterstützt, dieses sei nicht für Haushaltsbelange verwendet worden, da er immer im Schlafzimmerschrank einen Umschlag mit ausreichenden Geldmitteln deponiert habe, aus dem die Klägerin Geld habe entnehmen können, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Beklagte entsprechend Geld deponiert hat, schließt dies nicht aus, dass die Klägerin auch Bedürfnisse wie Friseurbesuch, Anschaffung von Kleidungsstücken für sich oder die Kinder oder den Ankauf von Lebensmitteln hiermit finanziert und somit nicht die vom Beklagten zur Verfügung gestellte Kasse belastet hat. Im übrigen haben die Parteien unstreitig gestellt, dass bis kurz vor der Trennung der Parteien der Rahmen der 630-DM-Beschäftigung vom Arbeitgeber meist nur bis ca. 400 DM ausgeschöpft wurde. Das Einkommen ist daher insgesamt als prägend anzusehen.

2. Das Nettoeinkommen des Beklagten aus Erwerbstätigkeit einschließlich des im Jahre 1999 erhaltenen Steuerrückerstattungsbetrages ist mit 5.425 DM unstreitig geworden. Lediglich bzgl. des Jahres 2000 hat der Beklagte eingewendet, dass er einen geringeren Steuererstattungsbetrag erhalten habe. Hinzu kommt der Vorteil des mietfreien Wohnens.

Die Annahme eines Wohnwertes von 800 DM durch das Familiengericht ist nicht zu beanstanden. Anzusetzen ist insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der objektive Mietwert, sondern während der Trennungszeit nur der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete zur Anmietung einer seinen Bedürfnissen entsprechenden kleineren Wohnung aufwenden müsste (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, Rn. 218 a m.w.N.). Dieser erscheint mit 800 DM unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten angemessen.

Hinsichtlich des Erwerbseinkommens gilt folgendes:

a) 1999:

Unstreitig wurde ein Nettoeinkommen einschließlich der Steuererstattung für das Jahr 1998 von 5.425 DM angenommen. Hiervon sind unstreitig 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, so dass sich das bereinigte Nettoeinkommen auf 5.153,75 DM (5.425 DM ./. 271,25 DM) beläuft. Zieht man hiervon den vom Familiengericht ermittelten Unterhaltsbetrag für die beiden Kinder in Höhe von jeweils 867 DM ab, so verbleibt ein Nettoeinkommen von 3.419,75 DM. Von diesem ist der Erwerbstätigenbonus mit 10 % (=gerundet 342 DM) abzuziehen, so dass zzgl. des Wohnvorteils von 800 DM ein bereinigtes Einkommen von 3.877,75 DM verbleibt.

Die Differenz zum um 5 % berufsbedingte Aufwendungen und 10 % Erwerbstätigenbonus bereinigten Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 538,65 DM (insoweit wird auf die Berechnung im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen) beläuft sich auf 3.339,10 DM. Hiervon steht der Klägerin die Hälfte zu, also gerundet 1.670 DM.

Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 1.500 DM ist hiermit auch unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts gewahrt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ihm kein höherer Selbstbehalt zu belassen.

b) 2000:

Auszugehen ist wiederum von dem unstreitigen Einkommen von 5.425 DM, welches allerdings etwas zu verringern ist, da die Steuerrückerstattung im Jahr 2000 nur 234,79 DM im Vergleich zu 1.338,74 DM im Jahr 1999 betragen hat. Die Differenz beläuft sich auf 1.103,95 DM bzw. gerundet monatlich 92 DM. Das Nettoeinkommen des Beklagten beträgt somit nur 5.333 DM. Entsprechend der Berechnung der Parteien sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen (gerundet 267 DM), so dass sich das bereinigte Einkommen auf 5.066 DM beläuft . Nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von jeweils 867 DM pro Kind verbleibt ein Einkommen von 3.332 DM. Zieht man hiervon den Erwerbstätigenbonus von 10 % ab, verbleiben zzgl. des Wohnvorteils von 800 DM gerundet 3.799 DM. Die Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 538,65 DM beläuft sich auf 3.260,35 DM, die Hälfte hiervon auf gerundet 1.630 DM.

