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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 2 (20) WF 113/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1638 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Beschluss
Karlsruhe, 16. September 2003
wegen familiengerichtlicher Genehmigung
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter Daniela H. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 08.04.2003 (2 F .........) aufgehoben.
Auf Antrag der Kindesmutter wird der vor dem Notariat III Pforzheim (Notar Günter M.) am 21.11.2002 beurkundete Kaufvertrag (3 UR .........) familiengerichtlich genehmigt.
2. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens tragen die Kinder Benedikt H. (geb. am 31.05.1996) und Janis H. (geb. am 15.11.1999), gesetzl. vertr. d. d. Kindesmutter Daniela H..
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Gemäß einem vor dem Notariat III Pforzheim am 19.11.2001 errichteten Testament (3 UR ..........) hat der Großvater August H. seine beiden Enkelkindern Benedikt H. (geb. am 31.05.1996) und Janis H. (geb. 15.11.1999) zu seinen Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. In dem Testament hat der Erblasser bestimmt, dass die Mutter der Kinder, Daniela H., die Erbschaft bis zur Volljährigkeit der Kinder verwalten solle, sollten sie beim Erbfall noch minderjährig sein und hat weiter dem Kindesvater das Recht zur Verwaltung entzogen.
Mit notariellem Vertrag vom 21.11.2002 haben Günter und Kurt H. sowie die durch ihre Mutter (allein) vertretenen Kinder Benedikt und Janis H. den in § 1 des Kaufvertrags näher bezeichnete Grundbesitz in I. zu einem Kaufpreis von 300.000 € an die Gemeinde I. verkauft. An diesem Grundstück sind die Kinder Benedikt und Janis als Miteigentümer in Erbengemeinschaft beteiligt, wobei sie den Miteigentumsanteil (von 1/2) als Erben des am 21.07.2002 verstorbenen Werner August H. aufgrund des oben genannten Testaments erworben haben.
Im Verfahren 2 F 278/02 des Amtsgerichts Pforzheim wurde bezüglich des oben bezeichneten, an die Gemeinde I. verkauften Grundstücks ein Gutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde I. vom 15.10.2002 vorgelegt, das für das Grundstück einen Verkehrswert von 225.000 € ermittelt hat.
Die von der Kindesmutter beantragte familiengerichtliche Genehmigung, mit deren Einholung sie den Notar beauftragt hat, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 08.04.2003 (Rechtspflegerin) versagt.
Hierzu ist ausgeführt, dass die Genehmigung erst nach notarieller Zustimmung des Kindesvaters erteilt werden könne. Ein Erblasser könne nicht - wie es hier geschehen sei - einseitig die Vertretungsmacht und elterliche Sorge beschränken. Vielmehr hätte für die Kinder ein Pfleger oder die Kindesmutter zur Pflegeperson bestellt werden müssen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 08.04.2003 verwiesen.
Gegen die der Kindesmutter am 07.05.2003 zugestellte Entscheidung hat der Notar mit am 16.05.2003 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.05.2003 "namens der Kindesmutter und der Gemeinde I." Erinnerung mit dem Antrag eingelegt, die familiengerichtliche Genehmigung für den genannten Kaufvertrag zu erteilen.
Die Mutter der Kinder Benedikt und Janis habe durch die Bestimmung im Testament des Großvaters die alleinige Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis für das den Kindern zugewandte Vermögen erworben (vgl. im Einzelnen Beschwerdeschrift vom 15.05.2003).
Die namens der Gemeinde I. eingelegte Beschwerde wurde auf Hinweis des Senats am 11.09.2003 zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der beschwerdeberechtigten Kindesmutter ist auch in der Sache gerechtfertigt. Sie führte zur antragsgemäßen familiengerichtlichen Genehmigung des (unter anderem) von den beiden Kindern Benedikt und Janis H. mit der Gemeinde I. geschlossenen Kaufvertrags vom 21.11.2002 (Urkunden Nr. 3 UR 2417/2002).
1. Entgegen der vom Familiengericht vertretenen Auffassung konnte die Mutter ihre Kinder Benedikt und Janis H. trotz der grundsätzlich bestehenden Vermögenssorge beider Eltern (§ 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB) allein vertreten, denn die Vermögenssorge des Vaters der Kinder ist hinsichtlich des von ihnen geerbten Grundstücks gem. § 1638 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1626 Rn. 20). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung kann (wie es hier durch das Testament des Großvaters vom 19.11.2001 geschehen ist) bestimmt werden, dass (auch) nur ein Elternteil von der Verwaltung des (durch letztwillige Verfügung) den minderjährigen Kindern zugewandten Vermögens ausgeschlossen ist. Als Folge dieser Bestimmung regelt Abs. 3 des § 1638 BGB, dass der andere Elternteil das betreffende Vermögen allein verwaltet und insoweit das Kind vertritt (Münchner Kommentar/Huber, BGB, 4. Aufl., Rn. 20; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearbeitung 2000, Rn. 39; Palandt/Diederichsen, a. a. O., Rn. 2 ff, jeweils zu § 1638). Ist - wie hier - eine entsprechende Bestimmung nur hinsichtlich eines Elternteils getroffen, bedarf es keiner Pflegerbestellung (Staudinger/Engler, a. a. O., Rn. 18).
2. Die beantragte familiengerichtliche Genehmigung des von den Kindern geschlossenen Kaufvertrags vom 21.11.2002 war gem. §§ 1643 Abs. 1 i. V. m. 1822 Nr. 1 BGB zu erteilen. Nachdem hier entscheidenden Maßstab des Kindeswohls, § 1697 a BGB (Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1643 Rn. 7; Münchner Kommentar/Huber, a. a. O., § 1643 Rn. 29) ist mit dem Familiengericht anzunehmen, dass der Kaufvertrag im Gesamtinteresse der Kinder Benedikt und Janis H. liegt. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend insbesondere darauf abgehoben (Seite 3 des Beschlusses), dass der Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht.
3. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 KostO) haben die Kinder zu tragen, deren Interesse das Verfahren dient (Staudinger/Engler, Rn. 62).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (auch soweit die Beschwerde zurückgenommen wurde), die über den Beschwerdewert auf § 95 Abs. 2 KostO.
Es bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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