Auch insoweit ergeben sich keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Beklagten.

c) ab 2001:

Maßgeblich ist nunmehr das vom Beklagten im Jahr 2000 erzielte Einkommen, welches sich aus der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2000 ergibt (II, 45): Der Beklagte hat ein Gesamtbruttoeinkommen von 100.468,48 DM erzielt, von dem 17.921,13 DM Lohnsteuer, 1.079,84 DM Kirchensteuer sowie 1.076,88 DM Solidaritätszuschlag und insgesamt 17.842,68 DM Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuziehen sind. Dies ergibt ein Nettoeinkommen von 62.547,95 DM bzw. monatlich 5.212 DM (gerundet). Zzgl. des Steuererstattungsbetrages von monatlich rund 20 DM entsprechend der Steuererstattung im Jahr 2000 ergeben sich rund 5.232 DM. Hiervon sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen (rund 262 DM) sowie die Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder mit je 867 DM abzuziehen, so dass ein bereinigtes Einkommen von 3.236 DM verbleibt. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 10 % (gerundet 324 DM) verbleiben 2.912 DM.

Die Klägerin erzielt ab Januar 2001 ein Nettoeinkommen von 1.070 DM, welches um 5 % berufsbedingte Aufwendungen (= 53,50 DM) sowie den Erwerbstätigenbonus von 10 % zu bereinigen ist. Dies ergibt rund 914 DM. Die Differenz zum Einkommen des Beklagten beläuft sich auf 1.998 DM (2.912 DM ./. 914 DM), hiervon steht der Klägerin die Hälfte zu, also 999 DM.

Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Beklagten.

3. Soweit die Klägerin bei der Berechnung ihres Unterhaltsrückstands die jeweils monatlich vom Beklagten erfolgten Zahlungen auf die monatlich geschuldeten Beträge und damit teilweise geleistete höhere Zahlungen nicht auf den Rückstand verrechnet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte wusste, dass die Klägerin insgesamt mehr Unterhalt fordert als er in den meisten Monaten des streitgegenständlichen Zeitraumes gezahlt hat. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er ggf. zu viel geleistete Beträge zusätzlich ohne Verrechnungsabsicht gezahlt hat, sondern diese sind auf die jeweils bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Rückstände zu verrechnen. Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass jeweils der Kindesunterhalt zuerst berücksichtigt sein soll.

Im einzelnen schuldete der Beklagte nach der Berechnung des Familiengerichts somit für November und Dezember 1999 jeweils 867 DM ./. 135 DM, also 732 DM, Kindesunterhalt sowie 1.670 DM Ehegattenunterhalt. Dies ergibt monatlich 3.134 DM. Für Januar und Februar 2000 werden jeweils 732 DM Kindesunterhalt sowie 1.630 DM Ehegattenunterhalt geschuldet, insgesamt somit 3.094 DM. Von März bis Mai 2000 hielt sich die Tochter L. beim Beklagten auf, so dass die Klägerin nur den Unterhalt für S. in Höhe von 732 DM und den Ehegattenunterhalt von 1.630 DM beanspruchen kann, insgesamt also 2.362 DM. Von Juni bis Dezember 2000 werden wieder jeweils 3.094 DM monatlich geschuldet, da L. wieder bei der Klägerin lebte. Ab Januar 2001 stehen der Klägerin jeweils 732 DM Kindesunterhalt sowie 999 DM Ehegattenunterhalt zu, insgesamt also 2.463 DM. Hinsichtlich des Kindesunterhalts soll nach übereinstimmenden Vorstellungen auch ab Juli 2001 weiterhin der titulierte Unterhalt eingesetzt werden.

Dies ergibt für November 1999 bis Januar 2001 insgesamt Unterhaltsverbindlichkeiten des Beklagten in Höhe von 41.301 DM (2 x 3.134 DM zzgl. 2 x 3.094 DM zzgl. 3 x 2.362 DM zzgl. 7 x 3.094 DM zzgl. 1 x 2.463 DM). Hierauf hat der Beklagte nach den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift unstreitig insgesamt einschließlich der im Februar 2001 erfolgten Nachzahlung 37.160,27 DM erbracht. Der Rückstand bis einschließlich Januar 2001 beläuft sich somit auf 4.140,73 DM.

Ab Februar 2001 stehen der Klägerin 999 DM zu, auf die der Beklagte zumindest bis Juni 2001 laufend 984,15 DM entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil erbracht hat. Der Kindesunterhalt ist unstreitig gezahlt worden.

Die weitergehende Berufung ist unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.



Ende der Entscheidung

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